Entscheidungsdatum
22.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L515 2290311-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag wird in Bezug auf die Spruchpunkte I – IV gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Der Vorlageantrag wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch IV gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.
I.2. In Bezug auf den maßgeblichen Verfahrensgang wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und dessen Feststellungen im zitierten Umfang zum Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2. In Bezug auf den maßgeblichen Verfahrensgang wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und dessen Feststellungen im zitierten Umfang zum Ergebnis des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
Sie wurden am 29.09.2023 ca. 3 Kilometer vor der deutschen Grenze bei der Schleppung von 14 türkischen Staatsbürgern- darunter 9 Kinder unter 14 Jahren-von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Die Schleppung erfolgte von einem unbekannten Ort bis an die österreichisch-deutsche Grenze mit dem Zielland Deutschland.
Im Zuge des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs wurde Sie mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und die Feststellungen zur Länderinformation zu Ihrem Herkunftsstaat beigelegt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich Ihrer persönlichen Verhältnisse und der Länderinformation geboten. Dieses Schreiben wurde nachweislich von Ihnen am 06.10.2023 übernommen. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.
Am 20.12.2023 (RK) wurden Sie vom LG Linz GZ: XXXX des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 (1), 114 (3) Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Am 20.12.2023 (RK) wurden Sie vom LG Linz GZ: römisch 40 des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, (1), 114 (3) Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 7jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Die Abschiebung gem. § 52 FPG nach Georgien für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 BFA-VG aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Die Abschiebung gem. Paragraph 52, FPG nach Georgien für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, BFA-VG aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Dagegen haben Sie am 13.02.2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht und folgende Anträge gestellt:
- eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen;- eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen;
- den angefochtenen Bescheid im angefochtenen vollen Umfang zu beheben;
- aufschiebende Wirkung zu erkennen;
in eventu
- den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen;- den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, zumindest auf Österreich ausschließlich einzuschränken und zu verkürzen;
in eventu
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen;
Weiters wurden in der Beschwerde Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung montiert, da das intensive familiäre und private Umfeld in Polen nicht berücksichtigt wurde. Die gesamte Kernfamilie lebt in Polen.
Sie wurden zur Beschwerdevorentscheidung aufgefordert, Beweismittel zu Ihrer familiären Situation in Polen vorzulegen und offene Fragen zu beantworten. Am 04.03.2024 langte folgende Stellungnahme ein:
- Nachweis über Zunamen, Vornamen, Geburtsdaten und Adresse Ihrer im Beschwerdeverfahren angeführten Familienmitgliedern (Gattin bzw. Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, Geschwister).
A: XXXX (Ehefrau), geb. XXXX
XXXX (Enkelin)
XXXX (Sohn), geb. XXXX Giorgi (Schwiegersohn)
XXXX (Tochter). Grb. XXXX A: römisch 40 (Ehefrau), geb. römisch 40
römisch 40 (Enkelin)
römisch 40 (Sohn), geb. römisch 40 Giorgi (Schwiegersohn)
römisch 40 (Tochter). Grb. römisch 40
Die vorgelegten Beilagen sind unter Punkt B) Beweismittel angeführt.
Die vollständigen Namen und Geburtsdaten in den Beilagen sind nicht ersichtlich. Im Mietvertrag ist Frau XXXX und XXXX angeführt. Die vollständigen Namen und Geburtsdaten in den Beilagen sind nicht ersichtlich. Im Mietvertrag ist Frau römisch 40 und römisch 40 angeführt.
- Verfügen Sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Staat? Seit wann?
- Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sind (Name und Anschrift des Arbeitgebers).
Zur Beantwortung wurde eine befristete polnische Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gültig bis 05.09.2024 beigelegt. Weiters ein Mietvertrag abgeschlossen am 16.06.2022.
Am 11.03.2024 wurden erneut polnische Dokumentkopien zu ihrer Familie von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebracht. Sie wurden schriftlich aufgefordert diese in deutscher Sprache fristgerecht einzubringen. Es wurden keine Übersetzungen vorgelegt.
Sie befinden sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Strafende ist der 27.12.2024.
Mit Informationsblatt vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß
§ 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
A) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
Georgischer Reisepass Nr. XXXX gültig bis XXXX Georgischer Reisepass Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40
Polnischer Führerschein Nr. XXXX , gültig bis XXXX Polnischer Führerschein Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40
Mietvertrag abgeschlossen am 16.06.2022
Meldebescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt ausgestellt am 14.06.2023 gültig bis 24.08.2023
Befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in Polen gültig vom 05.09.2023 bis 05.09.2024.
Benachrichtigung über die Zuteilung der polnischen Personenkennzahl „ XXXX “ vom 18.08.2020. Benachrichtigung über die Zuteilung der polnischen Personenkennzahl „ römisch 40 “ vom 18.08.2020.
Kopien der Reisepässe des Sohnes und der Tochter
Zuteilung über die polnische „ XXXX “ Kennzahl der Gattin XXXX vom 30.09.2022.Zuteilung über die polnische „ römisch 40 “ Kennzahl der Gattin römisch 40 vom 30.09.2022.
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes IFA XXXX Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes IFA römisch 40
Urteilsausfertigung des LG Linz GZ: XXXX Urteilsausfertigung des LG Linz GZ: römisch 40
Vollzugsinformationen
Auszüge aus dem ZMR, IZR und Ecris
Auszug aus dem österr. Strafregister
LIB Georgien veröffentlicht am 03.10.2023
Auszug aus der österr. Sozialversicherung
Anhalteprotokoll, Anlassbericht und Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2023
Abschlussbericht des BPK XXXX vom 03.11.2023Abschlussbericht des BPK römisch 40 vom 03.11.2023
…“
I.3. Die belangte Behörde traf nachfolgende Feststellungen:
„…römisch eins.3. Die belangte Behörde traf nachfolgende Feststellungen:
„…
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest.
Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Tbilisi/Georgien geboren. Sie sind Staatsbürger von Georgien. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Tbilisi/Georgien geboren. Sie sind Staatsbürger von Georgien.
Sie haben in Polen eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bis 05.09.2024. Sie haben keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Polen.
Sorgepflichten haben Sie nicht vorgebracht.
Sie sind Drittstaatsangehöriger und Fremder iSd FPG.
Sie sind Taxifahrer in Polen und haben Schulden wegen Hauskauf und Geschäftseröffnung.
Wohnsitzadresse und Zustelladresse liegen in Polen, XXXX , XXXX .Wohnsitzadresse und Zustelladresse liegen in Polen, römisch 40 , römisch 40 .
Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Sie waren bis zur aktuellen Verurteilung gerichtlich unbescholten.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Ihre Einreise (bzw. Durchreise) im Bundesgebiet diente der strafbaren und kriminellen Handlung der Schlepperei und war somit unrechtmäßig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich seither abgesehen vom Zeitpunkt der Straftaten bzw. Ihrer Strafhaft jemals in Österreich aufgehalten hätten. Sie verfügen im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch gingen Sie jemals einer legalen Beschäftigung nach. Sie haben keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie wurden des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in Strafhaft.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es konnten keine familiären oder sonstige privaten Anknüpfungspunkte im österr. Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Stellungnahme haben Sie nicht eingebracht. Sie haben kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich. Ihre Wohnadresse befindet sich in Polen, sodass angenommen werden kann, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt auch dort befindet. Sie sind weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integriert.
In Polen leben Sie mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ihre Tochter, Ihre Enkelin und Ihr Schwiegersohn leben ebenfalls in Polen. Ihre Kinder sind volljährig. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde von Ihnen auch nicht angeführt. Sie sind Taxifahrer in Polen.
…“
I.4. Im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.4. Im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 7 „Jahr/en“ befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (2) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.4.1. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.4.1. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.
Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Die privaten Anknüpfungspunkte stünden der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, zumal es der bP frei steht, ihren legalen Aufenthalt in Polen zu betreiben.
I.4.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.4.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen.
Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG vorliegen.Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen.
I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde und nachdem die bB eine Beschwerdevorentscheidung erließ, ein Vorlageantrag erhoben. römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde und nachdem die bB eine Beschwerdevorentscheidung erließ, ein Vorlageantrag erhoben.
Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen und der Wiederholung der Beschwerdeangaben vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
Insbesondere stelle sich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als rechtswidrig, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange dar.
I.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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