Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
BDG 1979 §109 Abs2Spruch
W136 2292775-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2024, GZ: 2024-0.283.719, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2024, GZ: 2024-0.283.719, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht Dienst im XXXX . 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht Dienst im römisch 40 .
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. ein Disziplinarverfahren gegen den BF gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, eingeleitet, weil er im Verdacht stünde, (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Disziplinarverfahren gegen den BF gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, eingeleitet, weil er im Verdacht stünde, (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)
„a. er habe am XXXX , unverhältnismäßige und überschießende Körperkraft gegen die nach dem Unterbringungsgesetz angehaltene, bereits durch weitere EB fixierte und unter Kontrolle befindliche TL angewandt, sodass diese mit dem Kopf auf einer Gehsteigkante aufgeschlagen und Insp T. gegen ein geparktes Fahrzeug gefallen sei,„a. er habe am römisch 40 , unverhältnismäßige und überschießende Körperkraft gegen die nach dem Unterbringungsgesetz angehaltene, bereits durch weitere EB fixierte und unter Kontrolle befindliche TL angewandt, sodass diese mit dem Kopf auf einer Gehsteigkante aufgeschlagen und Insp T. gegen ein geparktes Fahrzeug gefallen sei,
b. er habe die Aufnahme der durch den Sturz der Frau TL und Insp T. an dem an der Vorfallsörtlichkeit geparkten PKW entstandenen Beschädigung durch die Worte “Da schreibt eh schon einer und außerdem bin ich gar nicht da“ abgelehnt und sich ohne weitere Äußerung von der Einsatzörtlichkeit entfernt
c. er habe zunächst unterlassen, eine Maßnahmenmeldung über den oben angeführten Vorfall zu verfassen und habe dies erst über Aufforderung des AbtInsp D. durchgeführt, obwohl er aufgrund der diesbezüglichen Dienstanweisung „Waffengebrauch – Anwendung von Zwangsmittel“ ohnehin dazu verpflichtet gewesen wäre, zudem wäre der Inhalt seiner Meldung wesentlich von den Schilderungen der GrInsp M und jener am Ort der Amtshandlung anwesenden EB abgewichen,
und habe dadurch [näher genannte] Dienstpflichten verletzt.“
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I.c) wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins.c) wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit.
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.02.2024 nach § 109 Abs. 2 BDG ermahnt worden sei, weil er sich bei der Amtshandlung am 25.05.2023 gegen TL kommentarlos von der Einsatzörtlichkeit entfernt habe und erst nach Aufforderung des AbtInsp D. eine Maßnahmenmeldung verfasst hätte, weswegen er auf seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG hingewiesen wurde.Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.02.2024 nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt worden sei, weil er sich bei der Amtshandlung am 25.05.2023 gegen TL kommentarlos von der Einsatzörtlichkeit entfernt habe und erst nach Aufforderung des AbtInsp D. eine Maßnahmenmeldung verfasst hätte, weswegen er auf seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG hingewiesen wurde.
Unabhängig davon, dass diese Behauptung unrichtig sei, sei der BF diesbezüglich bereits ermahnt worden und stehe diese Ermahnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Disziplinarverfahren entgegen, da nach der Judikatur des VwGH, Ra 2021/12/0078, nach einer Ermahnung für eine zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe. Die inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorwurfes habe lediglich über ein von ihm zu beantragendes Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermahnung stattzufinden. Beantragt wurde – allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Spruchpunkt I.) c. zu beheben und auszusprechen, dass diesbezüglich ein Verfahren nicht eingeleitet wird. Unabhängig davon, dass diese Behauptung unrichtig sei, sei der BF diesbezüglich bereits ermahnt worden und stehe diese Ermahnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Disziplinarverfahren entgegen, da nach der Judikatur des VwGH, Ra 2021/12/0078, nach einer Ermahnung für eine zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe. Die inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorwurfes habe lediglich über ein von ihm zu beantragendes Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermahnung stattzufinden. Beantragt wurde – allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Spruchpunkt römisch eins.) c. zu beheben und auszusprechen, dass diesbezüglich ein Verfahren nicht eingeleitet wird.
5. Mit Schreiben vom 28.05.2024 (eingelangt beim BVwG am 31.05.2024) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen fest.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.02.2024 wurde der Dienstvorgesetzte des BF aufgefordert, den BF wegen seines Verhaltens, nämlich sich beim verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX kommentarlos von der Einsatzörtlichkeit entfernt zu haben und erst nach Aufforderung durch AbtInsp D. eine Maßnahmenmeldung verfasst zu haben, nachweislich gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 zu ermahnen. Der Dienstvorgesetzte nahm mit dem BF am 28.02.2024 telefonisch Kontakt auf, um einen Termin für die niederschriftliche Ermahnung zu vereinbaren, worauf dem BF die Ermahnung aufgrund dessen Nachfrage schließlich telefonisch erteilt wurde. Der BF gab dazu an, dass er diese Ermahnung so nicht zur Kenntnis nehme, weil sich der im Schreiben angeführte Sachverhalt anders zugetragen habe. Die Anweisung zur Ermahnung vom 02.02.2024 wurde dem BF schließlich auf dessen Ersuchen übermittelt.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.02.2024 wurde der Dienstvorgesetzte des BF aufgefordert, den BF wegen seines Verhaltens, nämlich sich beim verfahrensgegenständlichen Vorfall vom römisch 40 kommentarlos von der Einsatzörtlichkeit entfernt zu haben und erst nach Aufforderung durch AbtInsp D. eine Maßnahmenmeldung verfasst zu haben, nachweislich gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 zu ermahnen. Der Dienstvorgesetzte nahm mit dem BF am 28.02.2024 telefonisch Kontakt auf, um einen Termin für die niederschriftliche Ermahnung zu vereinbaren, worauf dem BF die Ermahnung aufgrund dessen Nachfrage schließlich telefonisch erteilt wurde. Der BF gab dazu an, dass er diese Ermahnung so nicht zur Kenntnis nehme, weil sich der im Schreiben angeführte Sachverhalt anders zugetragen habe. Die Anweisung zur Ermahnung vom 02.02.2024 wurde dem BF schließlich auf dessen Ersuchen übermittelt.
Festgestellt wird, dass der BF ermahnt wurde. Die Ermahnung wurde vom Dienstvorgesetzten am Telefon mündlich ausgesprochen und wurde zudem die Anordnung zu Ermahnung dem BF übermittelt wurde. Die telefonische Ausführung des BF, wonach er die Ermahnung nicht zur Kenntnis nehme, ist unbeachtlich, weil eine Ermahnung nicht annahmebedürftig ist. Im Übrigen gibt der BF selbst in der Beschwerde an, dass er ermahnt wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF allenfalls beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF allenfalls beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Zu A)
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF unter Spruchpunkt I.) c. vorgeworfene Verhalten für eine weitere Verteidigung im Spruch hinreichend festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Zwar tritt der BF den Vorwürfen insgesamt entgegen, gibt jedoch an, dass er sie im Rahmen des Disziplinarverfahrens entkräften wird.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF unter Spruchpunkt römisch eins.) c. vorgeworfene Verhalten für eine weitere Verteidigung im Spruch hinreichend festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Zwar tritt der BF den Vorwürfen insgesamt entgegen, gibt jedoch an, dass er sie im Rahmen des Disziplinarverfahrens entkräften wird.
Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zu folgen, als der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.7.2023, Ra 2021/12/0078 ausgesprochen hat, dass eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden dürfe, wenn bereits eine Ermahnung in der gleichen Sache erteilt worden sei. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0018-11, folgendes ausgesprochen (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„[…] 29 Mit der in diesem Erkenntnis (VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078) weiter verwendeten Begründung, dass angesichts der aktuellen Fassung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.1.1991, 90/09/0168), wonach der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht gelte und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbrauche, nicht aufrechterhalten werden könne, und dass aus § 121 Abs. 1 BDG 1979 abzuleiten sei, dass nach einer Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe, wurde von der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.„[…] 29 Mit der in diesem Erkenntnis (VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078) weiter verwendeten Begründung, dass angesichts der aktuellen Fassung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.1.1991, 90/09/0168), wonach der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht gelte und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbrauche, nicht aufrechterhalten werden könne, und dass aus Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 abzuleiten sei, dass nach einer Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum bleibe, wurde von der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch aus den nachstehenden Gründen in diesen beiden Punkten unter Ablehnung der im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, gewählten Auslegung an der bisherigen Rechtsprechung fest:
31 Nach § 91 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem mit „Disziplinarrecht“ überschriebenen Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Verantwortung zu ziehen.31 Nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem mit „Disziplinarrecht“ überschriebenen Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Verantwortung zu ziehen.
32 Der zur Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 zuständige Dienstvorgesetzte ist nicht Disziplinarbehörde. Dies sind gemäß § 96 BDG 1979 ausschließlich die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde.32 Der zur Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 zuständige Dienstvorgesetzte ist nicht Disziplinarbehörde. Dies sind gemäß Paragraph 96, BDG 1979 ausschließlich die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde.
33 Die Belehrung oder Ermahnung stellt zudem schon deshalb keine Disziplinarstrafe dar, weil sie in der abschließenden Aufzählung der Disziplinarstrafen des § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 nicht enthalten ist. 33 Die Belehrung oder Ermahnung stellt zudem schon deshalb keine Disziplinarstrafe dar, weil sie in der abschließenden Aufzählung der Disziplinarstrafen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 nicht enthalten ist.
34 Nach der - siehe oben - weiterhin völlig einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine dienstrechtliche Ermahnung - anders als die im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid zu erteilende Ermahnung - nicht als Bescheid zu erlassen. Ihr kommt daher auch keine Rechtskraftwirkung zu. 34 Nach der - siehe oben - weiterhin völlig einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine dienstrechtliche Ermahnung - anders als die im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit Bescheid zu erteilende Ermahnung - nicht als Bescheid zu erlassen. Ihr kommt daher auch keine Rechtskraftwirkung zu.
35 Zwar gilt das Verbot der Doppelbestrafung auch im Disziplinarrecht insoweit, als eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhalts rechtlich ausschließt (vgl. bereits VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Die Ermahnung stellt jedoch - mag sie für den Beamten auch nachteilig sein - eine dienstrechtliche Maßnahme dar (siehe dazu etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2023/09/0001), und keine disziplinäre Bestrafung. 35 Zwar gilt das Verbot der Doppelbestrafung auch im Disziplinarrecht insoweit, als eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhalts rechtlich ausschließt vergleiche bereits VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Die Ermahnung stellt jedoch - mag sie für den Beamten auch nachteilig sein - eine dienstrechtliche Maßnahme dar (siehe dazu etwa VwGH 16.11.2023, Ro 2023/09/0001), und keine disziplinäre Bestrafung.
36 Zudem wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach zu unterschiedlichen Rechtsgebieten festgehalten, dass formlose Entscheidungen oder Verfahrenseinstellungen außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen und daher keine Bindungswirkung oder das Prozesshindernis der entschiedenen Sache im Sinn einer „res iudicata“ entfalten (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2023/09/0014, zum Denkmalschutzgesetz; mit Hinweis u.a. auf VwGH 19.6.1997, 95/20/0538, zum Strafvollzugsgesetz). 36 Zudem wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach zu unterschiedlichen Rechtsgebieten festgehalten, dass formlose Entscheidungen oder Verfahrenseinstellungen außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen und daher keine Bindungswirkung oder das Prozesshindernis der entschiedenen Sache im Sinn einer „res iudicata“ entfalten vergleiche etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2023/09/0014, zum Denkmalschutzgesetz; mit Hinweis u.a. auf VwGH 19.6.1997, 95/20/0538, zum Strafvollzugsgesetz).
37 Auch aus dem mit „Auswirkung von Disziplinarstrafen“ überschriebenen § 121 Abs. 1 BDG 1979, wonach eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf, kann ein Verbot der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Erteilung einer Ermahnung wegen desselben Verhaltens nicht abgeleitet werden. Die Ermahnung stellt - wie ausgeführt - keine Disziplinarstrafe dar. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinn dürfen - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und von der zuständigen Disziplinarbehörde (dem Verwaltungsgericht) - als Mittel disziplinärer Verfolgung verhängt werden (siehe bereits VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). 37 Auch aus dem mit „Auswirkung von Disziplinarstrafen“ überschriebenen Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979, wonach eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf, kann ein Verbot der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der Erteilung einer Ermahnung wegen desselben Verhaltens nicht abgeleitet werden. Die Ermahnung stellt - wie ausgeführt - keine Disziplinarstrafe dar. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinn dürfen - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und von der zuständigen Disziplinarbehörde (dem Verwaltungsgericht) - als Mittel disziplinärer Verfolgung verhängt werden (siehe bereits VwGH 17.1.1991, 90/09/0168).
38 Dies berührt die im Erkenntnis vom 19. Juli 2023, Ra 2021/12/0078, bejahte Möglichkeit eines Feststellungsantrags zur Prüfung der Zulässigkeit einer Belehrung oder Ermahnung nicht, kann eine solche doch auch in einem Fall geboten sein, in dem ein - etwa aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitetes - Disziplinarverfahren mit einem Freispruch zu beenden wäre.
39 Die Zulässigkeit der Setzung (oder des Bestehenbleibens) dienstrechtlicher Maßnahmen neben der wegen einer Dienstpflichtverletzung über einen Beamten verhängten Disziplinarstrafe ist in diesem Verfahren, das die Zulässigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, nicht zu klären. Diese Frage stellte sich zudem jedenfalls erst nach einer rechtskräftigen disziplinären Verurteilung. […]“
Nach dem Gesagten kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, da die Ermahnung nicht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in gleicher Sache entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das unter A) dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0018-11 wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das unter A) dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0018-11 wird verwiesen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Ermahnung ne bis in idem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2292775.1.00Im RIS seit
19.08.2024Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024