TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W208 2293205-1

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §36
HGG 2001 §36 Abs2
HGG 2001 §37
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 37 heute
  2. HGG 2001 § 37 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. HGG 2001 § 37 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. HGG 2001 § 37 gültig von 13.06.2001 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2001

Spruch


W208 2293205-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 08.05.2024, GZ P913118/30-HPA/2024, betreffend der Höhe der Entschädigung bei einer Milizübung nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 08.05.2024, GZ P913118/30-HPA/2024, betreffend der Höhe der Entschädigung bei einer Milizübung nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 36 Abs 2 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) absolvierte von Montag 22.04.2024 bis Freitag 26.04.2024 eine verpflichtende Milizübung (MÜ) beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH).

Dafür beantragte die bP, die in der SCHWEIZ arbeitet, am 08.04.2024 (Datum des Einlangens) mit einem vom ÖBH zur Verfügung gestellten Formular eine Entschädigung für ihren Einkommensentgang. Wobei sie anführte, dass während des Wehrdienstes keine Bezüge vom Arbeitgeber fortgezahlt worden seien und darüber hinaus darauf hinwies, dass ihr 7 Kalendertage vom Lohn abgezogen würden, da unbezahlter Urlaub – den sie habe nehmen müssen, um an der Übung teilnehmen zu können – nur wochenweise möglich sei.

Beigelegt waren Lohn-(Gehalts-)Bestätigungen für 12 Monate.

Weiters eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der bP im April (30 Kalendertage) 7 Kalendertage vom Lohn abgezogen werden würden, weil er für die Milizübung eine Woche unbezahlten Urlaub erhalten habe.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA oder belangte Behörde) wurde als Entschädigung für den Einkommensentgang aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit für die oa Dauer des Wehrdienstes von 5 Tagen insgesamt € 1.141,50 Bruttoentschädigung zuerkannt.

Begründend wurde darin im Wesentlichen der Berechnungsvorgang und die rechtlichen Grundlagen dafür dargelegt. Als Ergebnis wurde eine Entschädigung von € 228,30 pro Tag und damit für 5 Tage € 1.141,50 errechnet.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.05.2024) richtete sich die bei der belangten Behörde am 27.05.202 eingelangte Beschwerde der bP. Diese ist im Wesentlichen damit begründet, dass die zuerkannte Entschädigung unfair sei, weil für die beiden weiteren Tage (Samstag den 27.04. und Sonntag den 28.04.2024) an denen sie sich ebenso habe freinehmen müssen und keine Gehalt erhalten habe, weil sie für das Unternehmen nicht greifbar gewesen sei, nicht entschädigt worden sei. Sie beantrage auch eine Entschädigung für diese beiden Tage, da es ihr nur so möglich gewesen sei, ihrer Wehrpflicht nachzugehen und es nicht einzusehen sei, dass sie dadurch einen finanziellen Nachteil hinnehmen müsse.

4. Mit Schreiben vom 07.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die bP 5 Tage Wehrdienst geleistet hat und sie dafür 7 Tage unbezahlten Urlaub bei ihrem Schweizer Arbeitgeber genommen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die bP ist dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung einer Entschädigung für den Einkommensentgang einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz - HGG 2001, letzte Änderung BGBl. I Nr. 207/2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung einer Entschädigung für den Einkommensentgang einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz - HGG 2001, letzte Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, dieParagraph 36, (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Milizübungen oder

2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

3. außerordentliche Übungen oder

4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenParagraph 37, (1) Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Entschädigung nach §§ 36 und 37 HGG. Die bP vermeint, dass diese zu gering berechnet worden sei, da sie für zwei weitere Tage, an denen sie auch unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen, um ihrer Wehrpflicht nachkommen zu können, nicht entschädigt worden sei. 3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Entschädigung nach Paragraphen 36 und 37 HGG. Die bP vermeint, dass diese zu gering berechnet worden sei, da sie für zwei weitere Tage, an denen sie auch unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen, um ihrer Wehrpflicht nachkommen zu können, nicht entschädigt worden sei.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer zum Teil ähnlichen Rechtssache wie folgt dazu geäußert:

„Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 setzt [somit] voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein ‚entgangener Arbeitslohn‘ aus nichtselbständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt. Kann jedoch kein ‚Verdienstentgang‘ des Betreffenden angenommen werden (hier: da der Bf einen unbezahlten Urlaub angetreten hat), mangelt es schon deshalb an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001, sodass auf die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage auszugehen wäre (§ 37 HGG 2001), nicht mehr einzugehen war. (VwGH 28.04.2005, 2003/11/0303; Anmerkung BVwG: hier befand sich der Wehrdienstleistende in einem längeren unbezahlten Urlaub und leistete während dessen Freiwillige Waffenübungen).“„Ein Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 setzt [somit] voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein ‚entgangener Arbeitslohn‘ aus nichtselbständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt. Kann jedoch kein ‚Verdienstentgang‘ des Betreffenden angenommen werden (hier: da der Bf einen unbezahlten Urlaub angetreten hat), mangelt es schon deshalb an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001, sodass auf die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage auszugehen wäre (Paragraph 37, HGG 2001), nicht mehr einzugehen war. (VwGH 28.04.2005, 2003/11/0303; Anmerkung BVwG: hier befand sich der Wehrdienstleistende in einem längeren unbezahlten Urlaub und leistete während dessen Freiwillige Waffenübungen).“

3.3.3. Im vorliegenden Fall liegt keine Falschberechnung der Bemessungsgrundlage (das wurde auch nicht behauptet) aber auch nicht der Anzahl der abzugeltenden Tage vor. Sowohl aus § 36 Abs 2 HGG als auch aus der Rechtsprechung des VwGH dazu ergibt sich, dass eine Entschädigung nur für Zeiten „während eines Wehrdienstes“ gebührt bzw zuerkannt werden kann. Die bP hat unstrittig nur fünf Tage Wehrdienst geleistet und nicht sieben Tage. 3.3.3. Im vorliegenden Fall liegt keine Falschberechnung der Bemessungsgrundlage (das wurde auch nicht behauptet) aber auch nicht der Anzahl der abzugeltenden Tage vor. Sowohl aus Paragraph 36, Absatz 2, HGG als auch aus der Rechtsprechung des VwGH dazu ergibt sich, dass eine Entschädigung nur für Zeiten „während eines Wehrdienstes“ gebührt bzw zuerkannt werden kann. Die bP hat unstrittig nur fünf Tage Wehrdienst geleistet und nicht sieben Tage.

Dass sich die bP darüber hinaus auch noch zwei weitere Tage aufgrund interner Regelungen des Arbeitgebers (unbezahlter Urlaub nur wochenweise, also für sieben Tage) Urlaub nehmen musste, ändert an dieser Gesetzeslage – an die sowohl das HPA als auch das BVwG gebunden ist – nichts. An den restlichen Tagen (Samstag und Sonntag) hat sie keinen Wehrdienst geleistet und konnte ihr daher auch keine Entschädigung zuerkannt werden. Ob die Praxis des Unternehmens ihr nicht nur für fünf Tage, sondern nur für eine Woche (sieben Tage) unbezahlten Urlaub zu gewähren rechtskonform ist, ist anhand des Arbeitsvertrages und der Schweizer Rechtslage zu beurteilen und fällt nicht in die Zuständigkeit des BVwG.

3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Berechnung Einkommensentgang Entschädigung Milizübung Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2293205.1.00

Im RIS seit

19.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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