Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2262238-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA–VG nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA–VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 27.10.2023 gestellten Folgeantrag entschieden, dass dieser hinsichtlich des Status eines Asyl- u. subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen werde, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 27.10.2023 gestellten Folgeantrag entschieden, dass dieser hinsichtlich des Status eines Asyl- u. subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen werde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die beschwerdeführende Partei [bP] hat im Erstverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass
sie deshalb 2021 den Irak verlassen habe, weil ihr Vater für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Deshalb sei die Familie auf der „schwarzen Liste“ gestanden. Der Vater habe gesagt, die bP und ihr Bruder sollten das Land verlassen. Sie sei in der Schule auch gemobbt worden, weil sie Turkmene wäre.
Das BVwG hat nach durchgeführter Verhandlung eine Glaubhaftmachung von Gründen die zur Zuerkennung von internationalen Schutz gereichen würde verneint und trat diese Entscheidung vom 20.09.2023 in Rechtskraft. Der Ausreiseverpflichtung ist die bP nicht nachgekommen.
Den wenige Wochen danach gestellten verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom 27.10.2023 begründete die bP im Wesentlichen mit den gleichen Gründen wie im Erstverfahren.
Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass sie ihr Vorbringen im Wesentlichen auf das gleiche Vorbringen wie im Erstverfahren, rk. abgeschlossen nach mdl. vom BVwG mit Erkenntnis vom 20.09.2023, stützte, wo dies dort schon als nicht glaubhaft bzw. eine Verfolgung oder Gefährdung als nicht wahrscheinlich erachtet wurde. Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte sei bereits am 20.09.2023 vom BVwG nach einer Verhandlung rechtskräftig entschieden worden und seien seither keine integrativen Umstände hervorgekommen, die die nunmehr die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Gegen die Entscheidung wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Erstmals wird vorgebracht, dass die bP „aufgrund ihre westlichen Lebenseinstellung und ihres unislamischen Verhaltens“ einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies hat die bP selbst in der Erstbefragung und Einvernahme nicht angegeben.
Die bP sei dem Irak „völlig entwurzelt“, auch wegen der von ihr entwickelten westlichen Lebensanschauung und wäre sie nicht in der Lage eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Auf Grund der Verschlechterung der Lage im Irak habe die bP einen neuen Antrag stellen müssen. Das BFA habe keinerlei Recherchen zu den Fluchtgründen getätigt. Die Integration der bP habe sich seit der Entscheidung des BVwG auch verbessert.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe hsg Verfahrensgang I.Siehe hsg Verfahrensgang römisch eins.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Aus den Beschwerdeangaben ergibt sich keine andere Würdigung der im Verfahren herangezogenen Beweise.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Gem. § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG.
In der Beschwerde wurden keine hinreichenden und konkreten zu berücksichtigenden Gründe aufgezeigt, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In der Beschwerde wurden keine hinreichenden und konkreten zu berücksichtigenden Gründe aufgezeigt, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu versagen.Der Beschwerde war somit gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2262238.2.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024