TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 W154 2291773-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W154 2291773-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX StA. Indien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde (zur im Spruch angeführten Zahl) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.01.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde (zur im Spruch angeführten Zahl) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.01.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 legte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete folgende Stellungnahme:Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 legte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete folgende Stellungnahme:

„(…)

Begründung zur Notwenigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung:

In gegenständlichem Fall besteht eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung, erlassen seitens der ho. Behörde mit Bescheid vom 28.04.2022. O.G. ist seit dem 02.09.2022 zur Ausreise verpflichtet.

Aufgrund der Tatsache, dass o.G. seit dem 13.12.2022 durchgehend über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister verfügte, er seit diesem Zeitpunkt in der Anonymität verweilte und er sich am 19.01.2024 nur durch Zufall aufgrund eines Unfalls mit seinem Roller einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterziehen musste, besteht bei o.G. ein eminent hohes Risiko der Verfahrensentziehung und eine erhebliche Fluchtgefahr. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung/Rückkehr konterkariert.

O.G. verfügt über keinerlei nennenswerten persönlichen Beziehungen oder Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität hat er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation ist nicht gesichert.

O.G. verweigert weiterhin die freiwillige Ausreise und ist nicht rückkehrwillig. Es ist davon auszugehen, dass o.G. bei einer Entlassung aus der Schubhaft wiederum im Bundesgebiet untertauchen würde und sich auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten würde, wie dies schon bis zur seiner zufälligen polizeilichen Kontrolle am 19.01.2024 der Fall war. O.G. verfügt über keinerlei Sicherheiten und müsste, um den Lebensunterhalt auf freiem Fuß zu finanzieren, einer illegalen Beschäftigung nachgehen.

Das Bundesamt sieht die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls als gegeben. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aus hierortiger Sicht rechtmäßig, da weiterhin Fluchtgefahr besteht und alle Verfahren so rasch als möglich eingeleitet und geführt wurden. Weiters wurde und wird stetig bei der indischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert und ist die Ausstellung aus Sicht und Erfahrung des BFA durchaus realistisch. Aus einer Mitteilung der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.04.2024 geht hervor, dass auf Grund der Tatsache, dass o.G. keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, die Verfahrensdauer nicht genau vorausgesagt werden kann, dass die Erfahrungswerte jedoch zeigen, dass eine Überprüfung der Angaben in Indien zwischen vier und zwölf Monaten in Anspruch nehmen. Es liegen derzeit keine Gründe vor, welche von der Nichtidentifizierung durch die Botschaft ausgehen lassen müssten.

O.G. verweilte vom 13.12.2022 bis zum zufälligen Aufgriff am 19.01.2024 in der Anonymität, wogegen er sich erst seit knapp über fünf Monaten in Schubhaft befindet. O.G. hätte jederzeit die Möglichkeit die Schubhaft durch die freiwillige Rückkehr, zu welcher er verpflichtet ist, zu beenden. Zudem könnte er persönliche Dokumente vorlegen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikats maßgeblich zu beschleunigen.

Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft bestätigen bzw. die weitere Anhaltung in dieser für zulässig und rechtmäßig erklären.“

Unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde wurde dem Beschwerdeführer sowie der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) mittels Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, sich zum amtswegig eingeleiteten Verfahren binnen Frist zu äußern; die Stellungnahme der Behörde vom 25.07.2024 sowie eine seitens des BVwG angeforderte Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 26.07.2024 wurde dabei zur Kenntnis gebracht.

Eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erfolgte im Verfahren nicht.

Der Beschwerdeführer nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

Mit Schreiben vom 30.07.2024 übermittelte das Polizeianhaltezentrum (PAZ) ein positives amtsärztliches Haftfähigkeitsgutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im Zuge der Zustellung dieses Bescheides wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der BF an seiner damaligen Meldeadresse nicht aufhältig war, weshalb der Bescheid vom 28.04.2022 dem BF am 04.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.

Mit Schreiben vom 07.10.2022 wurde dem BF vom Bundesamt ein Informationsblatt über seine Ausreiseverpflichtung an seine neue Meldeadresse übermittelt, der Rückscheinbrief wurde jedoch an das Bundesamt zurückgesandt, da der BF diesen nicht behoben hat.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter, weshalb das Bundesamt am 02.01.2023 einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erließ.

Am 19.01.2024 wurde der BF im Zuge eines Verkehrsunfalles von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem Bundesamt vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem negativen Asylbescheid nichts gewusst habe. Er könne sich nicht daran erinnern, seit wann er sich in Österreich aufhalte, seit seinem Asylantrag halte er sich durchgehend in Österreich auf. Sein Reisepass befinde sich im Iran. Wenn er gewusst hätte, dass er Österreich verlassen muss, wäre er nach Frankreich ausgereist. Verwandte habe er in Österreich keine, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Indien. Seinen Lebensunterhalt habe er seit Jänner 2022 als Zeitungszusteller verdient. Über eine Meldeadresse verfüge er in Österreich nicht. Er habe in einer WG gelebt, wo es nicht möglich gewesen sei, dass er sich anmelde. Der Eigentümer der Wohnung habe gemeint, dass er sich nicht sicher fühle, wenn sich der BF dort melde. Die Adresse seines Aufenthaltsortes nannte der BF dem Bundesamt nicht. Er habe außerdem vorgehabt, nach Frankreich auszureisen, um bei Freunden zu arbeiten, habe dazu aber zu wenig finanzielle Mittel gehabt. Dass er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekannt geben müsse, habe ihm niemand gesagt.

Wenn man ihm 10 Tage Zeit gebe, so werde er Österreich verlassen und nach Frankreich ausreisen. Nach Indien wolle er nicht abgeschoben werden, da er dort Schulden habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.01.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.01.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.

Noch am 19.01.2024 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da er keine identitätsbezeugenden Dokumente bzw. Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat, ist eine Überprüfung der Angaben des BF in Indien erforderlich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht erstmals fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2024 und vom 08.07.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht abermals fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Der BF wird seit 19.01.2024 in Schubhaft angehalten, die Frist zur aktuellen Überprüfung der Schubhaft endet am 05.08.2024.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Es bestehen keine körperlichen Beschwerden. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2022 abgewiesen wurde. Eine Zustellung des Bescheides an den BF war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und dem Bundesamt auch keine neue Zustelladresse bekannt gegeben hat. Der BF hat sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der BF verfügte in Österreich seit 13.12.2022 über keine Meldeadresse. Er ist untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung erschwert.

Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über enge soziale Kontakte. Er besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Der BF ging zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch übte er diese mangels rechtmäßigen Aufenthaltes nicht rechtmäßig aus. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht.

Der BF gab in Rückkehrberatungen am 23.01.2024, 15.02.2024, 21.02.2024, 05.03.2024 und 25.03.2024 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren will. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF neuerlich untertauchen, er beabsichtigt, nach Frankreich weiter zu reisen.

Der BF gab bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 19.01.2024 die Adresse seines tatsächlichen Aufenthaltes nicht bekannt. Er befand sich von 21.01.2024 bis 09.03.2024 im Hungerstreik.

Das Bundesamt stellte am 19.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht gemäß Art. 11 Abs. 5 des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom Bundesamt am 19.02.2024, 20.03.2024, 22.04.2024, 07.05.2024, 07.06.2024, 11.06.2024 und zuletzt am 05.07.2024 urgiert. Das Bundesamt stellte am 19.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht gemäß Artikel 11, Absatz 5, des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom Bundesamt am 19.02.2024, 20.03.2024, 22.04.2024, 07.05.2024, 07.06.2024, 11.06.2024 und zuletzt am 05.07.2024 urgiert.

Die durchschnittliche Dauer bis zur Identifizierung einer Person durch die indische Vertretungsbehörde beträgt in Fällen, in denen keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität vorgelegt wurden, zwischen vier und zwölf Monaten.

Da derzeit das Verfahren entsprechend den Bestimmungen des mit Indien geschlossenen Abkommens über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wird und bisher keine Rückmeldung der indischen Vertretungsbehörde eingelangt ist, dass der BF nicht identifiziert werden kann, erscheint eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 26.07.2024 ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte in sämtlichen im Verwaltungsakt dokumentierten Einvernahmen aus, dass er über keine Dokumente verfüge, insbesondere gab er zuletzt am 19.01.2024 vor dem Bundesamt an, dass sich sein Reisepass im Iran befinde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und aus dem Verwaltungsakt; hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein aktuelles Haftfähigkeitsgutachten dem Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand ausdrücklich bescheinigt.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF beruhen auf dem diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass eine Zustellung des Bescheides vom 28.04.2022 an den BF persönlich nicht möglich war. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 12.07.2022, 14.07.2022 und 19.07.2022 insgesamt sechs Mal versucht, den BF an seiner damaligen Meldeadresse anzutreffen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnte jedoch niemand angetroffen werden. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF am 19.08.2022 von seiner damaligen Melde-adresse abgemeldet wurde. Im Verwaltungsakt finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hat. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen hat.

Dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sowohl der diesbezügliche Bescheid vom 28.04.2022 sowie der Zustellnachweis – die protokollierte Hinterlegung im Akt – enthalten sind.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 13.12.2022 über keine Melde-adresse im Bundesgebiet verfügt. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat.

Die Feststellungen zu mangelnden familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 19.01.2024. Laut Anhaltedatei verfügt der BF über keine Barmittel. Aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend ergibt sich, dass der BF mit Bescheid vom 12.02.2024 zum Ersatz von Verfahrenskosten in der Höhe von € 166,-- verpflichtet wurde. Diese Forderung wurde jedoch wegen Vermögenslosigkeit des BF als uneinbringlich abgeschrieben. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein seine Existenz sicherndes Vermögen verfügt. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister und zum anderen aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 19.01.2024, da er keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Wohnsitz machte. Dass er – unrechtmäßig – einer Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich aus seinen Angaben vom 19.01.2024.

Dass der BF nicht nach Indien zurückkehren möchte, gab er am 19.01.2024 mehrfach vor dem Bundesamt an. Darüber hinaus zeigte er sich in Rückkehrberatungen entsprechend den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen als nicht rückkehrwillig. Da der BF am 19.01.2024 überdies vor dem Bundesamt mehrfach angab, dass er nach Frankreich ausreisen werde, da er dort Freunde habe, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und nach Frankreich ausreisen werde.

Dass der BF am 19.01.2024 vor dem Bundesamt keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich machte, ergibt sich aus dem Protokoll seiner Einvernahme. Die Feststellung seinen Hungerstreik betreffend beruht auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf dem diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 26.07.2024. Daraus ergibt sich, dass bereits am 19.01.2024 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde gestellt wurde und die entsprechenden Formblätter übermittelt wurden. Aus dem Protokoll über den Vorführungstermin vom 07.02.2024 ist ersichtlich, dass der BF an diesem Tag der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und die Überprüfung seiner Angaben in Indien für erforderlich erachtet wurde. Aus einer internen Mitteilung des Bundesamtes über den Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geht hervor, dass auf Grund der Tatsache, dass der BF keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, die Verfahrensdauer nicht genau vorausgesagt werden kann, dass die Erfahrungswerte jedoch zeigen, dass eine Überprüfung der Angaben in Indien zwischen vier und zwölf Monaten in Anspruch nehmen.

In der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 26.07.2024 sind auch die bisher durchgeführten Urgenzen dokumentiert, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

Da bisher keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde vorliegt, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, die Dauer der Überprüfung seiner Angaben in Indien bisher knapp über sechs Monate beträgt und seit September 2023 ein Abkommen zwischen Indien und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration besteht, konnte festgestellt werden, dass derzeit von der Möglichkeit der Effektuierung der Abschiebung des BF auszugehen ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen und konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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