Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2287136-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 14. November 2023, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 14. November 2023, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 11. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Humanmedizin“ an der JKU.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er das Diplomstudium „General Medicine“ an der Comenius University in Bratislava, das Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ an der Fachhochschule Technikum Wien (FH Technikum) und das Masterstudium „Molekulare Biologie“ an der Universität Wien abgeschlossen habe.
Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer sein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein „Transcript of records“ der medizinischen Fakultät der Comenius University, den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science in Engineering“ der FH Technikum, das „Diploma Supplement“ zum Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ an der FH Technikum sowie das „Study program“ zum Diplomstudium „General Medicine“ an der Comenius University (inklusive „Course descriptions“) an.
2. Diesen Antrag auf Zulassung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. § 2 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Humanmedizin an der JKU ab. 2. Diesen Antrag auf Zulassung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. Paragraph 2, Absatz 3, Curriculum für das Masterstudium Humanmedizin an der JKU ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe das Diplomstudium „General Medicine“ an der Comenius University nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb dieses nicht zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nach § 64 Abs. 3 UG herangezogen werden könne. Das Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ weise keine fachliche Nähe zum Bachelorstudium „Humanmedizin“ auf. Vielmehr habe es seinen Schwerpunkt im Bereich der Ingenieurwissenschaften. Medizinische Grundlagen seien nicht ansatzweise enthalten, weshalb die fachlichen Grundlagen für das Masterstudium „Humanmedizin“ nicht gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 3 UG erbracht.Der Beschwerdeführer habe das Diplomstudium „General Medicine“ an der Comenius University nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb dieses nicht zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nach Paragraph 64, Absatz 3, UG herangezogen werden könne. Das Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ weise keine fachliche Nähe zum Bachelorstudium „Humanmedizin“ auf. Vielmehr habe es seinen Schwerpunkt im Bereich der Ingenieurwissenschaften. Medizinische Grundlagen seien nicht ansatzweise enthalten, weshalb die fachlichen Grundlagen für das Masterstudium „Humanmedizin“ nicht gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 64, Absatz 3, UG erbracht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Er habe die allgemeine Universitätsreife in zweifacher Form nachgewiesen. Erstens durch das abgeschlossene Bachelorstudium „Biomedical Engineering“, zweitens durch drei Jahre des Diplomstudiums „General Medicine“. So würden bei „Biomedical Engineering“ 83 von 180 ECTS-Anrechnungspunkten auf „medizinisch relevante Fächer“ entfallen. Folglich bilde das Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ „eine Brücke zur Medizin“. Auch habe er bei seinen zwei Bachelorarbeiten medizinische Themen gewählt, wobei die zweite Bachelorarbeit sogar an der Medizinischen Universität Wien (MUW) betreut worden sei. Zudem sei die Studie, auf deren Basis die zweite Bachelorarbeit verfasst worden sei, in einem „medizinisch relevanten Journal“ veröffentlicht worden. Überdies habe der Beschwerdeführer ein im Studium vorgesehenes Praktikum im Umfang von 25 ECTS-Anrechnungspunkten zur Gänze an der MUW absolviert. Weiters habe er bereits die erste Hälfte des Diplomstudiums „General Medicine“ absolviert. Sowohl die Dauer als auch der Inhalt seien daher mit einem Bachelorstudium „Humanmedizin“ vergleichbar.
Außerdem habe der Beschwerdeführer den im Curriculum für das Masterstudium Humanmedizin an der JKU vorgesehenen schriftlichen Feststellungstest und auch den mündlichen Feststellungstest erfolgreich absolviert. Überdies sei er dazu bereit, jede Art von Auflage seitens der JKU zu erfüllen, um das Studium antreten zu können.
4. Am 23. Februar 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Scheiben vom 1. Juli 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob er das Diplomstudium „General Medicine“ an der Comenius University mittlerweile erfolgreich abgeschlossen habe.
6. In seinem Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Diplomstudium „General Medicine“ noch nicht erfolgreich abgeschlossen habe und wiederholte im Übrigen sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am XXXX schloss der Beschwerdeführer das 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ an der FH Technikum ab und erwarb dadurch den akademischen Grad „Bachelor of Science in Engineering“.Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer das 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ an der FH Technikum ab und erwarb dadurch den akademischen Grad „Bachelor of Science in Engineering“.
Am 11. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Humanmedizin“ an der JKU. Zum Antragszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer 182 des 362 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Diplomstudiums „General Medicine“ an der Comenius University absolviert. Der Beschwerdeführer hat dieses Diplomstudium bis dato nicht erfolgreich abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Bachelorbescheid und „Study program“ des Diplomstudiums „General Medicine“) und sind unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer das Diplomstudium „General Medicine“ (nach wie) vor nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 (siehe oben Punkt I.6.).Dass der Beschwerdeführer das Diplomstudium „General Medicine“ (nach wie) vor nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 (siehe oben Punkt römisch eins.6.).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die (hier) wesentlichen Bestimmungen des UG lauten (auszugsweise):
„Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.
(1a) […]
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. […]
Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)
§ 64. (1) […]Paragraph 64, (1) […]
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) […]“
§ 2 Curriculum für das Masterstudium Humanmedizin an der JKU, MBl. vom 30. Mai 2023, 25. Stück, Punkt 442, lautet:Paragraph 2, Curriculum für das Masterstudium Humanmedizin an der JKU, MBl. vom 30. Mai 2023, 25. Stück, Punkt 442, lautet:
„§ 2 Zulassung
(1) Das Masterstudium Humanmedizin ist gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der Medizinischen Studien zuzuordnen.(1) Das Masterstudium Humanmedizin ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, UG der Gruppe der Medizinischen Studien zuzuordnen.
(2) Das Masterstudium Humanmedizin baut auf dem an der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz gemeinsam durchgeführten Bachelorstudium Humanmedizin (UK 033/303) auf. Der erfolgreiche Abschluss dieses Studiums berechtigt jedenfalls ohne Ergänzungsprüfungen zur Zulassung zu diesem Masterstudium.
(3) Andere Studienwerber*innen sind zuzulassen, wenn sie die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ihre Eignung für das Masterstudium Humanmedizin gemäß Abs. 4 und 5 festgestellt wurde (= qualitative Zulassungsbedingung gemäß § 63a Abs 1 UG).(3) Andere Studienwerber*innen sind zuzulassen, wenn sie die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ihre Eignung für das Masterstudium Humanmedizin gemäß Absatz 4 und 5 festgestellt wurde (= qualitative Zulassungsbedingung gemäß Paragraph 63 a, Absatz eins, UG).
(4) Zum Zweck der Eignungsfeststellung haben Studienwerber*innen im Sinne des Abs. 3 zunächst einen schriftlichen Feststellungstest zu absolvieren. Im Rahmen dieser Testung ist zu überprüfen, ob sie in den Fächern Diagnosemethoden und Therapieformen, Medizinische Mikrobiologie, Hygiene und Infektionserkrankungen, Immunologische Erkrankungen, Erkrankungen und Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparats, Hämatologische und Onkologische Erkrankungen, Erkrankungen des kardiovaskulären Systems, Erkrankungen des respiratorischen Systems, Erkrankungen der Niere, Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts und der endokrinen Organe, Allgemeinmedizin, Gender Medizin und Versorgungswirksamkeit jenen Ausbildungsstand erreicht haben, der jenem von Absolvent*innen des gemeinsamen Bachelorstudiums Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) vergleichbar ist.(4) Zum Zweck der Eignungsfeststellung haben Studienwerber*innen im Sinne des Absatz 3, zunächst einen schriftlichen Feststellungstest zu absolvieren. Im Rahmen dieser Testung ist zu überprüfen, ob sie in den Fächern Diagnosemethoden und Therapieformen, Medizinische Mikrobiologie, Hygiene und Infektionserkrankungen, Immunologische Erkrankungen, Erkrankungen und Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparats, Hämatologische und Onkologische Erkrankungen, Erkrankungen des kardiovaskulären Systems, Erkrankungen des respiratorischen Systems, Erkrankungen der Niere, Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts und der endokrinen Organe, Allgemeinmedizin, Gender Medizin und Versorgungswirksamkeit jenen Ausbildungsstand erreicht haben, der jenem von Absolvent*innen des gemeinsamen Bachelorstudiums Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) vergleichbar ist.
(5) Studienwerber*innen, die beim schriftlichen Feststellungstest mehr als die Hälfte der erreichbaren Gesamtpunktezahl erzielt haben, sind zu einem mündlichen Interview mit zwei vom Rektorat hierzu bestellten Personen einzuladen, wovon zumindest eine Person im gemeinsamen Bachelorstudium Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) oder im Masterstudium Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz (UK 066 603) zur Abhaltung von Prüfungen berechtigt ist. Im Rahmen des Interviews ist das Ergebnis der schriftlichen Testung zu verifizieren und die sozial-emotionale Kompetenz der Studienwerber*innen zu überprüfen. Gegebenenfalls ist die Eignung des*der Studienwerber*in für das Masterstudium Humanmedizin zu bestätigen.
(6) Studienwerber*innen im Sinne des Abs. 3, die beim schriftlichen Feststellungstest lediglich die Hälfte der erreichbaren Gesamtpunktezahl oder weniger erzielt haben oder deren Eignung für das Masterstudium Humanmedizin auf Grundlage des geführten mündlichen Interviews nicht bestätigt wurde, ist die Zulassung ungeachtet der Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu verweigern.“(6) Studienwerber*innen im Sinne des Absatz 3,, die beim schriftlichen Feststellungstest lediglich die Hälfte der erreichbaren Gesamtpunktezahl oder weniger erzielt haben oder deren Eignung für das Masterstudium Humanmedizin auf Grundlage des geführten mündlichen Interviews nicht bestätigt wurde, ist die Zulassung ungeachtet der Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu verweigern.“
3.1.2. Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i.S.d. § 64 Abs. 5 (nunmehr Abs. 3) UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.3.1.2. Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i.S.d. Paragraph 64, Absatz 5, (nunmehr Absatz 3,) UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.
Mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums bleibt für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum. Dies liegt – mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums – auch nicht im Ermessensspielraum der Behörde (vgl. zum Ganzen VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).Mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums bleibt für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum. Dies liegt – mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums – auch nicht im Ermessensspielraum der Behörde vergleiche zum Ganzen VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Universitätsreife nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 3 UG lediglich durch den „Abschluss“ eines Studiums nachgewiesen werden kann. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife durch das (nach wie vor) nicht erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium „General Medicine“ geht somit ins Leere.Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Universitätsreife nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 64, Absatz 3, UG lediglich durch den „Abschluss“ eines Studiums nachgewiesen werden kann. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife durch das (nach wie vor) nicht erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium „General Medicine“ geht somit ins Leere.
Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, umfassen die „medizinisch relevanten Fächer“ im – insgesamt 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden – Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ an der FH Technikum (lediglich) 83 ECTS-Anrechnungspunkte. Das Bachelorstudium „Biomedical Engineering“ besteht somit – im Gegensatz zum 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Bachelorstudium „Humanmedizin“ an der JKU – nicht einmal zur Hälfte aus „medizinisch relevanten“ und daher facheinschlägigen Fächern.
Folglich liegt gegenständlich bereits in quantitativer Hinsicht keine grundsätzliche Gleichwertigkeit vor, weshalb auch eine Zulassung unter Auflagen ausgeschlossen ist (vgl. wiederum VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).Folglich liegt gegenständlich bereits in quantitativer Hinsicht keine grundsätzliche Gleichwertigkeit vor, weshalb auch eine Zulassung unter Auflagen ausgeschlossen ist vergleiche wiederum VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums für eine Zulassung zum Studium – auch unter Auflagen von Prüfungen – kein Raum bleibt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums für eine Zulassung zum Studium – auch unter Auflagen von Prüfungen – kein Raum bleibt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
allgemeine Universitätsreife Bachelorstudium Curriculum Gleichwertigkeit Masterstudium Studienplan Studienzulassung Studienzulassung - Antrag Vorstudium ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2287136.1.00Im RIS seit
19.08.2024Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024