Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W137 2265905-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.12.2022, GZ. D124.0160/22, 2022-0.606.926, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.12.2022, GZ. D124.0160/22, 2022-0.606.926, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 07.07.2021 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX eine Videoüberwachung vornehmen und legte hierzu mehrere Fotos der in der Tiefgarage montierten Überwachungskamera vor. 1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 07.07.2021 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 eine Videoüberwachung vornehmen und legte hierzu mehrere Fotos der in der Tiefgarage montierten Überwachungskamera vor.
2. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte der nunmehrige Beschwerdeführer zur ursprünglichen Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe an der Wand des von ihm genutzten Tiefgaragenplatzes eine Videokamera vom Typ „Ring Stick Up Cam Battery“ angebracht, um seinen PKW zu überwachen, weil dieser in der Vergangenheit dreimal beschädigt worden sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf die beiliegende Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom XXXX . Der Erfassungs- bzw. Aufnahmebereich der Kamera sei ausschließlich sein eigener Tiefgaragenplatz, was aus dem diesbezüglich vorgelegten Screenshot der Kamera ersichtlich sei. Sonstige Bereiche hingegen würden nicht erfasst oder aufgenommen werden. Ferner verfüge die Kamera über einen Bewegungssensor und zeichne demnach nicht ständig auf, denn diese sei so eingestellt, dass eine Aufzeichnung nur dann stattfinde, wenn sich im unmittelbaren Nahbereich des PKWs eine Person aufhalte. Ansonsten finde keine Aufzeichnung statt. Sollte sich im unmittelbaren Nahbereich eine Person aufhalten, werde die Aufzeichnung für 24 Stunden gespeichert und anschließend gelöscht. Er habe an der Wand des von ihm genutzten Tiefgaragenplatzes eine Videokamera vom Typ „Ring Stick Up Cam Battery“ angebracht, um seinen PKW zu überwachen, weil dieser in der Vergangenheit dreimal beschädigt worden sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf die beiliegende Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom römisch 40 . Der Erfassungs- bzw. Aufnahmebereich der Kamera sei ausschließlich sein eigener Tiefgaragenplatz, was aus dem diesbezüglich vorgelegten Screenshot der Kamera ersichtlich sei. Sonstige Bereiche hingegen würden nicht erfasst oder aufgenommen werden. Ferner verfüge die Kamera über einen Bewegungssensor und zeichne demnach nicht ständig auf, denn diese sei so eingestellt, dass eine Aufzeichnung nur dann stattfinde, wenn sich im unmittelbaren Nahbereich des PKWs eine Person aufhalte. Ansonsten finde keine Aufzeichnung statt. Sollte sich im unmittelbaren Nahbereich eine Person aufhalten, werde die Aufzeichnung für 24 Stunden gespeichert und anschließend gelöscht.
3. Mit Schreiben vom 29.03.2022 gab die mitbeteiligte Partei ergänzend folgendes an:
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot der Kamera zeige den Aufnahmebereich nicht richtig. Somit lege die mitbeteiligte Partei einen Screenshot der Kamera vor, der den tatsächlichen Aufnahmebereich der Kamera zeige und vom Beschwerdeführer selbst stamme. Die mitbeteiligte Partei habe nämlich im Juli 2021, als er eine neu aufgestellte Videokamera des Beschwerdeführers in der Tiefgarage entdeckt habe, diese abgenommen und der PI XXXX übergeben. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer aber das Fehlen seiner Kamera bemerkt und eine Anzeige wegen Diebstahls seiner Kamera bei der PI XXXX erstattet. Im Zuge dieser Anzeige habe er der PI XXXX Bilder dargelegt und damit offengelegt, welchen Bereich die Überwachungskamera tatsächlich filme. Somit versuche er die Datenschutzbehörde über den Aufnahmebereich der Kamera zu täuschen, da er die Position der Kamera in dem von ihm vorgelegten Screenshot bewusst verstellt habe. Dennoch sei auf dem von ihm vorgelegten und verfälschten Screenshot trotz Schwärzung des Screenshots sichtbar, dass er mit seiner Kamera nicht nur seinen Garagenplatz, sondern auch die Allgemeinflächen in der Tiefgarage überwache. Zudem würden mit dieser Kamera auch Tonaufzeichnungen vorgenommen werden.Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot der Kamera zeige den Aufnahmebereich nicht richtig. Somit lege die mitbeteiligte Partei einen Screenshot der Kamera vor, der den tatsächlichen Aufnahmebereich der Kamera zeige und vom Beschwerdeführer selbst stamme. Die mitbeteiligte Partei habe nämlich im Juli 2021, als er eine neu aufgestellte Videokamera des Beschwerdeführers in der Tiefgarage entdeckt habe, diese abgenommen und der PI römisch 40 übergeben. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer aber das Fehlen seiner Kamera bemerkt und eine Anzeige wegen Diebstahls seiner Kamera bei der PI römisch 40 erstattet. Im Zuge dieser Anzeige habe er der PI römisch 40 Bilder dargelegt und damit offengelegt, welchen Bereich die Überwachungskamera tatsächlich filme. Somit versuche er die Datenschutzbehörde über den Aufnahmebereich der Kamera zu täuschen, da er die Position der Kamera in dem von ihm vorgelegten Screenshot bewusst verstellt habe. Dennoch sei auf dem von ihm vorgelegten und verfälschten Screenshot trotz Schwärzung des Screenshots sichtbar, dass er mit seiner Kamera nicht nur seinen Garagenplatz, sondern auch die Allgemeinflächen in der Tiefgarage überwache. Zudem würden mit dieser Kamera auch Tonaufzeichnungen vorgenommen werden.
4. Mit Stellungnahme vom 21.07.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Vorwurf, nicht nur seinen eigenen Tiefgaragenplatz zu überwachen, bestreite. Der Umstand, dass der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Screenshot der Kamera auch noch andere Teile der Tiefgarage als seinen eigenen Garagenplatz zeige, liege vielmehr daran, dass die mitbeteiligte Partei am 12.07.2021 um 19:32 Uhr Manipulationen an der Kamera vorgenommen und den Aufnahmebereich der Kamera verändert habe. Dies ergebe sich aus der Lichtbildbeilage Bild Nummer 2 vom 31.08.2021, das von der PI XXXX angefertigt worden sei. Aus diesem Bild Nummer 2 sei ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei die Halterung der Kamera bei Abnahme völlig verbogen habe. Insofern sei auch erklärbar, warum auf dem Screenshot „RingVideo_ XXXX “ mehr als nur der Garagenplatz des Beschwerdeführers zu sehen sei. Selbstverständlich habe die Kamera vor der unzulässigen Manipulation durch die mitbeteiligte Partei nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers überwacht.4. Mit Stellungnahme vom 21.07.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Vorwurf, nicht nur seinen eigenen Tiefgaragenplatz zu überwachen, bestreite. Der Umstand, dass der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Screenshot der Kamera auch noch andere Teile der Tiefgarage als seinen eigenen Garagenplatz zeige, liege vielmehr daran, dass die mitbeteiligte Partei am 12.07.2021 um 19:32 Uhr Manipulationen an der Kamera vorgenommen und den Aufnahmebereich der Kamera verändert habe. Dies ergebe sich aus der Lichtbildbeilage Bild Nummer 2 vom 31.08.2021, das von der PI römisch 40 angefertigt worden sei. Aus diesem Bild Nummer 2 sei ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei die Halterung der Kamera bei Abnahme völlig verbogen habe. Insofern sei auch erklärbar, warum auf dem Screenshot „RingVideo_ römisch 40 “ mehr als nur der Garagenplatz des Beschwerdeführers zu sehen sei. Selbstverständlich habe die Kamera vor der unzulässigen Manipulation durch die mitbeteiligte Partei nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers überwacht.
5. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
6. Mit Bescheid vom 13.12.2022, GZ. D124.0160/22, 2022-0.606.926, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2021 statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in Form von Bild- und Tonaufnahmen mittels Videoüberwachung in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX in XXXX im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.6. Mit Bescheid vom 13.12.2022, GZ. D124.0160/22, 2022-0.606.926, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2021 statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in Form von Bild- und Tonaufnahmen mittels Videoüberwachung in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 in römisch 40 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer seien Nachbarn des Mehrparteienhauses XXXX . Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer seien Nachbarn des Mehrparteienhauses römisch 40 .
Der Beschwerdeführer habe eine erste Kamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ vom 22.06.2021 bis zum 12.07.2021 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX betrieben, da der PKW seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrmals von Unbekannten beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine erste Kamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ vom 22.06.2021 bis zum 12.07.2021 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 betrieben, da der PKW seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrmals von Unbekannten beschädigt worden sei.
Die mitbeteiligte Partei habe die Kamera des Beschwerdeführers zunächst am 05.07.2021 und – nachdem sie der Beschwerdeführer wieder montiert habe – ein weiteres Mal am 12.07.2021 abgenommen, weil er sich durch die Kamera gestört gefühlt habe.
Der Überwachungsbereich dieser ersten Kamera – jedenfalls am 12.07.2021, vor erfolgter Abnahme durch die mitbeteiligte Partei – habe nicht nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers, sondern auch andere Garagenplätze und den Durchgang in der Tiefgarage, den die mitbeteiligte Partei benutze, erfasst.
Der Beschwerdeführer habe – nach der ersten Kamera, die bis am 12.07.2021 im Einsatz gewesen sei und danach als gestohlen gegolten habe – eine zweite Kamera desselben Modells von Ende Juli/Mitte August 2021 bis Ende Jänner/Anfang Februar 2022 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX montiert. Der Beschwerdeführer habe – nach der ersten Kamera, die bis am 12.07.2021 im Einsatz gewesen sei und danach als gestohlen gegolten habe – eine zweite Kamera desselben Modells von Ende Juli/Mitte August 2021 bis Ende Jänner/Anfang Februar 2022 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 montiert.
Der Überwachungsbereich der zweiten Kamera habe nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers erfasst.
Die beiden Kameras hätten auch Tonaufnahmen angefertigt. Das in der Kamera integrierte Mikrofon nehme Stimmen in der direkten Umgebung wahr und reiche etwa drei Meter.
Zur vermeintlichen Manipulation der Kamera durch die mitbeteiligte Partei hielt die DSB fest, dass sie dies nicht als lebensnah erachte, zumal es auch keinerlei Fotos des Manipulationsvorganges gebe.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Bildaufnahme durch die Videokameras:
Nach der Judikatur des EuGH sei die Datenverarbeitung auf Grundlage des Erlaubnistatbestands „berechtigte Interessen“ unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: i) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er beide Kameras zur Aufklärung sowie zur Dokumentation von Sachbeschädigungen am PKW seiner Ehefrau betreibe. Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle der Betrieb einer derartigen Videoüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Allerdings sei es im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer – jedenfalls am 12.07.2021 vorgenommene – Videoüberwachung durch die „erste“ Kamera erforderlich gewesen sei, insbesondere die Überwachung anderer Garagenplätze und des Durchgangs in der Tiefgarage, um Sachbeschädigungen hintanzuhalten.Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er beide Kameras zur Aufklärung sowie zur Dokumentation von Sachbeschädigungen am PKW seiner Ehefrau betreibe. Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle der Betrieb einer derartigen Videoüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Allerdings sei es im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer – jedenfalls am 12.07.2021 vorgenommene – Videoüberwachung durch die „erste“ Kamera erforderlich gewesen sei, insbesondere die Überwachung anderer Garagenplätze und des Durchgangs in der Tiefgarage, um Sachbeschädigungen hintanzuhalten.
Auch zur Aufklärung von Sachbeschädigungen am – am Tiefgaragenplatz des Beschwerdeführers geparkten – PKW seiner Ehefrau wäre es jedenfalls ausreichend gewesen, nur solche Bereiche aufzunehmen, über welche der Beschwerdeführer allein verfügungsbefugt sei.
Die umfassende Überwachung anderer Garagenplätze und des Durchgangs der Tiefgarage, den auch die mitbeteiligte Partei benütze, sei ohne Zweifel nicht erforderlich gewesen, um den vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck zu erreichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei der „ersten“, bis zum 12.07.2021 eingesetzten Kamera sei daher entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt und damit unrechtmäßig gewesen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei der „ersten“, bis zum 12.07.2021 eingesetzten Kamera sei daher entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt und damit unrechtmäßig gewesen.
Hingegen sei der Aufnahmebereich der zweiten Kamera jedenfalls auf den Tiefgaragenplatz des Beschwerdeführers eingeschränkt. Die Verarbeitung sei somit in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt und sei daher rechtmäßig gewesen.
Hingegen sei der Aufnahmebereich der zweiten Kamera jedenfalls auf den Tiefgaragenplatz des Beschwerdeführers eingeschränkt. Die Verarbeitung sei somit in Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt und sei daher rechtmäßig gewesen.
Tonaufnahmen durch die Videokameras:
Nach der Rechtsprechung des OGH würde selbst die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit grundsätzlich keinen gesetzlichen Grund für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht darstellen. Heimlich angefertigte Gesprächsaufnahmen seien jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht infolge eines sonstigen Beweisnotstands unbedingt benötigt werden würden. Wenn eingewendet werde, dass die Tonaufzeichnung unbedingt benötigt werde, sei eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reiche nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Demjenigen, der sich auf einen solchen berufe, obliege der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötige und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig seien, als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.
Nun habe im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Videokameras – und somit auch die damit erzeugten Tonaufnahmen – zum Schutz vor Vandalismus betrieben worden seien. Selbst wenn man also davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer etwaige Tonaufnahmen als Beweismittel in einem (zukünftigen) Zivilrechtsstreit verwenden wollen würde, liege kein Beweisnotstand vor. Dies deshalb, weil er jedenfalls Bildmaterial aus der – auf seinen Tiefgaragenplatz eingeschränkten – Videoüberwachung vorlegen könnte. Ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre der mitbeteiligten Partei (und anderer Bewohner des Mehrparteienhauses) durch zusätzliche Tonaufnahmen erweise sich als überschießend im Sinn des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG.Nun habe im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Videokameras – und somit auch die damit erzeugten Tonaufnahmen – zum Schutz vor Vandalismus betrieben worden seien. Selbst wenn man also davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer etwaige Tonaufnahmen als Beweismittel in einem (zukünftigen) Zivilrechtsstreit verwenden wollen würde, liege kein Beweisnotstand vor. Dies deshalb, weil er jedenfalls Bildmaterial aus der – auf seinen Tiefgaragenplatz eingeschränkten – Videoüberwachung vorlegen könnte. Ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre der mitbeteiligten Partei (und anderer Bewohner des Mehrparteienhauses) durch zusätzliche Tonaufnahmen erweise sich als überschießend im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG.
7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufnahmebereiches der ersten Kamera unrichtige Feststellungen getroffen, denn der Umstand, dass auf der Abbildung, als Bild Nr. 3 im angefochtenen Bescheid bezeichnet, neben dem Tiefgaragenplatz des Beschwerdeführers noch andere Teile der Tiefgarage erkennbar seien, lasse sich einfach damit begründen, dass die mitbeteiligte Partei am 12.07.2021 gegen 19:32 Uhr Manipulationen bei der Kamera vorgenommen habe, welche dazu geführt hätten, dass der Einstellungs- und somit auch der Aufnahmebereich der ersten Kamera verändert worden sei. Davor habe die Kamera ausschließlich den Tiefgaragenplatz des Beschwerdeführers überwacht.
Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass die vom Beschwerdeführer installierten Kameras nicht ständig aufzeichnen, sondern diese über einen Bewegungssensor verfügen würden, welcher auf den Radius des Autos bzw. des Parkplatzes des Beschwerdeführers begrenzt gewesen sei. Erst wenn sich jemand im unmittelbaren Nahbereich des Autos des Beschwerdeführers aufhalte, finde eine allfällige Aufzeichnung statt.
Auch hinsichtlich der Tonbandaufnahmen werde darauf verwiesen, dass das in den Kameras integrierte Mikrofon nur dann aufgenommen habe, wenn sich jemand im unmittelbaren Nahbereich des PKWs bzw. Parkplatzes des Beschwerdeführers aufgehalten habe.
Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abweisen; 3. die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin einvernehmen; 4. einen Lokalaugenschein durchführen; 5. Sachbefunde und Gutachten aus dem Bereich der Videotechnik einholen. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abweisen; 3. die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin einvernehmen; 4. einen Lokalaugenschein durchführen; 5. Sachbefunde und Gutachten aus dem Bereich der Videotechnik einholen.
8. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.01.2023, eingelangt am 20.01.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In einer Stellungnahme zur Beschwerde verwies die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer sind Nachbarn im Mehrparteienhaus XXXX . Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer sind Nachbarn im Mehrparteienhaus römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen 22.06.2021 und 12.07.2021 eine erste Kamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX betrieben, da der PKW seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrmals von Unbekannten beschädigt wurde.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen 22.06.2021 und 12.07.2021 eine erste Kamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 betrieben, da der PKW seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrmals von Unbekannten beschädigt wurde.
Der Aufnahmebereich dieser ersten Kamera umfasste – jedenfalls am 12.07.2021, vor erfolgter Abnahme durch die mitbeteiligte Partei – nicht nur den Garagenplatz der mitbeteiligten Partei, sondern auch andere Garagenplätze und den Durchgang in der Tiefgarage. Eine Manipulation des Aufnahmebereichs der Kamera (durch die mitbeteiligte Partei) vor der angeführten Abnahme hat nicht stattgefunden.
Nach der Abnahme der ersten Kamera durch die mitbeteiligte Partei installierte der Beschwerdeführer in der Folge an der gleichen Stelle eine zweite Kamera desselben Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ und betrieb diese von Ende Juli/Mitte August 2021 bis Ende Jänner/Anfang Februar 2022.
Die erste und die zweite Kamera, beide desselben Modells „Ring Stick Up Cam Battery“, haben während ihres Einsatzes zwischen 22.06.2021 und 12.07.2021 (erste Kamera) bzw. von Ende Juli/Mitte August 2021 bis Ende Jänner/Anfang Februar 2022 (zweite Kamera) auch Tonaufnahmen angefertigt. Die in den Kameras integrierten Mikrofone nehmen Stimmen in der direkten Umgebung wahr und reichen etwa drei Meter.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.
Dass die erste Überwachungskamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ vom 22.06.2021 bis 12.07.2021 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses XXXX durch den Beschwerdeführer montiert und betrieben wurde, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Die Feststellungen zur mehrmaligen Beschädigung des PKWs der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Vergangenheit folgen aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.02.2022 sowie aus der in diesem Zusammenhang durch die PI XXXX erstellte Anzeigebestätigung über Sachbeschädigung vom 17.05.2021. Dass die erste Überwachungskamera des Modells „Ring Stick Up Cam Battery“ vom 22.06.2021 bis 12.07.2021 in der Tiefgarage des Mehrparteienhauses römisch 40 durch den Beschwerdeführer montiert und betrieben wurde, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Die Feststellungen zur mehrmaligen Beschädigung des PKWs der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Vergangenheit folgen aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.02.2022 sowie aus der in diesem Zusammenhang durch die PI römisch 40 erstellte Anzeigebestätigung über Sachbeschädigung vom 17.05.2021.
Die Feststellung zum Datum der Demontage der ersten Kamera durch die mitbeteiligte Partei gründet sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.07.2022, die durch die mitbeteiligte Partei bestätigt wurde sowie aus dem Abschlussbericht der PI XXXX zum Verdacht auf Diebstahl seiner Kamera vom 31.08.2021. Die Feststellung zum Datum der Demontage der ersten Kamera durch die mitbeteiligte Partei gründet sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.07.2022, die durch die mitbeteiligte Partei bestätigt wurde sowie aus dem Abschlussbericht der PI römisch 40 zum Verdacht auf Diebstahl seiner Kamera vom 31.08.2021.
Dass der Aufnahmebereich der ersten Überwachungskamera vor der Demontage durch die mitbeteiligte Partei am 12.07.2021 nicht nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers, sondern auch andere Garagenplätze und den Durchgang der Tiefgarage erfasste, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlussbericht der PI XXXX betreffend Verdacht auf Diebstahl einer Kamera samt Lichtbeilage vom 31.08.2021, wobei der durch die erste Kamera aufgenommene Screenshot „RingVideo_ XXXX “ durch den Beschwerdeführer selbst als „Lichtbild der Überwachungskamera, vor der erfolgten Abnahme“ bezeichnet wurde. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dieser Screenshot würde nicht den von ihm ursprünglich eingestellten Aufnahmebereich zeigen, sondern der Aufnahmewinkel sei im Zuge der Abnahme der Kamera durch die mitbeteiligte Partei derart verändert worden, sodass ein über den Garagenplatz des Beschwerdeführers hinausgehender Aufnahmebereich zu sehen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine anderen Screenshots/Aufnahmen vorlegen konnte, um sein Vorbringen zu untermauern. Dies betrifft sowohl Aufnahmen mit dem angeblich korrekten Aufnahmebereich als auch Fotos der mitbeteiligten Partei von der Manipulation (wohingegen es solche von der Abnahme jedoch gibt).Dass der Aufnahmebereich der ersten Überwachungskamera vor der Demontage durch die mitbeteiligte Partei am 12.07.2021 nicht nur den Garagenplatz des Beschwerdeführers, sondern auch andere Garagenplätze und den Durchgang der Tiefgarage erfasste, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlussbericht der PI römisch 40 betreffend Verdacht auf Diebstahl einer Kamera samt Lichtbeilage vom 31.08.2021, wobei der durch die erste Kamera aufgenommene Screenshot „RingVideo_ römisch 40 “ durch den Beschwerdeführer selbst als „Lichtbild der Überwachungskamera, vor der erfolgten Abnahme“ bezeichnet wurde. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dieser Screenshot würde nicht den von ihm ursprünglich eingestellten Aufnahmebereich zeigen, sondern der Aufnahmewinkel sei im Zuge der Abnahme der Kamera durch die mitbeteiligte Partei derart verändert worden, sodass ein über den Garagenplatz des Beschwerdeführers hinausgehender Aufnahmebereich zu sehen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine anderen Screenshots/Aufnahmen vorlegen konnte, um sein Vorbringen zu untermauern. Dies betrifft sowohl Aufnahmen mit dem angeblich korrekten Aufnahmebereich als auch Fotos der mitbeteiligten Partei von der Manipulation (wohingegen es solche von der Abnahme jedoch gibt).
Entsprechendes hat auch die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid ausführlich und schlüssig beweiswürdigend ausgeführt (Bescheid, Seite 6f). In seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten, sondern wiederholte ausschließlich sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu nicht nur (erneut) keine Aufnahmen als Beweismittel vorgelegt, sondern sich mit der Beweiswürdigung der Behörde schlichtweg nicht konkret auseinandersetzt. Weder der Behörde noch dem Gericht wurde je ein zum Vorbringen des Beschwerdeführers „passendes“ Foto von vor der ersten Kameraabnahme vorgelegt, noch ein solches, das irgendeine Person bei der Manipulation zeigt. Dass „Bild Nr. 3“ vor der ersten Kameraabnahme entstand, ist hingegen unstrittig.
Auch führt die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, aufgrund des Aufnahmebereiches der zweiten Kamera sei davon auszugehen, dass auch der Aufnahmebereich der ersten Kamera ausschließlich seinen Garagenplatz umfasst habe, ins Leere, weil aus einem Screenshot der – an derselben Stelle wie die zuvor installierte erste Kamera angebrachten – zweiten Kamera, zu erkennen ist, dass der Aufnahmebereich durch eine Schwarzblende eingeschränkt ist, um keine anderen Garagenplätze oder den Durchgang der Tiefgarage zu erfassen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei beiden Kameras um denselben Typ handelt, erweist es sich als nicht glaubhaft, dass die erste Kamera ohne die Nutzung einer Schwarzblende (was wiederum unstrittig ist) ausschließlich den Garagenplatz des Beschwerdeführers überwacht hat.
Die Feststellungen zu den Tonaufnahmen sowohl durch die erste als auch durch die zweite Kamera ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 11.08.2022, wobei der Beschwerdeführer der im Bescheid getroffenen Feststellung, dass Tonaufzeichnungen erfolgten, nicht entgegen getreten ist. Dass das in den Kameras integrierte Mikrofon Stimmen in der direkten Umgebung bis zu einer Entfernung von etwa drei Metern aufnimmt, gründet sich auf einer durch die belangte Behörde durchgeführten Recherche auf der Internetseite: https://www.techstage.de/test/ring-stick-up-cam-battery-im-test-ueberwachung-mit-akku/cenwq9c#nav-ring-15 und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.-6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-26. (…)
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die pers