Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AVG §8Spruch
W 213 2291355-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 02.04.2024, GZ. 6000076658/66-2023, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 02.04.2024, GZ. 6000076658/66-2023, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Direktor des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasium XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Direktor des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasium römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 12.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig festzustellen, dass ihm bei seinem Pensionsantritt eine Abfertigung auf jeder erdenklichen Gesetzesgrundlage insbesondere auf Basis einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 14 PG zustehe.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 12.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig festzustellen, dass ihm bei seinem Pensionsantritt eine Abfertigung auf jeder erdenklichen Gesetzesgrundlage insbesondere auf Basis einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph eins, Absatz 14, PG zustehe.
Alternativ beantragte er ihn bescheidmäßig abfertigungswahrend und unter Wahrung aller anderen Ansprüche erstmalig vor die Wahl zu stellen, in das Vertragsbediensteten-Recht zu wechseln.
Aus der Judikatur des VfGH zum Vertrauensschutz lasse sich ableiten, dass er ein rechtliches Interesse habe, rechtzeitig vor dem Übertritt in den Ruhestand seine finanzielle Situation zu diesem Zeitpunkt einschätzen zu können. In seiner Entscheidung G109/2012 habe der Gerichtshof einen Individualantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Erlangung eines Feststellungsbescheides zumutbar gewesen wäre.
Seinen Anspruch auf Abfertigung stütze er auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 14 PG.Seinen Anspruch auf Abfertigung stütze er auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, Absatz 14, PG.
Der Gesetzgeber sehe für die vermehrte Verantwortungsübernahme durch Schulleiter eine Zulage vor, die vom Dienstalter und von der Anzahl der Klassen abhänge und derzeit und im Höchstausmaß (mind. 14 Jahre Tätigkeit/ mind. 40 Klassen) € 1.838,09 brutto ausmache, was netto, unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 48%, € 955,76 bedeute. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen (Besteuerung mit 6%) einen Betrag von € 1243,72 pro Monat (zukünftige Erhöhungen bleiben unberücksichtigt) ergebe.
Wäre er nicht bereit gewesen zusätzliche Verantwortung zu übernehmen und weiterhin als Lehrer tätig geblieben, wäre ihm als Vertragsbediensteter eine Abfertigung (wiederum zukünftige Erhöhungen außer Acht gelassen) von 6.562 mal 12=78744, versteuert mit 6%, somit eine Nettoabfertigung von € 74.029,36 zugestanden.
Da der Ruhegenuss gem. § 1 Abs 14 PG zur Gänze der Pensionshöhe von Vertragsbediensteten angeglichen sei, arbeite er, würde ihm keine Abfertigung zuerkannt, das Lebenseinkommen ins Kalkül genommen, mindestens ca. fünf Jahre (59, 51 Monate /Netto Abfertigung: Zulage pro Monat; 74.029,36: 1243,72) defacto ohne Zulage.Da der Ruhegenuss gem. Paragraph eins, Absatz 14, PG zur Gänze der Pensionshöhe von Vertragsbediensteten angeglichen sei, arbeite er, würde ihm keine Abfertigung zuerkannt, das Lebenseinkommen ins Kalkül genommen, mindestens ca. fünf Jahre (59, 51 Monate /Netto Abfertigung: Zulage pro Monat; 74.029,36: 1243,72) defacto ohne Zulage.
Dadurch werde die Vorgabe des Gesetzgebers, die Übernahme zusätzlicher Verantwortung abzugelten, nicht eingehalten. Er sei auch schlechter gestellt als alle anderen Schulleiter, die vor dem 31.12.2004 pragmatisiert oder nach dem 01.09.2007 Vertragsbedienstete bleiben konnten, was seiner Meinung nach, eine unsachliche Differenzierung und daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und einen Eingriff in mein Vermögen darstelle.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs 14 PG müsse dazu führen, dass die §§ 26 und 27 GehG auf ihn anwendbar seienEine verfassungskonforme Auslegung von Paragraph eins, Absatz 14, PG müsse dazu führen, dass die Paragraphen 26 und 27 GehG auf ihn anwendbar seien
In eventu werde ergänzend angeführt, dass obwohl er erst mit 16.02.2008 bestellt und damit pragmatisiert worden sei, der Kunde wird darauf ihm nicht zur Wahl gestellt worden sei (obwohl seit 01.09.2007 möglich) als Vertragsbediensteter seine Schulleitertätigkeit auszuführen.
I.3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.10.2023 die für ihn maßgebliche Rechtslage zur Kenntnis.römisch eins.3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.10.2023 die für ihn maßgebliche Rechtslage zur Kenntnis.
I.4. Der Beschwerdeführer brachte dazu lediglich vor, dass der §248(7) BDG auf den Rechtsbestand (§§ 204-206 BDG) von 2007/2008 bezugnimmt und ihm dieser nicht zugänglich sei. Er wäre über eine ausgeführte und damit nachvollziehbare Argumentation dankbar.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer brachte dazu lediglich vor, dass der §248(7) BDG auf den Rechtsbestand (Paragraphen 204 -, 206, BDG) von 2007/2008 bezugnimmt und ihm dieser nicht zugänglich sei. Er wäre über eine ausgeführte und damit nachvollziehbare Argumentation dankbar.
Er ersuche weiters, darauf einzugehen, warum der Vertrauensschutz (Richard Novak, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht) nach Ansicht der Behörde für ihn nicht gelte. Da die Rechtslage von Bestand sei, wäre es für die Behörde ein Leichtes in einem Bescheid festzustellen, ob ihm eine Abfertigung zustehen werde oder nicht, und ihm damit frühzeitig Klarheit über seine finanzielle Situation zum sensiblen Zeitpunkt meines Pensionsantrittes zu schaffen, und falls, seiner Argumentation nicht gefolgt werden könnte, ihm auch Rechtsschutz möglich wäre, den er, die Verfahrensdauer ins Kalkül ziehend, noch rechtzeitig in Anspruch nehmen könnte.
I.5. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
1. Ihr Antrag vom 12. April 2023 bescheidmäßig festzustellen, dass Ihnen bei Pensionsantritt eine Abfertigung auf jeder erdenklichen Gesetzesgrundlage, insbesondere auf Basis einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965, zusteht, wird zurückgewiesen.1. Ihr Antrag vom 12. April 2023 bescheidmäßig festzustellen, dass Ihnen bei Pensionsantritt eine Abfertigung auf jeder erdenklichen Gesetzesgrundlage, insbesondere auf Basis einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965, zusteht, wird zurückgewiesen.
2. Ihr Alternativbegehren, Sie bescheidmäßig und unter Wahrung aller anderen Ansprüche erstmalig vor die Wahl zu stellen, in das Vertragsbediensteten-Recht zu wechseln, wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBI. Nr. 29 (DVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI, I Nr. 120/2012, in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; BGBI. Nr. 51 (AVG)“Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBI. Nr. 29 (DVG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI, römisch eins Nr. 120/2012, in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; BGBI. Nr. 51 (AVG)“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschreibung der Funktion Direktor/Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , im Amtsblatt der Wiener Zeitung am XXXX veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals als Vertragslehrer I L/1 1 an diesem Standort tätig gewesen und habe sich für diese Funktion beworben. Im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark sei er erstgereiht gewesen und in der Folge mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 18.02.2008 mit Wirksamkeit vom 01.03.2008 zum Direktor am BG/BRG XXXX , ernannt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe keine Möglichkeit der vertraglichen Bestellung einer Schulleitung durch die zuständige Ressortleitung bestanden.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausschreibung der Funktion Direktor/Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , im Amtsblatt der Wiener Zeitung am römisch 40 veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals als Vertragslehrer römisch eins L/1 1 an diesem Standort tätig gewesen und habe sich für diese Funktion beworben. Im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark sei er erstgereiht gewesen und in der Folge mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 18.02.2008 mit Wirksamkeit vom 01.03.2008 zum Direktor am BG/BRG römisch 40 , ernannt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe keine Möglichkeit der vertraglichen Bestellung einer Schulleitung durch die zuständige Ressortleitung bestanden.
§ 37a Abs. 1 VBG (nunmehr § 90a Abs. 1 VBG) mit der Möglichkeit der vertraglichen Bestellung der Funktion Schulleitung sei erst mit der Dienstrechts-Novelle BGBI. I Nr. 53/2007 eingeführt (Inkrafttreten dieser Bestimmung: 01.09.2007). Mit dieser Novelle seien auch die Bestimmungen betreffend schulfeste Stellen (ua. sind Leiterstellen schulfeste Stellen, sie werden mit Ernennung besetzt) schrittweise abgeschafft worden. In einer Übergangsbestimmung sei in § 248 Abs. 7 BDG 1979 festgelegt worden, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben worden seien, die Bestimmungen, die vor dem 1. September 2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden seien.Paragraph 37 a, Absatz eins, VBG (nunmehr Paragraph 90 a, Absatz eins, VBG) mit der Möglichkeit der vertraglichen Bestellung der Funktion Schulleitung sei erst mit der Dienstrechts-Novelle BGBI. römisch eins Nr. 53/2007 eingeführt (Inkrafttreten dieser Bestimmung: 01.09.2007). Mit dieser Novelle seien auch die Bestimmungen betreffend schulfeste Stellen (ua. sind Leiterstellen schulfeste Stellen, sie werden mit Ernennung besetzt) schrittweise abgeschafft worden. In einer Übergangsbestimmung sei in Paragraph 248, Absatz 7, BDG 1979 festgelegt worden, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben worden seien, die Bestimmungen, die vor dem 1. September 2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden seien.
Der Beschwerdeführer erreiche sein Regelpensionsalter erst mit Ablauf des 31.03.2028. Er könne bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen frühestens mit Ablauf des 31.03.2025 seine Ruhestandsversetzung erklären.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 8 AVG und § 3 DVG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt, dass die Frage, ob er zum 31.03.2025 oder zum 31.03.2028 als Beamter aus dem Aktivstand ausscheiden werde, aktuell rein hypothetisch sei. Daher fehle es jedenfalls aktuell an einem Feststellungsinteresse; anlässlich des Ausscheidens aus dem Aktivstand werde die Möglichkeit bestehen, einen Abspruch über die Gebührlichkeit einer Abfertigung zu erwirken; es fehle daher jedenfalls an einem Feststellungsinteresse.In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf Paragraph 8, AVG und Paragraph 3, DVG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ausgeführt, dass die Frage, ob er zum 31.03.2025 oder zum 31.03.2028 als Beamter aus dem Aktivstand ausscheiden werde, aktuell rein hypothetisch sei. Daher fehle es jedenfalls aktuell an einem Feststellungsinteresse; anlässlich des Ausscheidens aus dem Aktivstand werde die Möglichkeit bestehen, einen Abspruch über die Gebührlichkeit einer Abfertigung zu erwirken; es fehle daher jedenfalls an einem Feststellungsinteresse.
Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Einräumung eines Wechsels in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter Wahrung aller anderen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis begehre, sei festzuhalten, dass die zitierte Übergangsbestimmung des § 248 Abs. 7 BDG 1979 festlege, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben worden seien, die Bestimmungen, die vor dem 1. September 2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden seien (Übertragung der Leitungsfunktion nur im Ernennungsweg). Im Übrigen bestehe für eine Entscheidung über das in sich widersprüchliche Begehren des Beschwerdeführers keinerlei Rechtsgrundlage.Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Einräumung eines Wechsels in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter Wahrung aller anderen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis begehre, sei festzuhalten, dass die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 248, Absatz 7, BDG 1979 festlege, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben worden seien, die Bestimmungen, die vor dem 1. September 2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden seien (Übertragung der Leitungsfunktion nur im Ernennungsweg). Im Übrigen bestehe für eine Entscheidung über das in sich widersprüchliche Begehren des Beschwerdeführers keinerlei Rechtsgrundlage.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der für die Zurückweisung angeführten Begründung davon ausgegangen werde, dass es ihm an einem konkreten Feststellungsinteresse fehle. Dies sei unrichtig. Der Gesetzgeber habe ihm das subjektive Gestaltungsrecht eingeräumt, das Ausscheiden aus dem Aktivstand zwischen 31.03.2025 und 31.03.2028 frei zu bestimmen. Da aber der Ruhestandsgenuss zwischen 31.03.2025 und 31.03.2028 um ca. 600 Euro(netto)/Monat differiere, könne er sein garantiertes Gestaltungsrecht, erst dann ausüben, wenn er wisse, ob ihm eine Abfertigung zustehe.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der für die Zurückweisung angeführten Begründung davon ausgegangen werde, dass es ihm an einem konkreten Feststellungsinteresse fehle. Dies sei unrichtig. Der Gesetzgeber habe ihm das subjektive Gestaltungsrecht eingeräumt, das Ausscheiden aus dem Aktivstand zwischen 31.03.2025 und 31.03.2028 frei zu bestimmen. Da aber der Ruhestandsgenuss zwischen 31.03.2025 und 31.03.2028 um ca. 600 Euro(netto)/Monat differiere, könne er sein garantiertes Gestaltungsrecht, erst dann ausüben, wenn er wisse, ob ihm eine Abfertigung zustehe.
Deshalb habe er ein massives rechtliches Interesse, dass vor dem 31.03.2025 festgestellt werde, ob ein Abfertigungsanspruch bestehe, damit er sein subjektives Gestaltungsrecht auf Basis von Fakten im vollen Umfang, wovon der Gesetzgeber bei einem Gestaltungsrecht ausgehen müsse und wie auch aus dem Vertrauensschutz ableitbar sei, ausüben könne.
Der Beschwerdeführer stelle, daher den Antrag, die Zurückweisung aufzuheben und über seinen Antrag in der Sache jedenfalls vor dem 31.03.2025 zu entscheiden und damit dem Beschwerdeführer eine Abfertigung, auf Basis seiner der Behörde vorliegenden Argumentation, zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Die Ausschreibung der Funktion Direktor/Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung am XXXX veröffentlicht. Der Beschwerdeführer - damals Vertragslehrer I L/1 1 an diesem Standort - hat sich für die Funktion Schulleitung beworben. Er wurde in der Folge mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18.02.2008 mit Wirksamkeit vom 01.03.2008 zum Direktor am BG/BRG XXXX , ernannt. Die Ausschreibung der Funktion Direktor/Direktorin am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung am römisch 40 veröffentlicht. Der Beschwerdeführer - damals Vertragslehrer römisch eins L/1 1 an diesem Standort - hat sich für die Funktion Schulleitung beworben. Er wurde in der Folge mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18.02.2008 mit Wirksamkeit vom 01.03.2008 zum Direktor am BG/BRG römisch 40 , ernannt.
Der Beschwerdeführer erreicht sein Regelpensionsalter mit Ablauf des 31.03.2028. Er könnte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen frühestens mit Ablauf des 31.03.2025 seine Ruhestandsversetzung erklären.
2. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 AVG und § 3 DVG lauten wie folgt:Paragraph 8, AVG und Paragraph 3, DVG lauten wie folgt:
„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.“Paragraph 3, Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.“
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sowohl den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als auch seinen Antrag bescheidmäßig und unter Wahrung aller anderen Ansprüche erstmalig vor die Wahl bestellt zu werden, in das Vertragsbediensteten-Recht zu wechseln, zurückgewiesen.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen (vgl VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).
Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH, 23.01.2008, GZ. 2007/12/0013).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die künftige Gebührlichkeit einer Abfertigung kein rechtliches Interesse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zukommt. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers - sei es durch Erklärung, sei es durch erreichendes Regelpensionsalters - ist nicht von der Gebührlichkeit einer Abfertigung im Sinne des § 26 GehG abhängig. Die Frage ob dem Beschwerdeführer zusätzlich zum anfallenden Pensionsbezug auch noch eine Abfertigung gebührt, stellt allenfalls ein wirtschaftliches Interesse dar, das jedoch nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer nach erfolgter Ruhestandsversetzung jedenfalls die Möglichkeit offen einen Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung im Sinne des § 26 GehG zu stellen, über den dann mittels Bescheid abzusprechen wäre.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die künftige Gebührlichkeit einer Abfertigung kein rechtliches Interesse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zukommt. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers - sei es durch Erklärung, sei es durch erreichendes Regelpensionsalters - ist nicht von der Gebührlichkeit einer Abfertigung im Sinne des Paragraph 26, GehG abhängig. Die Frage ob dem Beschwerdeführer zusätzlich zum anfallenden Pensionsbezug auch noch eine Abfertigung gebührt, stellt allenfalls ein wirtschaftliches Interesse dar, das jedoch nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer nach erfolgter Ruhestandsversetzung jedenfalls die Möglichkeit offen einen Antrag auf Auszahlung einer Abfertigung im Sinne des Paragraph 26, GehG zu stellen, über den dann mittels Bescheid abzusprechen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer alternativ beantragt, ihn bescheidmäßig abfertigungswahrend und unter Wahrung aller anderen Ansprüche erstmalig vor die Wahl zu stellen, in das Vertragsbediensteten-Recht zu wechseln, ist Nachstehendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist mit 01.03.2008 durch seine Ernennung zum Direktor des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasium XXXX , in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten. Im Hinblick auf die Bestimmung des §§ 248 Abs. 7 BDG wonach auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 01.09.2000 ausgeschrieben wurden, die Bestimmungen, die vor dem 01.09.2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden sind, war diese Vorgangsweise zwingend vorgegeben. Die Einräumung einer rückwirkenden Wahlmöglichkeit ist - abgesehen davon, dass diese aufgrund der Ernennung des Beschwerdeführers nicht bestanden hat – dem geltenden Beamtendienstrecht völlig fremd. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Antrag mangels jeglicher Rechtsgrundlage zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer ist mit 01.03.2008 durch seine Ernennung zum Direktor des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasium römisch 40 , in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraphen 248, Absatz 7, BDG wonach auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 01.09.2000 ausgeschrieben wurden, die Bestimmungen, die vor dem 01.09.2007 gegolten haben, weiterhin anzuwenden sind, war diese Vorgangsweise zwingend vorgegeben. Die Einräumung einer rückwirkenden Wahlmöglichkeit ist - abgesehen davon, dass diese aufgrund der Ernennung des Beschwerdeführers nicht bestanden hat – dem geltenden Beamtendienstrecht völlig fremd. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Antrag mangels jeglicher Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abfertigung Direktor Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Ruhestandsversetzung Schulleiter ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2291355.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024