TE Bvwg Beschluss 2024/7/31 W244 2279664-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W244 2279664-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DENKMAYR SCHNÖTZLINGER BERNAUER Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die DENKMAYR SCHNÖTZLINGER BERNAUER Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23b GehG den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am Körper verletzt. 1. Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am Körper verletzt.

2. Mit Schreiben vom 03.01.2023 wurde der Unfall vom XXXX .2022 seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) als Dienstunfall gewertet. 2. Mit Schreiben vom 03.01.2023 wurde der Unfall vom römisch 40 .2022 seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) als Dienstunfall gewertet.

3. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 zur Zahl XXXX wurde dem bei der gleichen Amtshandlung ebenfalls verletzten Kollegen des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 250,00 zugesprochen.3. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 zur Zahl römisch 40 wurde dem bei der gleichen Amtshandlung ebenfalls verletzten Kollegen des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 250,00 zugesprochen.

Da die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , umfasst war und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgte, unterblieb ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Da die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , umfasst war und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgte, unterblieb ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer.

4. Mit Schreiben vom 10.02.2023 gab der Beschwerdeführer u.a. eine Erklärung ab, dass Ansprüche iSd § 23b Abs. 5 GehG nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt seien.4. Mit Schreiben vom 10.02.2023 gab der Beschwerdeführer u.a. eine Erklärung ab, dass Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt seien.

5. Mit Schreiben vom 11.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der exakten Schmerzperioden iSd § 23b Abs. 4 GehG und die Leistung des noch zu errechnenden Schmerzengeldes, da er am XXXX 2022 im Zuge einer Amtshandlung am Körper verletzt worden sei. Im Rahmen des Strafverfahrens sei der Beschwerdeführer zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Da keine aufrechte Adresse des Schädigers bekannt sei, sei die Geltendmachung der Schmerzengeldansprüche im Zivilrechtsweg nicht möglich bzw. erfolgversprechend. 5. Mit Schreiben vom 11.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der exakten Schmerzperioden iSd Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG und die Leistung des noch zu errechnenden Schmerzengeldes, da er am römisch 40 2022 im Zuge einer Amtshandlung am Körper verletzt worden sei. Im Rahmen des Strafverfahrens sei der Beschwerdeführer zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Da keine aufrechte Adresse des Schädigers bekannt sei, sei die Geltendmachung der Schmerzengeldansprüche im Zivilrechtsweg nicht möglich bzw. erfolgversprechend.

6. Mit Schreiben vom 27.04.2023 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen nicht stattgegeben werde, zumal – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen zu erwachsenen Heilungskosten oder Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage – bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach § 23a GehG nicht erfüllt seien. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.6. Mit Schreiben vom 27.04.2023 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen nicht stattgegeben werde, zumal – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen zu erwachsenen Heilungskosten oder Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage – bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG nicht erfüllt seien. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.

7. Mit Bescheid vom 28.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.04.2023 auf Bevorschussung von Schmerzengeld iSd § 23b GehG aufgrund des Dienstunfalls des Beschwerdeführers vom XXXX .2022 als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer offenbar weder Heilungskosten erwachsen seien noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen sei, weshalb es an den Grundvoraussetzungen des § 23a Z 3 GehG fehlte. Damit erübrige sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 23b GehG. 7. Mit Bescheid vom 28.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.04.2023 auf Bevorschussung von Schmerzengeld iSd Paragraph 23 b, GehG aufgrund des Dienstunfalls des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2022 als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer offenbar weder Heilungskosten erwachsen seien noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen sei, weshalb es an den Grundvoraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG fehlte. Damit erübrige sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 16.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und in welcher er den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.

9. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2024 den Privatbeteiligtenanschluss, die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 zur Zahl XXXX und den Strafantrag der Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , vom XXXX .2022 vor. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , umfasst gewesen sei und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgt sei, weswegen ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer unterblieben sei. Die Einleitung eines Zivilverfahrens sei nicht möglich, da der Schädiger das Land sofort nach dessen Enthaftung verlassen habe. Eine ZMR-Abfrage habe keinen aktuellen Wohnsitz aufgewiesen. 9. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2024 den Privatbeteiligtenanschluss, die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 zur Zahl römisch 40 und den Strafantrag der Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2022 vor. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , umfasst gewesen sei und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgt sei, weswegen ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer unterblieben sei. Die Einleitung eines Zivilverfahrens sei nicht möglich, da der Schädiger das Land sofort nach dessen Enthaftung verlassen habe. Eine ZMR-Abfrage habe keinen aktuellen Wohnsitz aufgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im Zuge einer am XXXX .2022 stattgefundenen Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer ebenso wie ein Kollege am Körper verletzt. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolge des Dienstunfalls nicht im Krankenstand.Im Zuge einer am römisch 40 .2022 stattgefundenen Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer ebenso wie ein Kollege am Körper verletzt. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolge des Dienstunfalls nicht im Krankenstand.

Im dazu ergangenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 zur GZ XXXX wurde dem Kollegen des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 250,00 zugesprochen. Da die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , umfasst war und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgte, unterblieb ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat gegen den Täter kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet. Eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Täter liegt nicht vor.Im dazu ergangenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 zur GZ römisch 40 wurde dem Kollegen des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 250,00 zugesprochen. Da die Verletzung des Beschwerdeführers nicht vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , umfasst war und auch keine Ausdehnung in der Strafverhandlung erfolgte, unterblieb ein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat gegen den Täter kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet. Eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Täter liegt nicht vor.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister verfügt der Schädiger seit dem XXXX .2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister verfügt der Schädiger seit dem römisch 40 .2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der unbedenklichen Aktenlage und sind insoweit unstrittig.

Dass der Schädiger seit dem XXXX 2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt, wurde laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.07.2024 festgestellt.Dass der Schädiger seit dem römisch 40 2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügt, wurde laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.07.2024 festgestellt.

Dass hinsichtlich der Ersatzansprüche vom Beschwerdeführer kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere auch der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 27.05.2024, in der begründend ausgeführt wird, dass von einer Klagsführung abgesehen worden sei, weil eine Klage mangels unbekannten Aufenthalts nicht möglich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 166/2023 (im Folgenden: GehG) lauten wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 166 aus 2023, (im Folgenden: GehG) lauten wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

3.1.2. Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen (vgl. VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005 mwN; zuletzt VwGH 06.03.2024, Ra 2021/12/0061).3.1.2. Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen vergleiche VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005 mwN; zuletzt VwGH 06.03.2024, Ra 2021/12/0061).

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt sind. 3.1.4.1. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt sind.

3.1.4.2. Im Hinblick auf die Prüfung der weiteren (allgemeinen) Voraussetzung des § 23a Z 3 leg.cit. (Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) ist aufgrund der oben unter Pkt. 3.1.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Hinweis auf den vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und seine nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend, zumal die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Da die Behörde Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grober Ermittlungsmangel vor. 3.1.4.2. Im Hinblick auf die Prüfung der weiteren (allgemeinen) Voraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, leg.cit. (Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zumindest zehn Kalendertage) ist aufgrund der oben unter Pkt. 3.1.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Hinweis auf den vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Dienstunfall nicht angetretenen Krankenstand und seine nicht eingeschränkte Dienstfähigkeit zur Ablehnung des begehrten Anspruchs nicht ausreichend, zumal die mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann. Es wären von der Behörde daher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen. Da die Behörde Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein grober Ermittlungsmangel vor.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren gemäß der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverständigengutachten zum durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers verursachten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen haben, um darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können.

3.1.4.3. Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 23a GehG ist im verfahrensgegenständlichen Fall in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass im Rahmen des oben angeführten Strafverfahrens kein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgte. Auch unterblieb die Einleitung eines Zivilverfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Täter liegt gegenständlich somit nicht vor, weswegen kein Fall des § 23b Abs. 1 GehG gegeben ist. 3.1.4.3. Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG ist im verfahrensgegenständlichen Fall in weiterer Folge zu berücksichtigen, dass im Rahmen des oben angeführten Strafverfahrens kein Privatbeteiligtenzuspruch in Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgte. Auch unterblieb die Einleitung eines Zivilverfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen den Täter liegt gegenständlich somit nicht vor, weswegen kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG gegeben ist.

Gemäß § 23b Abs. 4 GehG hat die Dienstbehörde selbst den Bestand der Ansprüche zu prüfen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Sowohl der Judikatur (vgl. u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien (vgl. RV 196 BlgNR, 26. GP, 10) ist zu entnehmen, dass nach § 23b Abs. 4 GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist.Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG hat die Dienstbehörde selbst den Bestand der Ansprüche zu prüfen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, eine solche nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Sowohl der Judikatur vergleiche u.a. VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; 13.11.2014, 2011/12/0037) als auch den Gesetzmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 196 BlgNR, 26. GP, 10) ist zu entnehmen, dass nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG eine gerichtliche Entscheidung dann unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, wenn der Täter unbekannt bzw. abwesend oder flüchtig ist.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügt der Täter aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, weswegen die Einleitung eines Zivilverfahrens und damit eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche iSd oben angeführten Rechtsprechung nicht erfolgen kann. Infolgedessen ist – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 23a GehG – ein Vorgehen nach § 23b Abs. 4 GehG erforderlich und der Bestand des Anspruchs durch die Dienstbehörde inhaltlich zu prüfen. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügt der Täter aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, weswegen die Einleitung eines Zivilverfahrens und damit eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche iSd oben angeführten Rechtsprechung nicht erfolgen kann. Infolgedessen ist – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG – ein Vorgehen nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG erforderlich und der Bestand des Anspruchs durch die Dienstbehörde inhaltlich zu prüfen. Bei der allenfalls zu erfolgenden Bemessung des Schmerzengeldes ist wiederum ein ärztlicher (Amts)sachverständiger beizuziehen.

3.1.4.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist deshalb aus den angeführten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 3.1.4.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist deshalb aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2279664.1.00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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