Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AlVG §12Spruch
L517 2286247-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.11.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2024, Zl.: XXXX , SVNr.: XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.11.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2024, Zl.: römisch 40 , SVNr.: römisch 40 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
14.09.2023 – Erstellung eines Arbeits- und klinisch-psychologischen Gutachten von Frau XXXX und anschließender Übermittlung an das AMS; zwar hohe Arbeitsmotivation und Bemühungen, dennoch keine Fußfassung am Arbeitsmarkt, seit 2013 ohne Beschäftigung14.09.2023 – Erstellung eines Arbeits- und klinisch-psychologischen Gutachten von Frau römisch 40 und anschließender Übermittlung an das AMS; zwar hohe Arbeitsmotivation und Bemühungen, dennoch keine Fußfassung am Arbeitsmarkt, seit 2013 ohne Beschäftigung
02.10.2023 – Niederschrift mit der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt)
25.10.2023 – nochmalige Untersuchung von Frau XXXX ; Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Verdacht auf Asperger-Syndrom-Autismus-Spektrum-Syndrom, maßgebliche Vermittlungshemmnisse sowohl durch körperliche Einschränkungen als auch in der qualitativen Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion – aus arbeitsmedizinischer Sicht somit derzeit keine Tätigkeit weder am ersten noch am zweiten Arbeitsmarkt zumutbar25.10.2023 – nochmalige Untersuchung von Frau römisch 40 ; Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Verdacht auf Asperger-Syndrom-Autismus-Spektrum-Syndrom, maßgebliche Vermittlungshemmnisse sowohl durch körperliche Einschränkungen als auch in der qualitativen Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion – aus arbeitsmedizinischer Sicht somit derzeit keine Tätigkeit weder am ersten noch am zweiten Arbeitsmarkt zumutbar
16.11.2023 – Parteiengehör
22.11.2023 - Einstellung der Notstandshilfe der bP mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
11.12.2023 – Beschwerde der bP
24.01.2024 – Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, Zustellung mit 30.01.2024 erfolgt
05.02.2024 – Vorlageantrag der bP
09.02.2024 – Beschwerdevorlage an das BVwG
27.05.2024 – Beauftragung eines SV für den Fachbereich Psychiatrie/Neurologie
05.06.2024 – Anfrage der bP bzw. Ablehnung des SV betreffend der Fachgebiete Psychiatrie/Neurologie
10.06.2024 – Schreiben an bP, Termin zur SV-Begutachtung bleibt aufrecht
11.06.2024 – Zurückziehung der Beschwerde der bP
12.06.2024 – telefonische Rücksprache mit RV der bP, Terminabsage des beauftragten SV bleibt aufrecht12.06.2024 – telefonische Rücksprache mit Regierungsvorlage der bP, Terminabsage des beauftragten SV bleibt aufrecht
27.06.2024 – nochmalige telefonische Rücksprache mit der RV, Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich von der bP gewünscht, Volmachtsauflösung folgt
01.07.2024 – Vollmachtsauflösung beim BVwG eingelangt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage desVerfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3. Aufgrund der eindeutigen Eingabe der bP vom 11.06.2024 und der darauffolgenden telefonischen Rücksprache mit der RV am 12.06.2024 und 27.06.2024, mit welcher die Zurückziehung der Beschwerde der bP bestätigt wurde, war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.3. Aufgrund der eindeutigen Eingabe der bP vom 11.06.2024 und der darauffolgenden telefonischen Rücksprache mit der Regierungsvorlage am 12.06.2024 und 27.06.2024, mit welcher die Zurückziehung der Beschwerde der bP bestätigt wurde, war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2286247.1.00Im RIS seit
19.08.2024Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024