Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z2Spruch
W117 2292961-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1269863103/240627803 vom 19.04.2024 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1269863103/240627803 vom 19.04.2024 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-VG idgF, §34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG idgF, §34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2024 aufgrund eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages anlässlich der Betretung bei Schwarzarbeit zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft festgenommen.
Im Stande der Verwaltungsverfahrenshaft wurde in weiterer Folge über den Beschwerdeführer (BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Im Stande der Verwaltungsverfahrenshaft wurde in weiterer Folge über den Beschwerdeführer (BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Die Verwaltungsbehörde nahm Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 FPG an, da der Beschwerdeführer während des Rückkehrentscheidungsverfahrens untergetaucht und nach Deutschland weitergereist sei, von wo er dann wieder am 12.07.2021 zurückgestellt worden sei, er sich seit 08.04.2024 im Bundesgebiet ohne Wohnsitz aufgehalten habe und schließlich am 17.04.2024 bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.Die Verwaltungsbehörde nahm Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, FPG an, da der Beschwerdeführer während des Rückkehrentscheidungsverfahrens untergetaucht und nach Deutschland weitergereist sei, von wo er dann wieder am 12.07.2021 zurückgestellt worden sei, er sich seit 08.04.2024 im Bundesgebiet ohne Wohnsitz aufgehalten habe und schließlich am 17.04.2024 bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.
Die Anhaltung sei verhältnismäßig und führte die Behörde im Zusammenhang mit der Prüfung gelinderer Mittel aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 17.04. bis zum 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, „das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 17.4.2024 bis 24.4.2024 in rechtswidriger Weise erfolgte“ sowie Kostenersatz.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus (Hervorhebungen laut Original):
„Der BF hat viele Jahre seines Lebens in Österreich verbracht und hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF gibt an, dass er in einer Pizzeria in Niederösterreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Der BF hat der Behörde den Arbeitsvertrag vorgelegt. Zudem pflegt er ein gutes, freundschaftliches Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Hätte die belangte Behörde den BF einvernommen, hätte er auch angeben können, dass er über einen österreichischen Führerschein und ein Auto verfügt.
Wie bereits erwähnt, verfügt der BF über eine soziale Verankerung und ein schützenswertes Privatleben. Wie die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass keine soziale Verankerung im Sinne der Z 9 vorliegt, ist daher nicht nachvollziehbar.Wie bereits erwähnt, verfügt der BF über eine soziale Verankerung und ein schützenswertes Privatleben. Wie die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass keine soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, vorliegt, ist daher nicht nachvollziehbar.
(…)
Aufgrund eines Missverständnisses wurde der BF vom Vermieter abgemeldet, weil der BF dem Vermieter sagte, dass er vorhabe, bald umzuziehen. Der Mietvertrag wurde jedoch nicht gekündigt, daher hätte der BF weiterhin dort Unterkunft genommen und sich auch ordnungsgemäß gemeldet. (…)
Der BF wäre kooperativ und hätte sich der Abschiebung nicht entzogen, sondern hätte dieses Verfahren in einer ihm zugewiesenen Unterkunft bzw. in seiner Mietwohnung in der (…) abgewartet. Der BF wäre auch bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.
Es wäre daher jedenfalls die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend zur Verfahrenssicherung bzw. zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stellt ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar.“
Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und entsprechenden Kostenersatz für Vorlage und Schriftsatzaufwand beantragte.
Dem Beschwerdeführer wurde im Wege der Rechtsvertretung diese Stellungnahme der Behörde im Rahmen eines bis 12.06.2024, 10.00 Uhr gewährten Parteiengehörs übermittelt; die Rechtsvertretung gab keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.10.2020 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Zahl: 1269863103/201004112 wurde der Asylantrag zurückgewiesen, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Er erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer tauchte inzwischen unter und setzte sich nach Deutschland ab. Er wurde am 12.07.2021 von der Bundesrepublik Deutschland gem. Dublin Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Linz, GZ: L504 2242474-1/17E, vom 03.01.2023 wurde die Beschwerde gegen den Asylbescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 24.11.2022 erreichte das BFA ein Antrag auf freiwillige Rückreise. Der BF zog seinen Antrag allerdings am 28.11.2022 wieder zurück.
Das letzte Verfahren wurde am 03.01.2023 vom BVwG unter GZ: L504 2242474-1/17E negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.
Am 25.01.2023 brachte der BF erneut einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 28.11.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls gem. § 3 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 AsylG wurde auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 28.11.2023 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, AsylG wurde auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gem. Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gem. Paragraph 55, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Der BF brachte am 02.01.2024 eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: L519 2242474-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Eine Rückkehrentscheidung war seit diesem Erkenntnis somit durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer war seit 08.04.2024 im Bundesgebiet ohne Wohnsitz. Ein gültiges Reisedokument befand sich zu diesem Zeitpunkt bei der Behörde. Das Reisedokument hat der BF vor der Behörde zurückgehalten und gab den Reisepass erst nach Aufforderung des zuständigen Richters des BVwG den Behörden.
Der BF wurde am 17.04.2024 von Beamten der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten.
Aufgrund dessen wurde der BF am 17.04.2024 auf der Grundlage des Festnahmeauftrages des Bundesamtes (vom selben Tag) festgenommen und in weiterer Folge von der PI Allentsteig in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
Ab dem 20.04.2024, 07:30 Uhr, als ihm der Schubhaftbescheid durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde, bis zum 24.04.2024, befand er sich in Schubhaft.
Am 24.04.2024 wurde der Beschwerdeführer in den Irak abgeschoben; über die beabsichtigte Abschiebung wurde er zeitgleich mit der Ausfolgung des Schubhaftbescheides informiert.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt kann als unstrittig angesehen werden; die Rechtsvertretung äußerte sich zur Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, in welcher sie noch einmal die schon im Schubhaftbescheid angeführten Sachverhaltsparameter wiederholte und darauf aufbauend den Bescheid und die Anhaltung verteidigte, nicht. Auch die Beschwerdeausführungen zielen, sofern sie nicht als eindeutig aktenwidrig anzusehen sind – siehe sogleich – nicht auf unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, sondern auf eine von der Behörde abweichende Wertung derselben:
Unzweifelhaft aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, wonach der Beschwerdeführer einer legalen Arbeit nachgegangen sei, denn zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftig negative Asyl-/Rückkehrentscheidung, der BF befand sich sohin bereits illegal im Bundesgebiet und war in keinster Weise zur Arbeitsaufnahme berechtigt; daran ändert selbstredend auch das allfällige Vorliegen eines privaten Arbeitsvertrages, den der Beschwerdeführer aber auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat, nichts, weil dem Beschwerdeführer mit Zustellung der Rückkehrentscheidung, in welcher ihm nicht einmal eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt VII der Rückkehrentscheidung v. 28.11.2023) sein illegaler Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.Unzweifelhaft aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, wonach der Beschwerdeführer einer legalen Arbeit nachgegangen sei, denn zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftig negative Asyl-/Rückkehrentscheidung, der BF befand sich sohin bereits illegal im Bundesgebiet und war in keinster Weise zur Arbeitsaufnahme berechtigt; daran ändert selbstredend auch das allfällige Vorliegen eines privaten Arbeitsvertrages, den der Beschwerdeführer aber auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat, nichts, weil dem Beschwerdeführer mit Zustellung der Rückkehrentscheidung, in welcher ihm nicht einmal eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt römisch VII der Rückkehrentscheidung v. 28.11.2023) sein illegaler Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Und die Beschwerdeausführungen zu einem angeblich bestehenden Freundeskreis und seiner Sozialisierung in Österreich sind derart vage, dass darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Die Beschwerdeausführung, dass es infolge eines Missverständnisses zur Wohnsitzabmeldung gekommen sei, gehen, abgesehen davon, dass auch hier die Beschwerde völlig unbestimmt hinsichtlich des konkreten Vermieters blieb – dieser wurde nicht einmal als Zeuge angeboten – insofern ins Leere, als der Behörde, die den Bescheid in einem sogenannten Mandatsverfahren erlassen musste, nicht vorgeworfen werden kann, aus der Abmeldung Fluchtgefahr abgeleitet zu haben; eine Verpflichtung zur Einvernahme besteht bekanntlich in einem Mandatsverfahren eben nicht.
Darauf aufbauend kann der Behörde auch nicht der Vorwurf gemacht werden, ein gelinderes Mittel nicht gehörig geprüft zu haben – siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung.
In diesem Sinne war also der Sachverhalt als geklärt anzusehen und von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen; nochmals sei an dieser Stelle eben darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsvertretung zu der ihr übermittelten Stellungnahme der Behörde nicht mehr äußerte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu A.I.) (Festnahmeauftrag, Anhaltung v. 17.04.2024 – 20.04.2024; Schubhaftbescheid und weitere Anhaltung):
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(…)“
Vorab ist einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur den erst am 20.04.2024 durch persönliche Übernahme zugestellten Schubhaftbescheid, sondern die gesamte schon vor Erlassung des Schubhaftbescheides ab 17.04.2024 bis 24.04.2024 währende Anhaltung in einem bekämpfte; die in der Zeit zwischen 17.04.2024 bis 20.04.2024, 07.30 Uhr, währende Anhaltung basierte aber nicht auf der Grundlage des Schubhaftbescheides, sondern des am 17.04.2024 vonseiten der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 (Festnahmeanhaltung) und Z 3 BFA-VG (Schubhaftanhaltung) für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, (Festnahmeanhaltung) und Ziffer 3, BFA-VG (Schubhaftanhaltung) für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Die in der Sache maßgeblichen Bestimmungen für die Festnahmeanhaltung bis zur Schubhafterlassung und Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides lauten:
§ 34 (3) BFA-VG Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,Paragraph 34, (3) BFA-VG Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
(…)
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Der Festnahmeauftrag (zum Zwecke der Erlassung von Sicherungsmaßnahmen) stößt insofern auf keine Bedenken, als er nachvollziehbar die Erwägungen für seine Erlassung enthält:
Da die Behörde schon zum Zeitpunkt der Festnahme auch von den im nachfolgenden Schubhaftbescheid festgeschriebenen Fluchtgefahrparametern (kein Wohnsitz, vormaliges Untertauchen und Ausreise nach Deutschland, Schwarzarbeit) ausgehen durfte, erweist sich die auf dem Festnahmeauftrag basierende Festnahme und nachfolgende Anhaltung insofern als rechtskonform.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN) zu § 39 FPG, welche aber, da schon die Materialien zu §40 BFA-VG hervorheben, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des § 39 FPG geschaffen wurde, istNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204 mwN) zu Paragraph 39, FPG, welche aber, da schon die Materialien zu §40 BFA-VG hervorheben, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des Paragraph 39, FPG geschaffen wurde, ist
„(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). "„(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). "
Da die Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 17.04.2024, von 16:45 Uhr bis zum 20.04.2024 um 07:30 Uhr, also 62 1/4 Stunden, sohin immer noch deutlich unterhalb der in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG normierten höchstmöglichen Grenze von 72 Stunden währte, und diesbezüglich in der Beschwerde keine konkrete eigenständige Kritik erfolgte – wie angeführt, wurde Festnahmeanhaltung und Schubhaftanhaltung in einem ohne jegliche Differenzierung wegen Unverhältnismäßigkeit bekämpft – begegnet die Anhaltung in der angeführten Dauer keinen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht, zumal die Abschiebung für den 24.04.2024 vorgesehen war und entsprechende organisatorische Maßnahmen wie Prüfung der Haftfähigkeit, Transportkoordination und Überstellung von der PI Allentsteig in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, sowie Aufnahmemodalitäten im PAZ Wien die entsprechende Anhaltung jedenfalls rechtfertigen.Da die Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 17.04.2024, von 16:45 Uhr bis zum 20.04.2024 um 07:30 Uhr, also 62 1/4 Stunden, sohin immer noch deutlich unterhalb der in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG normierten höchstmöglichen Grenze von 72 Stunden währte, und diesbezüglich in der Beschwerde keine konkrete eigenständige Kritik erfolgte – wie angeführt, wurde Festnahmeanhaltung und Schubhaftanhaltung in einem ohne jegliche Differenzierung wegen Unverhältnismäßigkeit bekämpft – begegnet die Anhaltung in der angeführten Dauer keinen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht, zumal die Abschiebung für den 24.04.2024 vorgesehen war und entsprechende organisatorische Maßnahmen wie Prüfung der Haftfähigkeit, Transportkoordination und Überstellung von der PI Allentsteig in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, sowie Aufnahmemodalitäten im PAZ Wien die entsprechende Anhaltung jedenfalls rechtfertigen.
Die Beschwerde war daher schon einmal hinsichtlich des bekämpften Zeitraumes vom 17.04.2024 bis zum 20.04.2024, 07:30 Uhr zu verwerfen.
Die in der Sache maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die nachfolgende Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides lauten:
§ 76. (1) FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
(…)
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
(…)
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(…);
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
(…)
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
(…);
9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(…)
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragrap