Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2279921-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2022 stellte der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre alt, und er stamme aus Deir ez-Zor, Syrien. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, Syrien sei wegen des Krieges nicht sicher. Er wolle seine Familie retten und habe im Fall einer Rückkehr Angst um sein Leben.
Am 18.07.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in XXXX , Deir ez-Zor, Syrien geboren und habe dort neun Jahre lang die Schule besucht sowie währenddessen den Beruf des Bäckers erlernt. Nach dieser Berufsausbildung in der Bäckerei in der auch sein Vater gearbeitet habe, habe seine Familie ihr Haus verkauft und sei nach kurzen Zwischenstopps in XXXX und Raqqa nach Damaskus gezogen. Dort habe die Familie selbst eine Bäckerei eröffnet. Seine engen Familienangehörigen befänden sich nach wie vor im Stadtteil XXXX , von Damaskus. Entferntere Verwandte habe der Beschwerdeführer noch in Deir ez-Zor. In Österreich lebe einer seiner Onkel. Im Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in Damaskus per Bus abgereist und über XXXX , Al Hassakah über die türkische Grenze aus Syrien aus. Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer den Krieg und seine demnächst anstehende Einberufung zum Wehrdienst des syrischen Regimes, seine unrechtmäßige Verhaftung und den Vermisstenstatus seines Vaters vor. Hinsichtlich der anstehenden Rekrutierung wolle der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigern, da er keine Waffen tragen und sich seine Hände nicht mit Blut beschmutzen wolle. Die Bäckerei in Damaskus sei auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen gewesen. Die Polizei habe ihn verhaftet und mit 60 anderen Personen in einem engen Raum festgehalten. Er sei zur Quelle seines Mehls befragt worden und es sei ihm vorgeworfen worden dunkles Mehl statt weißem Mehl zu verwenden. Es seien Proben des Mehls genommen worden und dafür habe die Polizei zehn Säcke Mehl beschlagnahmt. In Haft sei der Beschwerdeführer geschlagen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe daher nach etwa einem Monat und zehn Tagen Haft, trotz seiner Unschuld die Vorwürfe zugegeben um frei zu kommen. Er sei bei der Militärpolizei in XXXX , Damaskus und bei der Kriminalpolizei in XXXX , Damaskus gewesen. So sei aber nicht nur viel Bargeld aus der Bäckerei, sondern auch die Bäckerei selbst beschlagnahmt worden. Der Kontakt zu seinem Vater sei in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die Behörde verloren gegangen; er werde nun vermisst. Ohne ihn sei seine Familie in Syrien in einer schlechten Lage und er wolle ihnen helfen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer seine erneute Inhaftierung und die Zwangsrekrutierung zum syrischen Militär. Am 18.07.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in römisch 40 , Deir ez-Zor, Syrien geboren und habe dort neun Jahre lang die Schule besucht sowie währenddessen den Beruf des Bäckers erlernt. Nach dieser Berufsausbildung in der Bäckerei in der auch sein Vater gearbeitet habe, habe seine Familie ihr Haus verkauft und sei nach kurzen Zwischenstopps in römisch 40 und Raqqa nach Damaskus gezogen. Dort habe die Familie selbst eine Bäckerei eröffnet. Seine engen Familienangehörigen befänden sich nach wie vor im Stadtteil römisch 40 , von Damaskus. Entferntere Verwandte habe der Beschwerdeführer noch in Deir ez-Zor. In Österreich lebe einer seiner Onkel. Im Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in Damaskus per Bus abgereist und über römisch 40 , Al Hassakah über die türkische Grenze aus Syrien aus. Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer den Krieg und seine demnächst anstehende Einberufung zum Wehrdienst des syrischen Regimes, seine unrechtmäßige Verhaftung und den Vermisstenstatus seines Vaters vor. Hinsichtlich der anstehenden Rekrutierung wolle der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigern, da er keine Waffen tragen und sich seine Hände nicht mit Blut beschmutzen wolle. Die Bäckerei in Damaskus sei auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragen gewesen. Die Polizei habe ihn verhaftet und mit 60 anderen Personen in einem engen Raum festgehalten. Er sei zur Quelle seines Mehls befragt worden und es sei ihm vorgeworfen worden dunkles Mehl statt weißem Mehl zu verwenden. Es seien Proben des Mehls genommen worden und dafür habe die Polizei zehn Säcke Mehl beschlagnahmt. In Haft sei der Beschwerdeführer geschlagen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe daher nach etwa einem Monat und zehn Tagen Haft, trotz seiner Unschuld die Vorwürfe zugegeben um frei zu kommen. Er sei bei der Militärpolizei in römisch 40 , Damaskus und bei der Kriminalpolizei in römisch 40 , Damaskus gewesen. So sei aber nicht nur viel Bargeld aus der Bäckerei, sondern auch die Bäckerei selbst beschlagnahmt worden. Der Kontakt zu seinem Vater sei in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die Behörde verloren gegangen; er werde nun vermisst. Ohne ihn sei seine Familie in Syrien in einer schlechten Lage und er wolle ihnen helfen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer seine erneute Inhaftierung und die Zwangsrekrutierung zum syrischen Militär.
Am 25.07.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den im Verfahren vor der belangten Behörde genutzten Länderinformationen bei dieser ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2023, zugestellt am 05.09.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort keiner Verfolgung ausgesetzt sei, da er noch minderjährig sei. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2023, zugestellt am 05.09.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort keiner Verfolgung ausgesetzt sei, da er noch minderjährig sei.
3. Am 19.07.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Vorgebracht wurde ein unveränderter Sachverhalt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.02.2023, E3307/2022-9), nach der bei einem minderjährigen Beschwerdeführer der kurz vor der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien steht, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden dürfe, dass keine Verfolgung gegen ihn vorliege. Eine solche könne auch schon in Vorbereitungshandlungen bestehen, was im jeweiligen individuellen Fall zu überprüfen sei. 3. Am 19.07.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt römisch eins. oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Vorgebracht wurde ein unveränderter Sachverhalt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.02.2023, E3307/2022-9), nach der bei einem minderjährigen Beschwerdeführer der kurz vor der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien steht, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden dürfe, dass keine Verfolgung gegen ihn vorliege. Eine solche könne auch schon in Vorbereitungshandlungen bestehen, was im jeweiligen individuellen Fall zu überprüfen sei.
Am 24.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) und die neue EUAA Country Guidance zu Syrien vom April 2024 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Am 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , Deir ez-Zor, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat selbst keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Deir ez-Zor, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat selbst keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Mittlerweile ist der Beschwerdeführer mit Anfang dieses Jahres XXXX . Mittlerweile ist der Beschwerdeführer mit Anfang dieses Jahres römisch 40 .
Besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und erlernte von seinem Vater den Beruf des Bäckers. Nach dem Lehrabschluss verkaufte die Familie des Beschwerdeführers ihr Haus in XXXX , Deir ez-Zor und zog mit kurzen Zwischenstopps in XXXX und Raqqa in die Stadt Damaskus. Besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und erlernte von seinem Vater den Beruf des Bäckers. Nach dem Lehrabschluss verkaufte die Familie des Beschwerdeführers ihr Haus in römisch 40 , Deir ez-Zor und zog mit kurzen Zwischenstopps in römisch 40 und Raqqa in die Stadt Damaskus.
In Damaskus eröffnete die Familie des Beschwerdeführers eine eigene Bäckerei in der der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise aus Syrien arbeitete.
Damaskus und die Umgebung der Stadt stellen die Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar. Dieses Gebiet steht unter der festen Kontrolle des syrischen Regimes.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester lebt nach wie vor in Damaskus, Syrien. Seine Großmutter und ein Onkel leben noch in Deir ez-Zor. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt seit fünf Jahren in Salzburg, Österreich. Der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers ist ungewiss.
Beim Beschwerdeführer wurde eine XXXX diagnostiziert. Dabei handelt es sich um XXXX . Seitens des diagnostizierenden Facharztes für XXXX wurde eine XXXX (also ein XXXX ) empfohlen. Beim Beschwerdeführer wurde eine römisch 40 diagnostiziert. Dabei handelt es sich um römisch 40 . Seitens des diagnostizierenden Facharztes für römisch 40 wurde eine römisch 40 (also ein römisch 40 ) empfohlen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst abzuleisten. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt offiziell 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben, in der Praxis werden wehrpflichtige Personen allerdings auf unbestimmte Zeit einberufen. Der Beschwerdeführer ist mit Anfang dieses Jahres XXXX und ist somit mittlerweile als XXXX männlicher syrischer Staatsbürger, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, in Syrien wehrpflichtig. Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst abzuleisten. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt offiziell 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben, in der Praxis werden wehrpflichtige Personen allerdings auf unbestimmte Zeit einberufen. Der Beschwerdeführer ist mit Anfang dieses Jahres römisch 40 und ist somit mittlerweile als römisch 40 männlicher syrischer Staatsbürger, der den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, in Syrien wehrpflichtig.
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Die XXXX die beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, würde als nicht offensichtliche und nicht sehr schwerwiegende Erkrankung nicht zur Untauglichkeit des Beschwerdeführers führen. Die genaue Einstufung von Erkrankungen hinsichtlich der Untauglichkeit ist in Syrien relativ undurchsichtig. Hauptsächlich sind es aber bloß offensichtliche, schwere Behinderungen, wie Blindheit oder Lähmungen, die eine Untauglichkeit bedingen. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Die römisch 40 die beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, würde als nicht offensichtliche und nicht sehr schwerwiegende Erkrankung nicht zur Untauglichkeit des Beschwerdeführers führen. Die genaue Einstufung von Erkrankungen hinsichtlich der Untauglichkeit ist in Syrien relativ undurchsichtig. Hauptsächlich sind es aber bloß offensichtliche, schwere Behinderungen, wie Blindheit oder Lähmungen, die eine Untauglichkeit bedingen.
Wenn eine Person – wie der Beschwerdeführer - physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden hauptsächlich in der Infanterie eingesetzt.
Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen.
Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, da das syrische Regime und damit auch dessen militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheidet. Laut Experten ist die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung an derartigen Handlungen so hoch, dass von einer kategorischen Beteiligung gesprochen werden kann. Jeder der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, trägt nach dieser Einschätzung per definitionem zu Kriegsverbrechen bei.
Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Aufschubs- oder Ausnahmegründe für den Wehrdienst einschlägig. Auch so könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also nicht entgehen. Generell gibt es in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht wie schon ausgeführt unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Dieses kann dort also jedenfalls rekrutieren. Personen die nicht auf den Einberufungsbefehl reagieren, werden zahlreichen Berichten zufolge von Mitgliedern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert. Darüber hinaus werden junge Männer werden an den im Regimegebiet häufigen Checkpoints festgenommen und zwangsrekrutiert. Es wird auch von mobilen Checkpoints mit wechselnden Standorten berichtet. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben.
Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigern.
Wehrdienstentzug zu Kriegszeiten wird in Syrien mit einer schweren Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Haftstrafen können sich beim Vorliegen bestimmter Umstände auch noch weiter erhöhen. Die Haftbedingungen in Syrien sind – insbesondere in Gefängnissen für Oppositionelle und sonstige politische Gefangene – unmenschlich Folter ist in syrischen Gefängnissen dabei fast allgegenwärtig und breit dokumentiert. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Personen die unter dem Verdacht stehen sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden stehen unter besonders hohem Folterrisiko.
Willkürliche Verhaftungen stehen in Syrien im Regimegebiet an der Tagesordnung. Ebenso wird berichtet, dass Das Recht auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem umfassend verletzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien schon einmal für etwas über einen Monat verhaftet, weil ihm vorgeworfen wurde dunkles Mehl statt weißem Mehl zu verwenden. Auch dabei war er Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Zusätzlich war er gezwungen große Mengen Mehl als Proben abzugeben. In der Folge dieser Haft wurden die Bäckerei des Beschwerdeführers und Bargeld beschlagnahmt.
Der Beschwerdeführer stand aufgrund dieser Haft schon in Kontakt mit den syrischen Behörden und insbesondere auch der syrischen Militärpolizei, steht als Person die den Wehrdienst noch abzuleisten hat insofern also auch auf dem Radar der syrischen Armee.
Experten gehen hinsichtlich der Frage, wie das syrische Regime zu Wehrdienstverweigerern steht davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition und als schweres Verbrechen gesehen wird. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt. In letzterem Fall kann es zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis oder gar zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen. Wehrdienstverweigerer werden als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen.
Dem Beschwerdeführer würde als schon einmal von den syrischen Sicherheitsbehörden und der Militärpolizei verhaftetem und im Zuge dessen gefoltertem Wehrdienstverweigerer insofern von syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
Rückkehrende nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen. Diese reichen von willkürlicher Verhaftung bis zu Folter und dem Verschwindenlassen. Es gibt keine Rechtssicherheit bzw. Schutz vor politischer Verfolgung. Es bleibt insofern für Rückkehrende unvorhersehbar Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden. Laut Länderinformationen besteht eine „Unzahl“ von Fällen, in welchen Rückkehrer am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten verhaftet wurden. Derartige Berichte gibt es sowohl aus der Vergangenheit als auch aus der Gegenwart.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen im Akt einliegenden syrischen Reisepasses (AS 199). Jene zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 37ff sowie AS. 175ff).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Gebietskontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die aus der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und historische Landkarten zur Gebietskontrolle (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), sowie der Nachschau im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB). Alle diese Quellen zeigen die Heimatregion des Beschwerdeführers als unter Regimekontrolle stehend (LIB, S: 65ff). Die Gebiete um Damaskus waren als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzunehmen, da dessen Naheverhältnis zu dieser Region seit dem Umzug dorthin eindeutig überwiegt. Nicht nur zog auch seine enge Familie dorthin, seine Familie hat in Deir ez-Zor auch keine Besitztümer mehr (AS 182). Nicht nur arbeitete der Beschwerdeführer in Damaskus, die von ihm und seiner Familie dort begründete Bäckerei wurde sogar auf seinen Namen geführt (AS 190). Der Beschwerdeführer verbrachte dort auch genug Zeit (grob etwas über fünf Jahre) um sich in dieser Region einzuleben (AS 180 und 186). Die Umzüge die ihn von seinem Geburtsort Deir ez-Zor dorthin führten beschrieb der Beschwerdeführer ebenso nachvollziehbar schon vor der belangten Behörde (AS 180ff).
Die Feststellung, hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen (AS 195).
Dass der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule besucht hat, ergibt sich aus dessen Aussagen vor der belangten Behörde (AS 179). Auch seinen beruflichen Werdegang stellte der Beschwerdeführer an in dieser Befragung glaubhaft dar (AS 179ff).
Die Zusammensetzung und der Verbleib der Familie des Beschwerdeführers ergeben den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde (AS 37ff und 181ff).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die allgemeinen Rahmenbedingungen des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien sowie der Umstand, dass auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen, ergeben sich aus einschlägigen Länderberichten (LIB, S. 119ff). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien derzeit keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch eine Übersiedelung in andere Landesteile zu entziehen (LIB, S. 132ff). Die in den Länderberichten beschriebenen Aufschub- und Ausnahmegründe kommen im Beschwerdefall nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer ist weder aus medizinischen Gründen untauglich, noch ist er der einzige Sohn seiner Familie. Sonstige in den einschlägigen Länderinformationen genannte Ausnahmegründe sind im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einschlägig (LIB, S. 129ff).Die allgemeinen Rahmenbedingungen des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien sowie der Umstand, dass auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen, ergeben sich aus einschlägigen Länderberichten (LIB, Sitzung 119ff). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien derzeit keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch eine Übersiedelung in andere Landesteile zu entziehen (LIB, Sitzung 132ff). Die in den Länderberichten beschriebenen Aufschub- und Ausnahmegründe kommen im Beschwerdefall nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer ist weder aus medizinischen Gründen untauglich, noch ist er der einzige Sohn seiner Familie. Sonstige in den einschlägigen Länderinformationen genannte Ausnahmegründe sind im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einschlägig (LIB, Sitzung 129ff).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf Berichten laut jenen jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, S. 105). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf Berichten laut jenen jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sitzung 105).
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In den Art. 98 und 99 leg.cit. wird festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, S. 144f). Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwinden gelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: So ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (LIB, S. 146ff).Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In den Artikel 98 und 99 leg.cit. wird festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Sitzung 144f). Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwinden gelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: So ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (LIB, Sitzung 146ff).
Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt und das Haft auch immer mit Folter einhergeht (LIB, S. 172ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem Berichten, die besagen, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 269ff).Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt und das Haft auch immer mit Folter einhergeht (LIB, Sitzung 172ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem Berichten, die besagen, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, Sitzung 269ff).
Die Verhaftung des Beschwerdeführers konnte dieser schon in der Befragung vor der belangten Behörde mit zahlreichen Details darstellen (AS 189f). Der Beschwerdeführer nennt insbesondere etwa auch genaue Ortschaftsnamen (AS 189 unten) und die angegebenen Gründe (dunkles statt weißem Mehl) für seine Verhaftung (AS 189). Eine derart willkürliche Verhaftung die mehr auf den Profit der Bäckereibeschlagnahme und das sich dort befindliche Bargeld aus ist, deckt sich auch mit den einschlägigen Länderberichten zum Thema von willkürlichen Verhaftungen im Regimegebiet (LIB, 162ff). Mit dieser Verhaftung ist auch klar erkenntlich, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden und wie er angab auch der syrischen Militärpolizei (AS 189) bekannt ist.
Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in Syrien nicht ableisten will und verweigern würde, ergibt sich aus dessen diesbezüglich klarer Aussage vor der belangten Behörde. An dieser Stelle gibt der Beschwerdeführer an, keine Waffen tragen zu wollen, da er „seine Hände nicht mit Blut verschmutzen wolle“ (AS 191). Angesichts dieser Ausdrucksweise besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer an seiner Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch festhalten würde.
Experten gehen hinsichtlich der Frage, wie das syrische Regime zu Wehrdienstverweigerern steht davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition und als schweres Verbrechen gesehen wird. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt. In letzterem Fall kann es zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis oder gar zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen. Wehrdienstverweigerer werden als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (AS 143f). Angesichts einer derartigen Berichtslage ist für den Beschwerdeführer, der wie oben dargestellt bereits vom syrischen Regime verhaftet und gefoltert wurde und nun im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch noch den Wehrdienst verweigern würde unzweifelhaft davon auszugehen, dass ihm seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Gewährung des Asylstatus:
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).
Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist
(§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).(Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005).
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Erhebliche Intensität dieser Furcht liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN).Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN).
Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (insbesondere in seiner durch das syrische Regime kontrollierten Herkunftsregion) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund seiner Weigerung der Ableistung des Militärdienstes für die syrische Regierung oder – entgegen seiner Überzeugung – die sofortige Einberufung zum syrischen Militär droht. Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt eine oppositionelle Gesinnung. Der Beschwerdeführer fällt insoweit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte“ (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Fassung, S. 124ff). Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (insbesondere in seiner durch das syrische Regime kontrollierten He