Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2251245-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.12.2021, Zl. XXXX betreffend Feststellungsbegehren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 betreffend Feststellungsbegehren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 02.12.2021 statt „abgewiesen“ „als unzulässig zurückgewiesen“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 stellte er umfangreiche Feststellungsanträge (s. unten).
3. Mit Bescheid vom 02.12.2021 wurden sämtliche Feststellungsanträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass
- der Einschreiter auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Postzuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen ist,
- der Einschreiter bis zum 16.04.2014 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8 mit Dienstzulagengruppe A verwendet wurde und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Postzuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen ist,
in eventu
- der Einschreiter im Landzustelldienst verwendet wurde, er aber Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Postzuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen ist,
- der Einschreiter bis zum 16.04.2014 im Landzustelldienst verwendet wurde, er aber Arbeiten in 8722 verrichtete und ihm daher eine ruhegenussfähige PT8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Postzuordnungsverordnung) zusteht/dem Einschreiter eine solche zu gewähren ist und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen ist, und diese auch bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen ist,
abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde mit Maßgaberegelung
3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050).
Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).
Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).
3.2.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Aus seinem verfahrenseinleitenden Antrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Feststellungsbegehren darauf abzielt, eine darin näher genannte Zulage zu erlagen. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, ist ein Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf. Dem Beschwerdeführer steht es offen, einen Antrag auf Auszahlung dieser Zulage zu stellen, worüber die Dienstbehörde mit Leistungsbescheid über die von ihm begehrten Feststellungen als Vorfrage zu entscheiden hat. Eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf näher bezeichneten Arbeitsplätzen (allenfalls bis zu einem angeführten Datum) verwendet wurde und die weitere Feststellung, dass daraus folgend ihm diese Zulage gebührt, erweist sich nicht als ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und übersieht das Begehren auf genannte Feststellungen die Subsidiarität von Feststellungsbescheiden.
Darüber hinaus ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden kann. Ob dem Beschwerdeführer die genannte Zulage gebührt oder nicht, ist daher einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich, ebenso wenig wie die Feststellung auf welchem Arbeitsplatz der BF (allenfalls bis zu einem näher bezeichneten Datum) verwendet wurde, zumal dadurch über die Anwendung und Auslegung von generellen Normen (§ 229 Abs. 3 BDG, P-ZV, BSZ) entschieden werden würde.Darüber hinaus ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden kann. Ob dem Beschwerdeführer die genannte Zulage gebührt oder nicht, ist daher einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich, ebenso wenig wie die Feststellung auf welchem Arbeitsplatz der BF (allenfalls bis zu einem näher bezeichneten Datum) verwendet wurde, zumal dadurch über die Anwendung und Auslegung von generellen Normen (Paragraph 229, Absatz 3, BDG, P-ZV, BSZ) entschieden werden würde.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ruhegenussfähige Verwendungszulage Spruchpunkt - Abänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2251245.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024