TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W137 2295924-1

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §4
DMSG §5 Abs1
DMSG §5 Abs2
DMSG §5 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 4 heute
  2. DMSG § 4 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


W137 2295924-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2024, GZ: 2024-0.198.131, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2024, GZ: 2024-0.198.131, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.09.2023 suchte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) als grundbücherlicher Eigentümer beim Bundesdenkmalamt (BDA) um Bewilligung einer Photovoltaik-Anlage (insgesamt 10 PV-Elemente) an konkret bezeichneten Bereichen am Objekt XXXX (Doppelhaus), XXXX , an. 1. Mit Schreiben vom 15.09.2023 suchte römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) als grundbücherlicher Eigentümer beim Bundesdenkmalamt (BDA) um Bewilligung einer Photovoltaik-Anlage (insgesamt 10 PV-Elemente) an konkret bezeichneten Bereichen am Objekt römisch 40 (Doppelhaus), römisch 40 , an.

Diesem Schreiben voraus ging ein mindestens bis Sommer 2022 zurückreichender Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem BDA betreffend des geschützten XXXX und die Zulässigkeit diverser (substanzieller) Umbauten und baulicher Veränderungen – von der Errichtung eines Pools bis zur Frage der Energieversorgung (mittels PV-Anlagen). Diesem Schreiben voraus ging ein mindestens bis Sommer 2022 zurückreichender Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem BDA betreffend des geschützten römisch 40 und die Zulässigkeit diverser (substanzieller) Umbauten und baulicher Veränderungen – von der Errichtung eines Pools bis zur Frage der Energieversorgung (mittels PV-Anlagen).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag – nach Befassung eines Amtssachverständigen und Einräumung von Parteiengehör - ab.

Im Amtssachverständigengutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das fragliche Objekt zu einer Gebäudegruppe zähle, deren Dachflächen „innerhalb des Ensembles eine zentrale Denkmalbedeutung“ zukomme. Dies ergebe sich etwa aus Faserzementschindeln mit kleinteiligem Format und spezifischer Verlegetechnik samt Alterungsverhalten. Die PV-Module wären in diesem Bereich situiert und würden „durch ihre technoide Konstruktion und Gestaltung, ihren fremdartigen und großflächigen Elementen“ sowie den Höhenunterschied zu einer „massiven Störung der künstlerischen Wirkung und baukulturellen Authentizität des Doppelhauses als Teil des Ensembles“ führen. Im Übrigen sei die Errichtung einer PV-Anlage in anderen (nicht geschützten) Bereichen des Objektes möglich.

Unter Verweis auf dieses führte das Bundesdenkmalamt begründend weiter aus, dass keine Gegenausführungen auf vergleichbarem wissenschaftlichen Niveau vorliegen würden. Soweit der Antragsteller Klimaschutz geltend mache, stehe diesem der Denkmalschutz nicht grundsätzlich entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Errichtung einer PV-Anlage an nicht vom Denkmalschutz erfassten Flächen seines Gebäudes/Grundstücks (die ihm amtlicherseits vorgeschlagen wurden) ausdrücklich verweigere.

Im Bescheid wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 telefonisch erklärt habe, er werden die Arbeiten auch ohne Bewilligung einleiten und die PV-Elemente montieren lassen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde (betitelt als „Einspruch“). Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:

Die betroffenen Dächer seien ursprünglich mit Holzschindeln gedeckt und in den 50er-Jahren durch „Eternitplatten“ ersetzt worden. 70 Jahre später seien sie nur noch Flickwerk. Überdies seien sie asbestbelastet und ein solches Dach könne niemals unter Denkmalschutz stehen. Auch seien die Häuser „auf einfachste und billigste Art gebaut“ und das Pultdach sei eigentlich ein Schleppdach über der Veranda.

Die lokalen Energieprobleme könnten nur mit Photovoltaik gelöst werden – diese aufgrund von Auflagen nicht nutzen zu dürfen, sei ein „Umweltverbrechen“. Die Alternativvorschläge der Behörde würden keine hinreichende Leistung generieren. Auch sei seitens der Behörde nach wie vor kein alternatives Energiekonzept vorgelegt worden.

4. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor und führte aus, dass aktuell ein Verfahren betreffend § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz betreffend die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes anhängig sei.4. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor und führte aus, dass aktuell ein Verfahren betreffend Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz betreffend die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Objektes XXXX (Doppelhaus), XXXX . Dieses Ensemble – umfassend mehr als 100 Objekte in einem geschlossenen Siedlungsverbund – wurde mit Bescheid vom 24.03.1992, GZ 14.343/10/91, unter Denkmalschutz gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht unter den betroffenen Eigentümern. Er hat die relevanten Objekte im vollen Bewusstsein des bestehenden Denkmalschutzes erworben und hat (erst) im September 2021 dort seinen Hauptwohnsitz begründet (nach zwei Monaten eines gemeldeten Nebenwohnsitzes). 1.1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Objektes römisch 40 (Doppelhaus), römisch 40 . Dieses Ensemble – umfassend mehr als 100 Objekte in einem geschlossenen Siedlungsverbund – wurde mit Bescheid vom 24.03.1992, GZ 14.343/10/91, unter Denkmalschutz gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht unter den betroffenen Eigentümern. Er hat die relevanten Objekte im vollen Bewusstsein des bestehenden Denkmalschutzes erworben und hat (erst) im September 2021 dort seinen Hauptwohnsitz begründet (nach zwei Monaten eines gemeldeten Nebenwohnsitzes).

1.2. Kurz nach der Wohnsitzbegründung begann der Beschwerdeführer seine intensiven Bestrebungen zur Aufhebung des Denkmalschutzes. Mit Schreiben vom 15.09.2003 beantragte er Bewilligung einer Photovoltaik-Anlage (insgesamt 10 PV-Elemente) an konkret bezeichneten – denkmalgeschützten - Bereichen des Objektes.

1.3. Die verfahrensgegenständlichen Bereiche erfassen Dachflächen, die mit Faserzementschindeln in kleinteiligem Format und spezifischer Verlegetechnik samt entsprechendem Alterungsverhalten gedeckt sind. Diese Schindeldeckung des Ensembles (zunächst imprägniertes Holz, zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung weitgehend Faserzement vulgo Eternit) war ein wesentlicher Faktor der Unterschutzstellung. Die Überbauung der hier relevanten Dachflächen mit PV-Elementen stellt sowohl durch deren grundsätzlich Optik als auch durch die erforderliche bauliche Erhöhung einen substanziellen Eingriff in die optische Gesamtanmutung des Ensembles dar. Die bestehende Deckung aus Faserzementschindeln ist per se (im unbeeinträchtigten Fortbestehen wie seit Jahrzehnten) nicht gesundheitsschädlich.

1.4. Mit Bescheid vom 04.12.2003 wurde der Denkmalschutz betreffend die Erhaltung des Inneren bei einem Großteil der betroffenen Objekte (auch jenem des Beschwerdeführers) aufgehoben. Aktuell ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz betreffend die Denkmalbedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes anhängig. Im Mai 2004 kündigte der Beschwerdeführer dem BDA telefonisch an, die PV-Elemente ungeachtet einer Bewilligung installieren lassen zu wollen.1.4. Mit Bescheid vom 04.12.2003 wurde der Denkmalschutz betreffend die Erhaltung des Inneren bei einem Großteil der betroffenen Objekte (auch jenem des Beschwerdeführers) aufgehoben. Aktuell ist ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz betreffend die Denkmalbedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes anhängig. Im Mai 2004 kündigte der Beschwerdeführer dem BDA telefonisch an, die PV-Elemente ungeachtet einer Bewilligung installieren lassen zu wollen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt sowie einer rezenten ZMR-Abfrage.

Dass der Beschwerdeführer das Objekt erst nach Unterschutzstellung erworben hat und erst seit wenigen Jahren bewohnt, ergibt sich aus dem Bescheid des BDA von 1992 sowie dem Zentralen Melderegister. Die im Verwaltungsakt enthaltene Kommunikation des Beschwerdeführers mit der Behörde betreffend den Denkmalschutz des Objektes beginnt im Sommer 2022.

Dass die hier relevanten Dachflächen aktuell vom Denkmalschutz umfasst sind, ist unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Dachflächen des denkmalgeschützten Ensembles ergeben sich aus dem Unterschutzstellungsbescheid von 1992 sowie dem Amtssachverständigengutachten aus dem angefochtenen Bescheid. Diesem wurde auf einer vergleichbaren fachlichen Ebene nicht entgegengetreten. Insbesondere ist der „Urzustand“ insoweit ohne Relevanz, da er bereits 1992 nicht mehr gegeben war. Vielmehr ist auf den Zustand von 1992 abzustellen – und da war die Deckung der Dachflächen effektiv so, wie sie sich gegenwärtig darstellt. Alle weiteren Argumente betreffend die Bausubstanz der Häuser weisen keinen unmittelbaren Bezug mit den Dachflächen auf. Das Asbest in Faserzementschindeln nur bei Abbruch oder massiver Beschädigung einschlägiger Eindeckungen unmittelbar gesundheitlich problematisch ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Für eine aktuelle unmittelbare Beeinträchtigung seiner Gesundheit hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, zumal die PV-Elemente auf der bestehenden Eindeckung aufgebaut würden.

Die Feststellungen zur teilweisen Aufhebung des Denkmalschutzes sowie zum laufenden Prüfverfahren ergeben sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatsentscheidung ist in Denkmalschutzangelegenheiten nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatsentscheidung ist in Denkmalschutzangelegenheiten nicht vorgesehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen

§ 4. Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei GefahrParagraph 4, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn

a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder

b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß Paragraph 5, Absatz 7, aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

§ 5. Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, DenkmalschutzaufhebungsverfahrenParagraph 5, Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren

(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Absatz eins, auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.(3) In Verfahren gemäß Absatz eins, wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

(…)

3.4. Abschließende Beurteilung

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichtige Veränderung eines Denkmals beabsichtigt. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um keine üblichen Instandhaltungsarbeiten.

Dabei konnte er weder im erstinstanzlichen Verfahren den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen noch in der gegenständlichen Beschwerde den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes substanziell entgegentreten. Das betrifft insbesondere seine ungefähr den halben Beschwerdeschriftsatz ausfüllenden Ausführungen zum historischen Urzustand der Siedlung beziehungsweise zu Zuständen in den 1970er und 1980er Jahren, die durchgehend schon bei der Unterschutzstellung 1992 berücksichtigt und/oder beseitigt worden waren. Wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer das relevante Objekt erst nach der Unterschutzstellung und im vollen Bewusstsein des Umfangs des Denkmalschutzes erworben hat. Er ist auch erst seit Sommer 2021 dort gemeldet.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall auch keine „Gefahr im Verzug“ vor, weil von den Faserzementschindeln im aktuellen (verbauten) Zustand keine Gefahr ausgeht. Das ist offenkundig auch dem Beschwerdeführer selbst bewusst, beantragte er doch einen technischen Aufbau auf diesen Dachflächen – und nicht deren Entfernung aufgrund unmittelbarer negativer Auswirkungen. Vielmehr wird durch die Installation von PV-Elementen die Entfernung der Schindeln sogar erschwert oder wäre mit einer Entfernung eben dieser Elemente verbunden. Allgemein bekannt ist, dass eine allfällige Asbestbelastung von Baumaterial erst bei einem Abbruch eine Gefahrenquelle darstellt – hinsichtlich des aktuellen Zustandes gibt es jedoch, insbesondere in den letzten drei Jahren in denen der Beschwerdeführer in dem Objekt gemeldet ist, keinerlei Hinweis für eine einschlägige Problematik. Dass die 1992 bereits verbauten Faserzementschindeln wegen einer allfälligen gesundheitlichen Problematik beim Abbruch (Asbest) deswegen nicht vom Denkmalschutz erfasst sein könnten, kann als Argument nicht überzeugen – zumal sich der Bescheid von 1992 ja genau auf diese Dachgestaltung bezieht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Problematik der „technoiden Konstruktion“ unabhängig vom konkreten Material einer Schindeleindeckung bestehen würde. Und es ist nicht das Material, sondern die spezifische Struktur der Eindeckung, die für den Denkmalschutz einen relevanten Faktor darstellte.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich das Bundesdenkmalamt dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Photovoltaik auch nicht grundsätzlich verweigerte. Es liegt aber in der Natur des Denkmalschutzes, dass eine allfällige vom Eigentümer gewünschte Optimierung der autarken Energiegewinnung nicht immer verwirklicht werden kann.

Auch können die verständlichen Wünsche des Beschwerdeführers, die Struktur der in die Jahre gekommene Energieversorgung in seinem denkmalgeschützten Objekt zu verändern, für sich alleine kein Grund sein, den bestehenden Denkmalschutz am Objekt zu ignorieren oder zu streichen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Zuge des laufenden Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz ohnehin eine Anpassung des Denkmalschutzes im Raum steht.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Zuge des laufenden Verfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz ohnehin eine Anpassung des Denkmalschutzes im Raum steht.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat eine solche Verhandlung ebenso wenig beantragt wie das Bundesdenkmalamt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage – die Verweigerung der Genehmigung einer substanziellen baulichen Veränderung an einem Denkmal - zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Denkmalschutz Ensembleschutz Photovoltaikanlage Sachverständigengutachten Veränderungsantrag Veränderungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2295924.1.00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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