TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W112 2288264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2288264-1/35E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch die DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen die Festnahme am 06.03.2024 und Anhaltung im Stande der Festnahme von 06.03.2024 bis 07.03.2024, den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch die DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen die Festnahme am 06.03.2024 und Anhaltung im Stande der Festnahme von 06.03.2024 bis 07.03.2024, den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024 von 09:54 bis 18:55 Uhr wird eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024 von 09:54 bis 18:55 Uhr wird eingestellt.

Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024, 18:55 Uhr, bis 07.03.2024, 13:40 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.


B)

I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 10.03.2024, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 10.03.2024, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 rechtswidrig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Artikel I. I. Verfahrensgang:Artikel römisch eins. I. Verfahrensgang:

1.1. POLEN schrieb den Beschwerdeführer wegen des Versuchs der illegalen Einwanderung am 25.11.2021 im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM aus.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 im Zuge eines Großaufgriffes mit neun weiteren unrechtmäßig aufhältigen Personen in WIEN XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen; sie stellten im Zuge der Amtshandlung um 23:40 Uhr Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 im Zuge eines Großaufgriffes mit neun weiteren unrechtmäßig aufhältigen Personen in WIEN römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen; sie stellten im Zuge der Amtshandlung um 23:40 Uhr Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Am 24.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX zum Asylantrag erstbefragt und gab an, dass er IRAKISCHER Staatsangehöriger, XXXX Jahre alt und ledig sei. Er habe keine Dokumente, seine Muttersprache sei ARABISCH. KURDISCH könne er gut. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an, Religionsbekenntnis ISLAM, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Er sei Hilfsarbeiter. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben im IRAK, er habe keine Angehörigen in Österreich.Am 24.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zum Asylantrag erstbefragt und gab an, dass er IRAKISCHER Staatsangehöriger, römisch 40 Jahre alt und ledig sei. Er habe keine Dokumente, seine Muttersprache sei ARABISCH. KURDISCH könne er gut. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an, Religionsbekenntnis ISLAM, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Er sei Hilfsarbeiter. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben im IRAK, er habe keine Angehörigen in Österreich.

Sein Reiseziel seien DEUTSCHLAND oder SCHWEDEN, weil man sich dort gut um Asylwerber kümmere. Er sei zwei Monate zuvor mit dem Bus von seinem Herkunftsstaat in die TÜRKEI ausgereist, mit seinem IRAKISCHEN Reisepass, ausgestellt in DHOUK. Er könne vielleicht eine Kopie des Passes beischaffen, das Original habe er in BULGARIEN verloren. In der TÜRKEI habe er sich ca. einen Monat lang aufgehalten, in BULGARIEN, SOFIA, ca. eine Woche lang, in SERBIEN ca. 2 Tage lang. Durch UNGARN sei er nur durchgereist. Behördenkontakt habe er nur in Österreich gehabt. Ein bestimmtes Reiseziel habe er nicht.

Er habe den IRAK verlassen, weil dort Krieg herrsche. Insbesondere in seinem Dorf, denn dort komme es immer zu Zwischenfällen mit den Arabern. Er habe alle seine Verfolgungs- und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen. Er habe Angst getötet zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschied am 24.12.2021 mit Prognoseentscheidung, das Verfahren zuzulassen.

Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen und ihm wurde die Anreise zum Grundversorgungsquartier im Verteilerquartier XXXX ermöglicht.Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen und ihm wurde die Anreise zum Grundversorgungsquartier im Verteilerquartier römisch 40 ermöglicht.

Der Beschwerdeführer kam nie im Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts.

Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer war nach DEUTSCHLAND weitergereist, wo er am 29.12.2021 in AUGSBURG einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

DEUTSCHLAND überstellte den Beschwerdeführer nach der Führung von DUBLIN-Konsultationen im Rahmen einer kontrollierten Ausreise am 13.06.2022 nach Österreich.

1.3. Das Asylverfahren wurde fortgesetzt und der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Verteilerquartier XXXX zugewiesen, am 22.06.2022 wurde er in die Betreuungsstelle XXXX verlegt, am 31.08.2022 in die Betreuungsstelle XXXX . Am 06.10.2022 wurde schließlich in die Betreuungsstelle XXXX überstellt.1.3. Das Asylverfahren wurde fortgesetzt und der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Verteilerquartier römisch 40 zugewiesen, am 22.06.2022 wurde er in die Betreuungsstelle römisch 40 verlegt, am 31.08.2022 in die Betreuungsstelle römisch 40 . Am 06.10.2022 wurde schließlich in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt.

Am 10.10.2022 erteilte der Beschwerdeführer der Volkshilfe Vollmacht betreffend Akteneinsicht und Informationseinholung.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2022.

In der Einvernahme gab er u.a. an, dass er KURDE, Moslem, Sunnit, sei. Er sei gesund, nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente. Er werde nicht vertreten. Befragt, wo sein Reisepass sei, gab er an, dass er in der TÜRKEI gewesen sei, der Schlepper habe den Reisepass in den IRAK zurückgebracht und ihm dann gesagt, dass dieser verloren gegangen sei. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit angegeben. Er sei am 20.12.2021 nach Österreich eingereist, habe in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt und sei nach Österreich überstellt worden. Er sei nach DEUTSCHLAND weitergereist, weil sein Onkel dort lebe. DEUTSCHLAND sei von Anfang an sein Zielstaat gewesen, aber er sei hier erwischt und gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei legal mit dem Bus und einem Visum in die TÜRKEI ausgereist. Er habe bis zuletzt als Hirte gearbeitet, die Familie habe ca. 50 Schafe. er habe die Schule bis zum 12. Schuljahr besucht, dann habe ihn sein Vater gezwungen, aufzuhören und er habe die Schule ab 2010 im Fernstudium fortgesetzt. Er habe mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt, die finanzielle Lage der Familie sei mittelmäßig gewesen. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern leben im IRAK, er halte per WHATSAPP Kontakt mit ihnen, zuletzt habe er ein paar Tage zuvor mit seinem Bruder gesprochen. Seine Familie habe derzeit keine Probleme, es gehe ihnen gut. Er habe vor sieben Jahren beschlossen, auszureisen. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe dafür USD 8.000,- bezahlt. Sein Bruder habe die Goldstücke seiner Frau verkauft, um die Reise zu finanzieren, und auch die Reise organisiert.

Er sei im IRAK nicht vorbestraft und dort nie inhaftiert gewesen, er habe keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, es gebe keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Weder sei er politisch tätig, noch tätig gewesen. Seine Familienmitglieder seien keine Parteimitglieder gewesen, aber sein Vater sei vor der Hochzeit mit seiner Mutter im Gefängnis gewesen. Er habe weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Er habe auch an keinen gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass das Leben im IRAK nicht mehr auszuhalten gewesen sei, er sei hierhergekommen, um sich ein besseres Leben aufzubauen. Befragt nach weiteren Gründen gab er an, dass sein Dorf im Grenzgebiet zwischen der HISBOLLAH und der kurdischen Armee liege. Wenn die beiden einander bekämpfen wollen, werde sein Dorf umkämpft sein. Es habe solche Vorfälle 2014 und 2017 gegeben: 2014 habe der IS das Dorf erobert und sie seien in ein Flüchtlingslager im Norden gegangen. 2017 habe es Auseinandersetzungen zwischen den Kurden und al-Hadsch Asch-SCHABI gegeben. Nach den Vorfällen sei die Familie immer wieder in das Dorf zurückgekehrt. Es gebe im IRAK einen allgemeinen Hass zwischen ARABERN und KURDEN. Er sei mit der Familie aber nicht in das Kurdengebiet gezogen, weil das viel gekostet hätte, mindestens USD 400 pro Monat, weil sie dort etwas mieten hätten müssen. Weder seine Eltern noch seine Geschwister seien bedroht oder verfolgt worden.

Müsste er in den IRAK zurückkehren, wäre das, als würde er 100 Jahre zurückgeworfen. Er arbeite in Österreich nicht und habe dies auch zuvor nicht getan. Im Grundversorgungsquartier habe er Remunerationstätigkeiten geleistet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Deutschkurse habe er keine besucht, nur den freiwilligen Kurs im Grundversorgungsquartier. Er kenne Leute, die bei ihm in der Unterkunft seien und lerne in seiner Freizeit Deutsch, sonst mache er nichts. Er habe eine Freundin, diese heiße XXXX und lebe in XXXX . Sie sei RUMÄNISCHE Staatsangehörige. Er sehe sie einmal pro Monat. Künftig wolle er Medizin studieren.Müsste er in den IRAK zurückkehren, wäre das, als würde er 100 Jahre zurückgeworfen. Er arbeite in Österreich nicht und habe dies auch zuvor nicht getan. Im Grundversorgungsquartier habe er Remunerationstätigkeiten geleistet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Deutschkurse habe er keine besucht, nur den freiwilligen Kurs im Grundversorgungsquartier. Er kenne Leute, die bei ihm in der Unterkunft seien und lerne in seiner Freizeit Deutsch, sonst mache er nichts. Er habe eine Freundin, diese heiße römisch 40 und lebe in römisch 40 . Sie sei RUMÄNISCHE Staatsangehörige. Er sehe sie einmal pro Monat. Künftig wolle er Medizin studieren.

In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Foto seines am 24.06.2018 in DUHOK ausgestellten IRAKISCHEN Reisepasses vor, der bis 23.06.2026 gültig ist. Weiters legte er Fotos seines Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises vor.

1.4. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Der Bescheid wurde ihm am 01.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Darin brachte er u.a. vor, dass er von den KURDEN als ARABER und von den ARABERN als KURDE gesehen worden sei. Wer sich erlaube, seine Meinung laut auszusprechen und berechtigte Kritik zu üben, riskiere festgenommen und misshandelt zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals seinen Aufenthaltsort im IRAK gewechselt habe, habe er keine Ruhe und Sicherheit finden können und schließlich das Land verlassen. KURDEN seien außerhalb des Kurdengebiets von ethnisch-konfessionellen Konflikten betroffen. Es gebe willkürliche Festnahmen durch Milizen und Landstreitigkeiten.

Gegen die Rückkehrentscheidung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit 23.12.2021 im Bundesgebiet befindet und die Zeit sehr gut genutzt habe, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er spreche schon ein wenig Deutsch und habe versucht, sich die Sprache im Selbststudium via „YOUTUBE“ und im Gespräch mit der ansässigen Bevölkerung anzueignen. Er besuche aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Er habe sich mehrmals um ehrenamtliche Arbeit bemüht, auch freiwillig in der Wäscherei der Betreuungseinrichtung in XXXX gearbeitet und sich bereits um eine legale Beschäftigungsbewilligung als Hilfskraft in einem Restaurant und bei einem Friseur bemüht. Das AMS habe die Anträge auf Beschäftigungsbewilligung jedoch abgelehnt. Gegen die Rückkehrentscheidung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit 23.12.2021 im Bundesgebiet befindet und die Zeit sehr gut genutzt habe, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er spreche schon ein wenig Deutsch und habe versucht, sich die Sprache im Selbststudium via „YOUTUBE“ und im Gespräch mit der ansässigen Bevölkerung anzueignen. Er besuche aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Er habe sich mehrmals um ehrenamtliche Arbeit bemüht, auch freiwillig in der Wäscherei der Betreuungseinrichtung in römisch 40 gearbeitet und sich bereits um eine legale Beschäftigungsbewilligung als Hilfskraft in einem Restaurant und bei einem Friseur bemüht. Das AMS habe die Anträge auf Beschäftigungsbewilligung jedoch abgelehnt.

Er habe eine Beziehung zu einer RUMÄNISCHEN Freundin, wie in der Einvernahme vorgebracht. Und er habe bereits Freunde gefunden, mit denen er sich vor allem zu diversen sportlichen Aktivitäten, wie zum Beispiel Fußballspielen, treffe. Er habe in dieser Zeit wichtige Schritte für eine erfolgreiche Integration gesetzt und ersuche um diesbezüglich entsprechende Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung.

1.6. Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 12.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

1.7. Mit Erkenntnis vom 19.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Das Erkenntnis gründete das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf folgende Feststellungen:

„Der XXXX JÄHRIGE Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger, Kurde, sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt MOSSUL in der Provinz NINAWA geboren, wo er bis zum Jahr 2003 lebte. Im Anschluss übersiedelte er mit seiner Familie in das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz NINAWA, wo er – abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten, etwa in der Stadt XXXX in der Provinz DAHUK, in den Jahren 2014 und 2017 – bis zu seiner Ausreise im OKTOBER 2021 verblieb. Er lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gemeinsam in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus.„Der römisch 40 JÄHRIGE Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger, Kurde, sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt MOSSUL in der Provinz NINAWA geboren, wo er bis zum Jahr 2003 lebte. Im Anschluss übersiedelte er mit seiner Familie in das Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz NINAWA, wo er – abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten, etwa in der Stadt römisch 40 in der Provinz DAHUK, in den Jahren 2014 und 2017 – bis zu seiner Ausreise im OKTOBER 2021 verblieb. Er lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gemeinsam in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus.

Der Beschwerdeführer besuchte in MOSSUL und XXXX ca. zwölf Jahre die Schule, wobei er keinen Maturaabschluss erlangte. Er spricht Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Landwirt, Hirte und Bauarbeiter.Der Beschwerdeführer besuchte in MOSSUL und römisch 40 ca. zwölf Jahre die Schule, wobei er keinen Maturaabschluss erlangte. Er spricht Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau und Arabisch. Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Landwirt, Hirte und Bauarbeiter.

Im Jahr 2014 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie sein Heimatdorf wegen der Eroberung der Region durch die Milizen des Islamischen Staates (IS). Nach einigen Monaten Aufenthalt in der Stadt XXXX in der Provinz DAHUK kehrte er freiwillig in sein Heimatdorf zurück. Im Jahr 2017 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf Grund der zwischenzeitlichen Rückeroberung der Region durch die AL-HASCHD ASCH-SCHA?B? erneut sein Heimatdorf, wobei er nach kurzer Zeit abermals freiwillig dorthin zurückkehrte. Endgültig verließ der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im Distrikt XXXX erst im OKTOBER 2021, ohne dass es je zu einer persönlichen Konfrontation mit Kämpfern des ISLAMISCHEN STAATES oder gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe, etwa auch durch die AL-HASCHD ASCH-SCHA?B?, kam. Der Beschwerdeführer war bis zum Verlassen des IRAK keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.Im Jahr 2014 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie sein Heimatdorf wegen der Eroberung der Region durch die Milizen des Islamischen Staates (IS). Nach einigen Monaten Aufenthalt in der Stadt römisch 40 in der Provinz DAHUK kehrte er freiwillig in sein Heimatdorf zurück. Im Jahr 2017 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf Grund der zwischenzeitlichen Rückeroberung der Region durch die AL-HASCHD ASCH-SCHA?B? erneut sein Heimatdorf, wobei er nach kurzer Zeit abermals freiwillig dorthin zurückkehrte. Endgültig verließ der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im Distrikt römisch 40 erst im OKTOBER 2021, ohne dass es je zu einer persönlichen Konfrontation mit Kämpfern des ISLAMISCHEN STAATES oder gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe, etwa auch durch die AL-HASCHD ASCH-SCHA?B?, kam. Der Beschwerdeführer war bis zum Verlassen des IRAK keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer verließ den IRAK, um sich in Österreich ein besseres Leben aufzubauen.

Der Beschwerdeführer verließ im OKTOBER 2021 legal den IRAK und reiste im DEZEMBER 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte hier am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.12.2021 verließ der Beschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet und begab sich für einige Monate in die Bundesrepublik DEUTSCHLAND. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin am 26.01.2022 bis zu dessen Überstellung durch die deutschen Behörden am 13.06.2022 vorübergehend eingestellt. Der Beschwerdeführer hält sich aktuell als Asylwerber wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das kurdisch dominierte Heimatdorf im Distrikt XXXX in der Provinz NINAWA ist für den Beschwerdeführer sicher erreichbar.Der Beschwerdeführer verließ im OKTOBER 2021 legal den IRAK und reiste im DEZEMBER 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte hier am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.12.2021 verließ der Beschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet und begab sich für einige Monate in die Bundesrepublik DEUTSCHLAND. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin am 26.01.2022 bis zu dessen Überstellung durch die deutschen Behörden am 13.06.2022 vorübergehend eingestellt. Der Beschwerdeführer hält sich aktuell als Asylwerber wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das kurdisch dominierte Heimatdorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz NINAWA ist für den Beschwerdeführer sicher erreichbar.

Im IRAK leben die Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Diese leben weiterhin im Haus der Familie im Heimatdorf im Distrikt XXXX in der Provinz NINAWA. Seine Familie besitzt ca. 50 Schafe und die männlichen Familienangehörigen bestreiten den Lebensunterhalt der Familie als Hirten. Die Mutter führt den Haushalt. Die finanzielle Situation der Eltern war mittelmäßig. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig über WHATSAPP mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Im IRAK leben die Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Diese leben weiterhin im Haus der Familie im Heimatdorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz NINAWA. Seine Familie besitzt ca. 50 Schafe und die männlichen Familienangehörigen bestreiten den Lebensunterhalt der Familie als Hirten. Die Mutter führt den Haushalt. Die finanzielle Situation der Eltern war mittelmäßig. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig über WHATSAPP mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er hat eine Freundin, die aus RUMÄNIEN stammt. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sehen sich einmal im Monat. Die beiden haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Kurs zum Erwerb der deutschen Sprache. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Er beherrscht die deutsche Sprache allenfalls in geringem Ausmaß. Der Beschwerdeführer war von 09.08.2022 bis 15.08.2022 im Rahmen der Tagesbetreuung in einer Bundesbetreuungseinrichtung in einer Wäscherei tätig. Aktuell geht er weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Überstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 13.06.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Er hat in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Rückkehrentscheidung u.a. Folgendes aus:

„Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.„Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit etwa einem Jahr. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Sie leben in keinem gemeinsamen Haushalt und sehen sich lediglich einmal pro Monat. Die beiden sind weder verlobt noch verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als Teil des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Die sonstigen sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind ebenso wenig als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit etwa einem Jahr. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Sie leben in keinem gemeinsamen Haushalt und sehen sich lediglich einmal pro Monat. Die beiden sind weder verlobt noch verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als Teil des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Die sonstigen sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind ebenso wenig als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor:

Der Beschwerdeführer hält sich – abgesehen von einem etwa einwöchigen Aufenthalt im Dezember 2021 – erst seit 13.06.2022, somit seit etwa 15 Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Der Beschwerdeführer hält sich – abgesehen von einem etwa einwöchigen Aufenthalt im Dezember 2021 – erst seit 13.06.2022, somit seit etwa 15 Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Was die Beziehung mit einer aus RUMÄNIEN stammenden Frau betrifft, so ist bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens zu bedenken, dass die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Ferner trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht zutage. Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder und sind bislang nicht verheiratet. Auf eine geringe Intensität der Beziehung weist neben diesen Kriterien auch hin, dass ein Treffen mit dieser Person lediglich einmal pro Monat erfolgt. Im Hinblick darauf und weil der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gering.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Freundin und sonstiger Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den IRAK gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Freundin und sonstiger Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den IRAK gelockert werden,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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