Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W288 2296376-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 18.07.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.
I.2. Mit Schreiben vom 25.07.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.07.2024 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-- zuzusprechen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 25.07.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.07.2024 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF den Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,-- zuzusprechen.
I.3. Am 26.07.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Am selben Tag wurde das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um die Übermittlung der Gesundheitsunterlagen zum BF ersucht.römisch eins.3. Am 26.07.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Am selben Tag wurde das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um die Übermittlung der Gesundheitsunterlagen zum BF ersucht.
I.4. Noch am 26.07.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den BF zu näher bezeichneten Kosten zu verpflichten. Am selben Tag übermittelte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF. römisch eins.4. Noch am 26.07.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den BF zu näher bezeichneten Kosten zu verpflichten. Am selben Tag übermittelte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF.
I.5. Am 29.07.2024 übermittelte das BVwG der Vertretung des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. römisch eins.5. Am 29.07.2024 übermittelte das BVwG der Vertretung des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
I.6. Am 29.07.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, in welcher der Stellungnahme des BFA entgegengetreten wurde.römisch eins.6. Am 29.07.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, in welcher der Stellungnahme des BFA entgegengetreten wurde.
I.7. Am 30.07.2024 übermittelte das BFA sodann auch den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF.römisch eins.7. Am 30.07.2024 übermittelte das BFA sodann auch den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF wurde am 17.07.2024 an der Grenzkontrollstelle XXXX bei der Einreise kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der BF schlepperunterstützt von Ungarn kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen wollte. Nachdem das BFA über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF informiert wurde, erließ dieses einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.1.1. Der BF wurde am 17.07.2024 an der Grenzkontrollstelle römisch 40 bei der Einreise kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der BF schlepperunterstützt von Ungarn kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen wollte. Nachdem das BFA über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF informiert wurde, erließ dieses einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.
1.1.2. Am 18.07.2024 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er sei in Besitz eines Reisepasses, einer ID-Card und auch eines Führerscheines. Er habe eigentlich nach Deutschland zu seinem Bruder gewollt und habe dort um Asyl ansuchen wollen. Wenn er nicht nach Deutschland könne, wolle er um Asyl ansuchen, weil in die Türkei könne er nicht zurück. Er habe vorgehabt durch Österreich nur durchzureisen, weil er eigentlich nach Deutschland zu seinem Bruder reisen habe wollen. In der Türkei habe er von seinem Einkommen als Barkeeper gelebt. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, seinen Eltern jedoch Miete bezahlt. Dadurch, dass sie Kurden seien habe es in der Türkei immer einen gewissen Druck von staatlicher Seite gegeben. Die Lebensumstände und die Wirtschaft hätten sie ermüdet. Sein Vater sei Landwirt und seine Schwester sei Obfrau der kurdischen Partei XXXX . In Österreich habe er einen weitschichtigen Verwandten den er zwar kenne, jedoch nicht wisse, wo dieser wohne. In Deutschland habe er einen Bruder und auch Cousins. Das Asylverfahren des Bruders sei noch im Laufen. In Österreich habe er keine Unterkunftmöglichkeit und habe er hier auch keine Sorgepflichten. Er habe EUR 326,-- bei sich, jedoch seien ihm bereits EUR 100,-- abgenommen worden. Wegen seiner Schwester sei er immer wieder einvernommen worden. Wenn sie ihn jetzt nicht finden würden, werde er bei einer Rückkehr bestimmt festgenommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor einer Festnahme. Als kleines Kind sei ihm von der Polizei der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden. Befragt danach, wo er hingehen möchte, wenn er entlassen werde, gab er an, dass er nach Deutschland wolle. Wenn er jedoch einen Asylantrag stellen könne, würde er auch hierbleiben. 1.1.2. Am 18.07.2024 wurde der BF vom BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er sei in Besitz eines Reisepasses, einer ID-Card und auch eines Führerscheines. Er habe eigentlich nach Deutschland zu seinem Bruder gewollt und habe dort um Asyl ansuchen wollen. Wenn er nicht nach Deutschland könne, wolle er um Asyl ansuchen, weil in die Türkei könne er nicht zurück. Er habe vorgehabt durch Österreich nur durchzureisen, weil er eigentlich nach Deutschland zu seinem Bruder reisen habe wollen. In der Türkei habe er von seinem Einkommen als Barkeeper gelebt. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, seinen Eltern jedoch Miete bezahlt. Dadurch, dass sie Kurden seien habe es in der Türkei immer einen gewissen Druck von staatlicher Seite gegeben. Die Lebensumstände und die Wirtschaft hätten sie ermüdet. Sein Vater sei Landwirt und seine Schwester sei Obfrau der kurdischen Partei römisch 40 . In Österreich habe er einen weitschichtigen Verwandten den er zwar kenne, jedoch nicht wisse, wo dieser wohne. In Deutschland habe er einen Bruder und auch Cousins. Das Asylverfahren des Bruders sei noch im Laufen. In Österreich habe er keine Unterkunftmöglichkeit und habe er hier auch keine Sorgepflichten. Er habe EUR 326,-- bei sich, jedoch seien ihm bereits EUR 100,-- abgenommen worden. Wegen seiner Schwester sei er immer wieder einvernommen worden. Wenn sie ihn jetzt nicht finden würden, werde er bei einer Rückkehr bestimmt festgenommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor einer Festnahme. Als kleines Kind sei ihm von der Polizei der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden. Befragt danach, wo er hingehen möchte, wenn er entlassen werde, gab er an, dass er nach Deutschland wolle. Wenn er jedoch einen Asylantrag stellen könne, würde er auch hierbleiben.
1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. XXXX , dem BF um 13:00 Uhr desselben Tages persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , dem BF um 13:00 Uhr desselben Tages persönlich ausgefolgt, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. XXXX , dem BF um 17:43 Uhr desselben Tages persönlich ausgefolgt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , dem BF um 17:43 Uhr desselben Tages persönlich ausgefolgt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.1.5. Am 21.07.2024, 17:00 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Am 22.07.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Schwester die Bezirksvorsteherin der Partei XXXX (ehemalige XXXX ) sei, weshalb die gesamte Familie von der Polizei überwacht worden sei und auch er über soziale Medien diverse antipolitische Beiträge geteilt habe. Die Polizei sei auf der Suche nach ihm gewesen. Sie seien mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zudem habe er ein Problem, da er mit seiner Ex-Freundin eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Er habe diese Freundin heiraten wollen, jedoch sei ihre Familie gegen diese Ehe und weil er die Ehre der Familie befleckt habe, sei er verfolgt worden und wollten diese ihn umbringen. Sein Onkel habe Flugtickets organisiert und habe er spontan das Land verlassen müssen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Abreise, die Polizei wieder bei ihnen war und das Haus durchsucht habe.1.1.6. Am 22.07.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Schwester die Bezirksvorsteherin der Partei römisch 40 (ehemalige römisch 40 ) sei, weshalb die gesamte Familie von der Polizei überwacht worden sei und auch er über soziale Medien diverse antipolitische Beiträge geteilt habe. Die Polizei sei auf der Suche nach ihm gewesen. Sie seien mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zudem habe er ein Problem, da er mit seiner Ex-Freundin eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Er habe diese Freundin heiraten wollen, jedoch sei ihre Familie gegen diese Ehe und weil er die Ehre der Familie befleckt habe, sei er verfolgt worden und wollten diese ihn umbringen. Sein Onkel habe Flugtickets organisiert und habe er spontan das Land verlassen müssen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Abreise, die Polizei wieder bei ihnen war und das Haus durchsucht habe.
1.1.7. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG, dem BF persönlich ausgefolgt am 22.07.2024, 12:20 Uhr, wurde die Schubhaft über den BF aufrechterhalten. Das BFA hielt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 22.07.2024 (gemeint wohl 21.07.2024) gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und führte dazu begründend aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am 21.07.2024 gestellt habe, obwohl er sich seit dem 18.07.2024 in Schubhaft befinde und gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. In der Erstbefragung habe er seine vermeintliche Verfolgung hauptsächlich auf die politische Tätigkeit der Schwester bezogen und habe er sein Fluchtvorbringen überdies gesteigert, indem er angegeben habe, politische Äußerungen in sozialen Medien getätigt und persönliche Probleme wegen einer Beziehung zu haben. Diese Fluchtgründe würden jedoch nur auf den BF, nicht jedoch auf dessen gesamte Familie zutreffen.1.1.7. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dem BF persönlich ausgefolgt am 22.07.2024, 12:20 Uhr, wurde die Schubhaft über den BF aufrechterhalten. Das BFA hielt fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 22.07.2024 (gemeint wohl 21.07.2024) gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und führte dazu begründend aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am 21.07.2024 gestellt habe, obwohl er sich seit dem 18.07.2024 in Schubhaft befinde und gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. In der Erstbefragung habe er seine vermeintliche Verfolgung hauptsächlich auf die politische Tätigkeit der Schwester bezogen und habe er sein Fluchtvorbringen überdies gesteigert, indem er angegeben habe, politische Äußerungen in sozialen Medien getätigt und persönliche Probleme wegen einer Beziehung zu haben. Diese Fluchtgründe würden jedoch nur auf den BF, nicht jedoch auf dessen gesamte Familie zutreffen.
1.1.8. Am 25.07.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung die gegenständliche Beschwerde (siehe bereits Pkt. I.2.).1.1.8. Am 25.07.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung die gegenständliche Beschwerde (siehe bereits Pkt. römisch eins.2.).
1.1.9. Am 29.07.2024 wurde der BF vom BFA zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er in Wesentlichen an, dass er und seine Familie aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Schwester strengstens überwacht würden. Aufgrund seiner Internetartikel sei er selbst von der Polizei gesucht worden und habe deshalb das Land verlassen. Auch verfolge ihn die Familie seiner Freundin, da sie gegen seine geplante Heirat mit ihr waren und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Er habe allgemeine gegen die Regierung gerichtete politische Artikel verfasst. Er habe die Vorgehensweise der Regierung verurteilt, da sie bei der XXXX seien. Sie hätten Sachen veröffentlicht, welche die illegalen Machenschaften der Regierung aufzeigen sollten.1.1.9. Am 29.07.2024 wurde der BF vom BFA zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er in Wesentlichen an, dass er und seine Familie aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Schwester strengstens überwacht würden. Aufgrund seiner Internetartikel sei er selbst von der Polizei gesucht worden und habe deshalb das Land verlassen. Auch verfolge ihn die Familie seiner Freundin, da sie gegen seine geplante Heirat mit ihr waren und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Er habe allgemeine gegen die Regierung gerichtete politische Artikel verfasst. Er habe die Vorgehensweise der Regierung verurteilt, da sie bei der römisch 40 seien. Sie hätten Sachen veröffentlicht, welche die illegalen Machenschaften der Regierung aufzeigen sollten.
Das Verfahren wurde zugelassen.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Seine Identität steht fest, dem BFA liegt der gültige Reisepass des BF vor. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 18.07.2024, 13:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF durchreiste illegal den Schengenraum und reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3.2. Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese ist aktuell nicht durchführbar.
1.3.3. Der BF stellte am 21.07.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
1.3.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.5. Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In Freiheit belassen, hat der BF Anspruch auf Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA das Schubhaftverfahren betreffend (SIM-Akt) und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend (INT-Akt) unter zentraler Berücksichtigen der dort jeweils vom BF getätigten niederschriftlichen Angaben, durch Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere in die Beschwerde und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA und des BF, die im Verfahren übermittelten Gesundheitsunterlagen, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
2.1.1. Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.1. Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur feststehenden Identität und Volljährigkeit des BF, sowie zum gültigen Reisepass des BF, welcher dem BFA vorliegt, beruhen auf dem Akteninhalt, insb. aus der Zusammenschau der bisherigen eigenen Angaben des BF (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff) mit der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses (SIM-Akt, AS 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Wie die Durchsicht des Verwaltungsaktes zu seinem Asylverfahren zeigt ist dieses aktuell weiterhin laufend (INT-Akt).2.2.1. Die Feststellungen zur feststehenden Identität und Volljährigkeit des BF, sowie zum gültigen Reisepass des BF, welcher dem BFA vorliegt, beruhen auf dem Akteninhalt, insb. aus der Zusammenschau der bisherigen eigenen Angaben des BF vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff) mit der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses (SIM-Akt, AS 9). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Wie die Durchsicht des Verwaltungsaktes zu seinem Asylverfahren zeigt ist dieses aktuell weiterhin laufend (INT-Akt).
2.2.2. Dass der BF seit 18.07.2024, 13:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2024 (SIM-Akt, AS 29ff, AS 71) sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden und wurde ein solche weder in der Beschwerde noch der Stellungnahme des BF behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass es ihm gut gehe und er gesund sei (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Auch ergab die amtsärztliche Begutachtung des BF am 19.07.2024 keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden (aä Gutachten vom 19.07.2024, OZ 5). Davon abgesehen gehen auch aus der vorliegenden Patienkarte (OZ 5) keine auffallenden Arztbesuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden und wurde ein solche weder in der Beschwerde noch der Stellungnahme des BF behauptet. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass es ihm gut gehe und er gesund sei vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Auch ergab die amtsärztliche Begutachtung des BF am 19.07.2024 keine physischen oder psychischen Auffälligkeiten und wurde der BF für uneingeschränkt haftfähig befunden (aä Gutachten vom 19.07.2024, OZ 5). Davon abgesehen gehen auch aus der vorliegenden Patienkarte (OZ 5) keine auffallenden Arztbesuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF illegal den Schengenraum durchreiste und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich schlüssig einerseits aus dem Umstand, dass der BF bei seiner Einreise in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend einer Kontrolle unterzogen wurde, bei welcher sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde (SIM-Akt, AS 8) und andererseits aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024. Dort gab der BF selbst an, dass er zunächst in Bosnien gewesen sei und von dort teilweise zu Fuß und teilweise mit anderen Verkehrsmitteln bis nach Österreich gereist sei. Zuletzt sei er schlepperunterstützt mit einem PKW nach Österreich gefahren. Ein Visum für Österreich habe er niemals innegehabt. Als Zielland gab er Deutschland an (BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff).
2.3.2. Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (SIM-Akt, AS 73ff, AS 139). Zwar wurde mit diesem Bescheid einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, doch stellte der BF am 21.07.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, AS 3), sodass die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 FPG (vorübergehend) nicht durchführbar ist. Dem BF kommt ein Bleiberecht zu.2.3.2. Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (SIM-Akt, AS 73ff, AS 139). Zwar wurde mit diesem Bescheid einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, doch stellte der BF am 21.07.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, AS 3), sodass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG (vorübergehend) nicht durchführbar ist. Dem BF kommt ein Bleiberecht zu.
2.3.3. Die Feststellung wonach der BF am 21.07.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF, insbesondere aus der entsprechenden Asylantrag-Meldung der LPD vom 21.07.2024 (INT-Akt, AS 3), sowie der Einsicht in die Anhaltedatei und das Zentrale Fremdenregister. Berechtigte Gründe dafür, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am vierten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, doch tat er bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024 im Vorfeld seiner Inschubhaftnahme gegenüber den Einvernahmeleiter seine Absicht kund einen Asylantrag stellen zu wollen, indem er etwa ausführte „[...] wenn ich nicht nach Deutschland kann, will ich um Asyl ansuchen, weil in die Türkei kann ich nicht zurück“ oder an anderer Stelle auch angab „[...] wenn ich einen Asylantrag stellen kann, dann würde ich auch hier bleiben“ (BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Alleine aus dem Zeitpunkt der Antragstellung kann im Fall des BF daher – entgegen der Ansicht des BFA in ihrem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG – nicht von einer missbräuchlichen, ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz ausgegangen werden. Eine solches ausschließlich auf die Vollstreckungsverzögerung gerichtetes Motiv für die Antragstellung ist auch anhand des vom BF erstatteten Vorbringens nicht zu erkennen. So gab der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Schwester die Bezirksvorsteherin der Partei XXXX (ehemalige XXXX ) sei, weshalb die gesamte Familie von der Polizei überwacht worden sei, wobei auch er über soziale Medien diverse antipolitische Beiträge geteilt habe. Die Polizei sei auf der Suche nach ihm gewesen. Sie seien mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zudem habe er mit seiner Ex-Freundin eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Er habe diese Freundin heiraten wollen, jedoch sei ihre Familie gegen diese Ehe und sei er von ihrer Familie verfolgt worden und wollten diese ihn umbringen, da er die Ehre der Familie befleckt habe. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Abreise, die Polizei wieder bei ihnen war und das Haus durchsucht habe (INT-Akt, AS 13ff). Diese Angaben decken sich im Wesentlichen bereits mit seinen ins Treffen geführten Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024, wo dieser gleichsam zu verstehen gab, dass es für sie als Kurden immer wieder zu Druck von staatlicher Seite gekommen sei, seine Schwester Parteiobfrau bei der XXXX sei, er wegen seine Schwester immer wieder einvernommen worden sei und er bei einer Rückkehr festgenommen werden würde, wenn sie ihn jetzt nicht finden (BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Auch bei seiner am 29.07.2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylverfahren gab er an, dass er und seine Familie aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Schwester strengstens überwacht würden. Aufgrund seiner Internetartikel sei er selbst von der Polizei gesucht worden und habe deshalb das Land verlassen. Er habe die Vorgehensweise der Regierung verurteilt, da sie bei der XXXX seien. Sie hätten Sachen veröffentlicht, welche die illegalen Machenschaften der Regierung aufzeigen sollten. Auch verfolge ihn die Familie seiner Freundin, da sie gegen seine geplante Heirat waren und ihn deshalb mit dem Umbringen bedroht hätten (BFA-Einvernahme vom 29.07.2024, INT-Akt, AS 43f). Damit brachte der BF jedoch grundsätzlich plausible, nicht von vornherein aussichtslose Verfolgungsgründe, insbesondere nämlich jene einer politischen Verfolgung bzw. einer Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner politisch-oppositionell aktiven Schwester, vor, die nicht den Schluss zulassen, dass der Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, selbst wenn die vorgetragenen Gründe letztlich bei der weiteren inhaltlicher Prüfung nicht zur Erlangung eines Schutzstatus oder einer Aufenthaltsberechtigung führen sollten. Im Übrigen ist – wie im Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG festgehalten – auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der BF sein Fluchtvorbringen bereits in der Erstbefragung „gesteigert“ haben soll, zumal dies die erste Gelegenheit des BF im Asylverfahren war, sich zu den Fluchtgründen zu äußern und sich die Erstbefragung auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung war daher festzustellen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.2.3.3. Die Feststellung wonach der BF am 21.07.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF, insbesondere aus der entsprechenden Asylantrag-Meldung der LPD vom 21.07.2024 (INT-Akt, AS 3), sowie der Einsicht in die Anhaltedatei und das Zentrale Fremdenregister. Berechtigte Gründe dafür, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am vierten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, doch tat er bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024 im Vorfeld seiner Inschubhaftnahme gegenüber den Einvernahmeleiter seine Absicht kund einen Asylantrag stellen zu wollen, indem er etwa ausführte „[...] wenn ich nicht nach Deutschland kann, will ich um Asyl ansuchen, weil in die Türkei kann ich nicht zurück“ oder an anderer Stelle auch angab „[...] wenn ich einen Asylantrag stellen kann, dann würde ich auch hier bleiben“ (BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Alleine aus dem Zeitpunkt der Antragstellung kann im Fall des BF daher – entgegen der Ansicht des BFA in ihrem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG – nicht von einer missbräuchlichen, ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz ausgegangen werden. Eine solches ausschließlich auf die Vollstreckungsverzögerung gerichtetes Motiv für die Antragstellung ist auch anhand des vom BF erstatteten Vorbringens nicht zu erkennen. So gab der BF bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Schwester die Bezirksvorsteherin der Partei römisch 40 (ehemalige römisch 40 ) sei, weshalb die gesamte Familie von der Polizei überwacht worden sei, wobei auch er über soziale Medien diverse antipolitische Beiträge geteilt habe. Die Polizei sei auf der Suche nach ihm gewesen. Sie seien mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Zudem habe er mit seiner Ex-Freundin eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Er habe diese Freundin heiraten wollen, jedoch sei ihre Familie gegen diese Ehe und sei er von ihrer Familie verfolgt worden und wollten diese ihn umbringen, da er die Ehre der Familie befleckt habe. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Abreise, die Polizei wieder bei ihnen war und das Haus durchsucht habe (INT-Akt, AS 13ff). Diese Angaben decken sich im Wesentlichen bereits mit seinen ins Treffen geführten Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024, wo dieser gleichsam zu verstehen gab, dass es für sie als Kurden immer wieder zu Druck von staatlicher Seite gekommen sei, seine Schwester Parteiobfrau bei der römisch 40 sei, er wegen seine Schwester immer wieder einvernommen worden sei und er bei einer Rückkehr festgenommen werden würde, wenn sie ihn jetzt nicht finden (BFA-Einvernahme vom 18.07.2024, SIM-Akt, AS 21ff). Auch bei seiner am 29.07.2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylverfahren gab er an, dass er und seine Familie aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Schwester strengstens überwacht würden. Aufgrund seiner Internetartikel sei er selbst von der Polizei gesucht worden und habe deshalb das Land verlassen. Er habe die Vorgehensweise der Regierung verurteilt, da sie bei der römisch 40 seien. Sie hätten Sachen veröffentlicht, welche die illegalen Machenschaften der Regierung aufzeigen sollten. Auch verfolge ihn die Familie seiner Freundin, da sie gegen seine geplante Heirat waren und ihn deshalb mit dem Umbringen bedroht hätten (BFA-Einvernahme vom 29.07.2024, INT-Akt, AS 43f). Damit brachte der BF jedoch grundsätzlich plausible, nicht von vornherein aussichtslose Verfolgungsgründe, insbesondere nämlich jene einer politischen Verfolgung bzw. einer Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner politisch-oppositionell aktiven Schwester, vor, die nicht den Schluss zulassen, dass der Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, selbst wenn die vorgetragenen Gründe letztlich bei der weiteren inhaltlicher Prüfung nicht zur Erlangung eines Schutzstatus oder einer Aufenthaltsberechtigung führen sollten. Im Übrigen ist – wie im Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten – auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der BF sein Fluchtvorbringen bereits in der Erstbefragung „gesteigert“ haben soll, zumal dies die erste Gelegenheit des BF im Asylverfahren war, sich zu den Fluchtgründen zu äußern und sich die Erstbefragung auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung war daher festzustellen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.
2.3.4. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
2.3.5. Dass der BF in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.07.2024 (SIM-Akt, AS 21ff) sowie seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 29.07.2024 (INT-Akt, AS 43ff). Bei seiner Einvernahme am 18.07.2024 gab er an, dass er in Deutschland einen Bruder und Cousins habe und in Österreich einen weitschichtigen Verwandten habe, den er zwar kenne, jedoch nicht wisse, wo dieser wohne. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2024 beschränkte er sich darauf, dass er