Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AVG §38Spruch
W137 2280182-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2023, GZ: D130.1573, 2023-0.646.936, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.09.2023, GZ: D130.1573, 2023-0.646.936, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 06.09.2023 erhob Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung gemäß Art. 15 DSGVO.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 06.09.2023 erhob Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung gemäß Artikel 15, DSGVO.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023, GZ. D130.1573, 2023-0.646.936, setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Feststellung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Art. 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß § 73 AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Artikel 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß Paragraph 73, AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Art. 56 Abs. 2 DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse. Dies unabhängig davon, ob gegebenenfalls eine andere Aufsichtsbehörde die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Artikel 56, Absatz 2, DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse. Dies unabhängig davon, ob gegebenenfalls eine andere Aufsichtsbehörde die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben.
4. Mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 20.10.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.
Ergänzend führte diese zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht die allein zuständige Aufsichtsbehörde sei, im Verfahren zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der belangten Behörde ein System der Kontrolle und Zusammenarbeit bestehe, welches einen Einfluss auf die Entscheidung erlaube, dies jedoch nur im Konsens oder durch Aktivierung der vorgesehenen Schlichtungsmechanismen bei divergierenden (Rechts-)Ansichten. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Dieser Fall liege nicht vor. Die federführende Aufsichtsbehörde habe am 12.09.2023 bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle streng genommen keine Vorfrage dar, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation dem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens. Ergänzend führte diese zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht die allein zuständige Aufsichtsbehörde sei, im Verfahren zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der belangten Behörde ein System der Kontrolle und Zusammenarbeit bestehe, welches einen Einfluss auf die Entscheidung erlaube, dies jedoch nur im Konsens oder durch Aktivierung der vorgesehenen Schlichtungsmechanismen bei divergierenden (Rechts-)Ansichten. Die Voraussetzungen von Artikel 56, Absatz 2, DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Artikel 56, Absatz 3, DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Dieser Fall liege nicht vor. Die federführende Aufsichtsbehörde habe am 12.09.2023 bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle streng genommen keine Vorfrage dar, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation dem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 06.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend. 1.2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 06.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Feststellung und Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
1.4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2023 zugestellt. Die federführende Behörde erklärte sich am 12.09.2023 für das Verfahren zuständig.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde vom 06.09.2023, dem Bescheid vom 08.09.2023, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.09.2023, dem IMI-Report vom 20.10.2023 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2023. Sie sind im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Zu den Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Z 21 bis 24 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer 21 bis 24 DSGVO lauten:
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;
Art. 51 DSGVO lautet:Artikel 51, DSGVO lautet:
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Art. 56 DSGVO lautet:Artikel 56, DSGVO lautet:
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
Art. 60 DSGVO lautet:Artikel 60, DSGVO lautet:
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
Art. 65 DSGVO lautet:Artikel 65, DSGVO lautet:
(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.
Art. 77 DSGVO lautet:Artikel 77, DSGVO lautet:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
§ 24 Abs. 1 und 10 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 10 DSG lauten:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56,, 60 und 63 DSGVO.
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.4. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht hat das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (siehe VwGH 25.06.2019 Ra 2018/10/0120 mwN).
Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (vgl. VwGH 21.10.2004, 99/06/0016), sohin ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, d.h. der Zeitpunkt seiner Zustellung am 11.09.2023, heranzuziehen.Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen vergleiche VwGH 21.10.2004, 99/06/0016), sohin ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, d.h. der Zeitpunkt seiner Zustellung am 11.09.2023, heranzuziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).
Im vorliegenden Fall liegt eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da gemäß Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die u.a. diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei u.a. der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (z.B. Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung) (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 56 DSGVO Rz 15 [Stand 1.3.2021, rdb.at]). Im vorliegenden Fall liegt eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da gemäß Artikel 4, Ziffer 23, Litera b, DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die u.a. diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei u.a. der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (z.B. Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung) vergleiche Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 56, DSGVO Rz 15 [Stand 1.3.2021, rdb.at]).
Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Art. 9 DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich.Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Artikel 9, DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich.
Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Art 65 Rz 16). Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Artikel 65, Rz 16).
In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO).
Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO).
Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden u.a. über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Art. 56 Rz 9 und Art. 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden u.a. über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 65, Rz 9).
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen sei. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen sei.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahren