TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 L517 2290029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2290029-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER und Engelbert ECKHART, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitgebers XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER und Engelbert ECKHART, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitgebers römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. römisch eins Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit 12a und Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

09.01.2024 - Antrag des Arbeitnehmers XXXX (mitbeteiligte Partei bzw. in weiterer Folge als „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG 09.01.2024 - Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (mitbeteiligte Partei bzw. in weiterer Folge als „B“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG

17.01.2024 - Parteiengehör an den Arbeitgeber XXXX (beschwerdeführende Partei bzw. in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet)17.01.2024 - Parteiengehör an den Arbeitgeber römisch 40 (beschwerdeführende Partei bzw. in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet)

01.02.2024 - Einlangen einer neuen Arbeitgebererklärung als „Konditor“ beim AMS

02.02.2024 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung und
Bescheid mit Antragsabweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
02.02.2024 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung und
Bescheid mit Antragsabweisung gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG

26.02.2024 - Urkundenvorlage durch die bP an das AMS

04.03.2024 - Beschwerde der bP

05.03.2024 - Parteiengehör

10.04.2024 - Beschwerdevorlage

17.04.2024 - Unterlagenübermittlung des Magistrat XXXX an das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)17.04.2024 - Unterlagenübermittlung des Magistrat römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Der B ist Staatsangehörige der Republik XXXX . Er stellte am 09.01.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher vom Magistrat XXXX an das AMS XXXX (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: Der B ist Staatsangehörige der Republik römisch 40 . Er stellte am 09.01.2024 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher vom Magistrat römisch 40 an das AMS römisch 40 (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:

-        ÖSD Zertifikat auf dem Sprachniveau A1, vom 20.05.2019

-        Reisepassablichtung

-        Ingenieur-Diplom im Fachbereich „Konditorei“ (Ausbildungsdauer: 09.09.2013 bis 30.06.2015) der Republik XXXX vom Ministerium für Berufsausbildung und Beschäftigung, vom 25.10.2022, samt beglaubigter Übersetzung -        Ingenieur-Diplom im Fachbereich „Konditorei“ (Ausbildungsdauer: 09.09.2013 bis 30.06.2015) der Republik römisch 40 vom Ministerium für Berufsausbildung und Beschäftigung, vom 25.10.2022, samt beglaubigter Übersetzung

-        Arbeitsbescheinigung eines XXXX Hotels („ XXXX “); worin bestätigt wird, dass der B vom 05.07.2017 bis 04.10.2017 im Hotelbetrieb als Restauranthilfe tätig war, samt beglaubigter Übersetzung-        Arbeitsbescheinigung eines römisch 40 Hotels („ römisch 40 “); worin bestätigt wird, dass der B vom 05.07.2017 bis 04.10.2017 im Hotelbetrieb als Restauranthilfe tätig war, samt beglaubigter Übersetzung

-        Arbeitsbescheinigung einer XXXX Pizzeria („ XXXX “); worin bestätigt wird, dass der B vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 im Betrieb als Kellner tätig war, samt beglaubigter Übersetzung-        Arbeitsbescheinigung einer römisch 40 Pizzeria („ römisch 40 “); worin bestätigt wird, dass der B vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 im Betrieb als Kellner tätig war, samt beglaubigter Übersetzung

-        aufschiebend bedingte Einstellungszusage der bP, vom 31.05.2023

-        aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag zwischen der bP und dem B, mit der Verwendung als „Kellner mit Inkasso“, vom 03.09.2023

-        Arbeitgebererklärung der bP vom 03.09.2023

Die bP1 gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte“ unter anderem an, 32 Jahre alt, ledig sowie die Grundschule und Sekundarschule abgeschlossen zu haben.

Mit Parteiengehör vom 17.01.2024 brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlagen des
§ 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Es führte aus, dass nach vorgelegener Aktenlage lediglich 15 Punkte von erforderlichen 55 Punkte im Zuge der zu beurteilenden Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf berücksichtigt werden hätten können (für Sprachkenntnisse und Alter). Das dem Akt beiliegende Diplom des B über seine absolvierte zweijährige Ausbildung zum Konditor per 30.06.2015 habe als Qualifikationsnachweis für die beantragte Tätigkeit als Kellner nicht gewertet werden können. Dahingehend sei auch der vorgelegene Praxisnachweis, mangels vorhandener Berufsausbildung als Kellner, nicht zu berücksichtigen gewesen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31.01.2024 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.

Am 01.02.2024 langte beim AMS eine neue Arbeitgebererklärung, wobei als berufliche Tätigkeit „Konditor“ und als Entlohnung € 2.300, --br/Monat angegeben wurden, ein.

Am 02.02.2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft im Mangelberuf behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten:

„[…] Vordienstzeiten in Österreich: /

Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Diplom Konditor/ XXXX /19 Monate Ausbildung/30.06.2015 Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Diplom Konditor/ römisch 40 /19 Monate Ausbildung/30.06.2015

Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis:/

Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (z.B Führerschein): ÖSD A1/2019

Stellungnahme des SFU zur Ersatzkraftstellung und Datum der Stellungnahme: -

Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014):

Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 45

Summe der erforderlichen Mindestpunkte: 55

Negative Vorlage RBR zur Anhörung“

Am selben Tag erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 45 angerechnet hätten werden können. Der Dienstgeber sei über die vorgelegene Aktenlage informiert worden und sei seinerseits am 01.02.2024 eine neue Arbeitgebererklärung für die berufliche Tätigkeit „Konditor“ mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 2.300,00 vorgelegt worden. Die neu beurteilte Aktenlage habe demnach ergeben, dass von erforderlichen 55 Punkte unter Berücksichtigung des nun anzuerkennenden Qualifikationsnachweises als Konditor 45 Punkte erreicht werden würden.

Am 26.02.2024 übermittelte die bP dem AMS zwei beglaubigt übersetzte ausländische Arbeitsbescheinigung des B. Dem Inhalt dieser Bescheinigungen ist abzuleiten, dass der B vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 und vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 bei zwei unterschiedlichen Süßwarenhändler ( XXXX und XXXX ) in XXXX arbeitete. Welche Tätigkeit seinerseits verrichtet wurde, kann den beiden Bescheinigungen jedoch nicht abgeleitet werden.Am 26.02.2024 übermittelte die bP dem AMS zwei beglaubigt übersetzte ausländische Arbeitsbescheinigung des B. Dem Inhalt dieser Bescheinigungen ist abzuleiten, dass der B vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 und vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 bei zwei unterschiedlichen Süßwarenhändler ( römisch 40 und römisch 40 ) in römisch 40 arbeitete. Welche Tätigkeit seinerseits verrichtet wurde, kann den beiden Bescheinigungen jedoch nicht abgeleitet werden.

Am 04.03.2024 erhob die bP Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass der B über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf als Konditor verfüge und durch das Nachreichen der erforderlichen Arbeitsbescheinigungen über ausreichend Punkte verfüge, um einen positiven Bescheid zu Erlangen. Abschließend wurde um neuerliche Überprüfung ersucht.

Mit Parteiengehör vom 05.03.2024 wurde die bP darüber informiert, dass den übermittelten Arbeitsbescheinigungen nicht ableitbar sei, welche Tätigkeit der B ausgeübt habe. Die Arbeitsbestätigungen hätten daher noch nicht zum Nachweis einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung herangezogen und dafür auch keine Punkte vergeben werden können. Weiters werde von der Bescheinigung des Herrn XXXX , wonach der B in seinem Betrieb vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 durchgehend beschäftigt gewesen sein soll, teilweise auch ein Zeitraum als Beschäftigung bestätigt, in dem der B laut Praxisnachweis vom 02.06.2022 in der Zeit vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 als Kellner in der Pizzeria XXXX beschäftigt gewesen sei. Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 19.03.2024 die vorgelegene Zeitüberschneidung aufzuklären und mitzuteilen, ob entsprechende Arbeitsbestätigungen über eine Beschäftigung als Konditor vorgelegt werden könnten.Mit Parteiengehör vom 05.03.2024 wurde die bP darüber informiert, dass den übermittelten Arbeitsbescheinigungen nicht ableitbar sei, welche Tätigkeit der B ausgeübt habe. Die Arbeitsbestätigungen hätten daher noch nicht zum Nachweis einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung herangezogen und dafür auch keine Punkte vergeben werden können. Weiters werde von der Bescheinigung des Herrn römisch 40 , wonach der B in seinem Betrieb vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 durchgehend beschäftigt gewesen sein soll, teilweise auch ein Zeitraum als Beschäftigung bestätigt, in dem der B laut Praxisnachweis vom 02.06.2022 in der Zeit vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 als Kellner in der Pizzeria römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 19.03.2024 die vorgelegene Zeitüberschneidung aufzuklären und mitzuteilen, ob entsprechende Arbeitsbestätigungen über eine Beschäftigung als Konditor vorgelegt werden könnten.

Am 10.04.2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte sie, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der Berufserfahrung des B nicht verwertbare Arbeitsbestätigungen über seine Tätigkeiten als Restauranthilfe und Kellner vorgelegen seien. Es hätten in Summe nur 45 Punkte angerechnet werden können. Auch den mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsbestätigungen würde nicht ableitbar sein, welche Tätigkeiten der B in diesen Betrieben ausgeübt habe. Weiters würde mit der Bescheinigung von Herrn XXXX , wonach der B in seinem Betrieb vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 durchgehend beschäftigt gewesen sein soll, teilweise auch ein Zeitraum als Beschäftigung bestätigt werden, in dem der B laut Praxisnachweis vom 02.06.2022 in der Zeit vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 als Kellner in der Pizzeria XXXX beschäftigt gewesen sei. Über die vorgelegenen Umstände sei die bP informiert worden und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt worden, die Zeitüberschneidung der Arbeitsbestätigungen zu erklären und weitere Praxisnachweise des B vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist seien keine weiteren Praxisnachweise über die Tätigkeit des B als Konditor beigebracht worden und auch keine Erklärung zu den sich überschneidenden Praxiszeiten abgegeben worden.Am 10.04.2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte sie, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der Berufserfahrung des B nicht verwertbare Arbeitsbestätigungen über seine Tätigkeiten als Restauranthilfe und Kellner vorgelegen seien. Es hätten in Summe nur 45 Punkte angerechnet werden können. Auch den mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsbestätigungen würde nicht ableitbar sein, welche Tätigkeiten der B in diesen Betrieben ausgeübt habe. Weiters würde mit der Bescheinigung von Herrn römisch 40 , wonach der B in seinem Betrieb vom 15.11.2017 bis 10.08.2022 durchgehend beschäftigt gewesen sein soll, teilweise auch ein Zeitraum als Beschäftigung bestätigt werden, in dem der B laut Praxisnachweis vom 02.06.2022 in der Zeit vom 22.09.2021 bis 30.05.2022 als Kellner in der Pizzeria römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Über die vorgelegenen Umstände sei die bP informiert worden und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt worden, die Zeitüberschneidung der Arbeitsbestätigungen zu erklären und weitere Praxisnachweise des B vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist seien keine weiteren Praxisnachweise über die Tätigkeit des B als Konditor beigebracht worden und auch keine Erklärung zu den sich überschneidenden Praxiszeiten abgegeben worden.

2.0.    Beweiswürdigung:

2.1.    Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1.    Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
2.2.    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Für den am 09.01.2024 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt und angekreuzt: „Fachkräfte in Mangelberufe“.

Da auch die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Der B hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.5.    Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5.    Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Z 1 […] Ziffer eins,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

[…] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Anlage B

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2024, lauten:
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2024, lauten:
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. -72. […]

73. Zuckerbäcker/innen

74. -110. […]

(2) […]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

3.7. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit des „Konditors“ zu den in der Fachkräfteverordnung 2024 unter Abs. 2 Z 73 angeführten Mangelberuf der „Zuckerbäcker/innen“ (siehe dazu unter: Bundesweite Mangelberufe (migration.gv.at)).3.7. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit des „Konditors“ zu den in der Fachkräfteverordnung 2024 unter Absatz 2, Ziffer 73, angeführten Mangelberuf der „Zuckerbäcker/innen“ (siehe dazu unter: Bundesweite Mangelberufe (migration.gv.at)).

Dem B können aufgrund der Anerkennung seiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf „Zuckerbäcker“ gemäß § 12a Z 1 AuslBG (30 Pkt.), des seinerseits vorgelegten Sprachzertifikats (5 Pkt.) und seines Alters (10 Pkt.) insgesamt 45 Punkte erteilt werden. Nachdem jedoch die vorgelegten Nachweise, betreffen die ausbildungsadäquate Berufserfahrung des B, zum einen die seinerseits ausgeübten Tätigkeiten nicht benannten und sich zum anderen der Arbeitszeitraum einer dieser Arbeitsstellen mit einer anderen nachgewiesenen Tätigkeitsausübung (Kellner bei der Pizzeria XXXX ) überschneitet, können ihm dafür keine Punkte erteilt werden. Da eine Klarstellung durch den B bzw. die bP innerhalb eingeräumter Frist unterblieben ist und auch sonst keine ausbildungsadäquaten Nachweise vorgelegt wurden, konnte der B die erforderliche Mindestpunkteanzahl in Höhe von 55 Punkten für die in Anlage B angeführten Kriterien gemäß § 12a Z 2 leg. cit. nicht erreichen.Dem B können aufgrund der Anerkennung seiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf „Zuckerbäcker“ gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG (30 Pkt.), des seinerseits vorgelegten Sprachzertifikats (5 Pkt.) und seines Alters (10 Pkt.) insgesamt 45 Punkte erteilt werden. Nachdem jedoch die vorgelegten Nachweise, betreffen die ausbildungsadäquate Berufserfahrung des B, zum einen die seinerseits ausgeübten Tätigkeiten nicht benannten und sich zum anderen der Arbeitszeitraum einer dieser Arbeitsstellen mit einer anderen nachgewiesenen Tätigkeitsausübung (Kellner bei der Pizzeria römisch 40 ) überschneitet, können ihm dafür keine Punkte erteilt werden. Da eine Klarstellung durch den B bzw. die bP innerhalb eing

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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