Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2163682-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von, XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 und am 12.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 und am 12.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 09.08.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, dass er in Bangladesch Mitglied der BNP gewesen sei. Eine andere Partei, die Awami League (AL) habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu ihnen wechsle, was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe. Deswegen hätten ihn die Mitglieder der AL in den Jahren 2011 und 2013 geschlagen. 2013 sei der Beschwerdeführer dann mit einem Messer am Knie verletzt worden und er habe deshalb sechs Monate im Krankenhaus bleiben müssen. Auch sei sein Haus zerstört worden, weswegen er das Land habe verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesch einen Unfall gehabt und sei sechs Monate im Spital gewesen. Seine Brüder und sein Vater hätten ihm in dieser Zeit nicht geholfen, deswegen sei er ausgereist. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Schuld an dem Unfall gegeben, weil er mit der BNP zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass die gegnerische Partei davon erfahre und er Probleme bekomme, falls er sich bei denen melde. Er sei der Fahrer seines Chefs gewesen und sei sein Chef beim Unfall nicht im Auto gewesen. Er sei von zehn bis zwölf Personen gestoppt worden und als diese gesehen hätten, dass sein Chef nicht im Auto gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer aus dem Auto gezogen und den Beschwerdeführer bedroht, dass er seinen Chef nicht weiterfahren solle. Dann hätten sie den Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen und er sei erst im Spital aufgewacht. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einen Job als LKW Fahrer angenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision nicht zuließ. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer widersprach sich an mehreren Stellen seines Vorbringens, abgesehen davon, dass sich das Vorbringen über weite Strecken als vage und oberflächlich gestaltete. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass es nicht glaubhaft sei, dass er Bangladesch aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor dieser seine Heimat verließ. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Bangladesch zur Verbesserung seiner Lebensumstände aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Die politische Auseinandersetzung mit Anhängern der AL habe nicht stattgefunden und sei der Beschwerdeführer keiner politischen Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien keine hervorgekommen, ebenso seien Gründe hervorgekommen, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. das hg Erkenntnis vom 07.01.2021, Zl. W195 2163682-1/16E). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision nicht zuließ. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer widersprach sich an mehreren Stellen seines Vorbringens, abgesehen davon, dass sich das Vorbringen über weite Strecken als vage und oberflächlich gestaltete. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass es nicht glaubhaft sei, dass er Bangladesch aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor dieser seine Heimat verließ. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Bangladesch zur Verbesserung seiner Lebensumstände aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Die politische Auseinandersetzung mit Anhängern der AL habe nicht stattgefunden und sei der Beschwerdeführer keiner politischen Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien keine hervorgekommen, ebenso seien Gründe hervorgekommen, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche das hg Erkenntnis vom 07.01.2021, Zl. W195 2163682-1/16E).
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 26.05.2021 seinen zweiten, den gegenständlichen Asylantrag. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der negativen Entscheidung zur bengalischen Botschaft gegangen sei. Dort sei ihm gesagt worden, dass er ein Leumundszeugnis vorlegen solle, damit er seinen Reisepass ausgestellt bekomme. Er habe von seinem Bruder erfahren, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren in Bangladesch existieren würden. Sein Bruder habe Gerichtsaktenabschriften erhalten, wonach bereits zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Er werde der Sabotage, unrechtmäßiger Versammlung und Schlägerei bezichtigt. Er könnte zu lebenslanger Haft verurteilt werden.
Mit Mail vom 18.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer fremdsprachige Dokumente an die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2021 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer behauptete dort, dass er die bestellte Dolmetscherin ablehne, da er einen Dolmetscher aus seiner Ortschaft verlange. Er verweigere die Mitwirkung im Verfahren, er werde nur mitwirken, wenn der Dolmetscher von seiner Ortschaft dabei sei. Die anwesende Dolmetscherin habe im ersten Verfahren bereits falsch übersetzt, sodass er diese nicht mehr haben wolle.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2022 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Dolmetscherin sehr gut verstehe. Der Beschwerdeführer führte – entsprechend befragt – an er sei in Bangladesch Fahrer gewesen, als die Leute seinen Boss nicht gefunden hätten, hätten sie ihn geschlagen. Er sei nur der Fahrer gewesen, kein politischer Führer. Er habe die neuen Unterlagen von seinem Cousin erhalten, mit diesem habe er Kontakt. Der Cousin und ein Anwalt hätten nachgefragt, ob es gegen den Beschwerdeführer Verfahren gäbe und daraufhin habe er diese Unterlagen erhalten. Den Anwalt kenne er nicht, er nehme über seinen Cousin mit dem Anwalt Kontakt auf. Er wisse nicht, wegen was er konkret angeklagt werde bzw. verfolgt werde. Er wisse auch nicht, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Der Beschwerdeführer führte zuletzt aus, er habe im Kopfschmerzen, weswegen er Schmerztabletten nehme. Er sei in Österreich operiert worden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei bengalischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Therapie, sei ledig, habe geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebe in Bangladesch und stehe der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Cousin und seinem Bruder in Kontakt. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine begründete Furcht vor Verfolgung drohe und er im Fall einer Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und bestehe bei einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Zu seinen nunmehr vorgebrachten Ausreisegründen führte das BFA aus, aus den vorgelegten Unterlagen würden sich keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprochen. Zum Inhalt der Schriftstücke habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, selbst unter der Berücksichtigung des behauptetermaßen geringen Intellekts. Der Beschwerdeführer sei zum fraglichen Tatzeitpunkt in Österreich gewesen und könne dies ohne weiters in Bangladesch nachweisen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei bengalischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Therapie, sei ledig, habe geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebe in Bangladesch und stehe der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Cousin und seinem Bruder in Kontakt. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine begründete Furcht vor Verfolgung drohe und er im Fall einer Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und bestehe bei einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Zu seinen nunmehr vorgebrachten Ausreisegründen führte das BFA aus, aus den vorgelegten Unterlagen würden sich keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprochen. Zum Inhalt der Schriftstücke habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, selbst unter der Berücksichtigung des behauptetermaßen geringen Intellekts. Der Beschwerdeführer sei zum fraglichen Tatzeitpunkt in Österreich gewesen und könne dies ohne weiters in Bangladesch nachweisen.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte darin aus: "Der Beschwerdeführer stammt aus Bangladesch und stellte bereits am 9.8.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er als Fahrer eines Politikers der Opposition, der Verfolgung ausgesetzt war. Dieser Asylantrag wurde abgewiesen. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am 26.5.2021 einen Folgeantrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Er gab an, dass er auf Grund der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren bei der Botschaft von Bangladesch versucht habe, ein Heimreisezertifikat (bzw. Leumundszeugnis) zu erlangen, um der Rückkehrentscheidung Rechnung zu tragen. Es stellte sich dabei heraus, dass gegen ihn in Bangladesch ein Strafverfahren anhängig ist, aufbauend auf erfundenen Delikten. Unserer Ansicht nach wäre das Gericht verpflichtet gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Entscheidung zugrunde zulegen. Die Behörde hat nicht die geringsten Recherchen geetätigt im Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, was ein leichtes gewesen wäre, da eine Fülle von Akten angeführt wurden, die erlauben festzustellen, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist. Im Zweifel hätte nach der Beweislastverteilung, wie sie im Unionsrecht gilt, das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde zulegen gewesen.(vgl Beschwerde vom 23.02.2023, S 2-3; Fehler im Original".
Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 18.04.2024 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Mitwirkung, da er vorgab den Dolmetscher nicht zu verstehen. Außerdem legte er ein Schreiben vor, wonach er psychische Probleme habe.
Das erkennende Gericht führte am 12.07.2024 abermals eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das erkennende Gericht das gegenständliche Erkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Bangladesch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er stammt aus dem Dorf Kumarkandi im Distrikt Sylhet. Er spricht Bengali als Muttersprache und Urdu.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – seine Mutter und mehrere Geschwister wie auch weitere Verwandte – leben in Bangladesch. Zumindest zu seinem Bruder und seinem Cousin besteht noch Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch besuchte der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang die Schule und ging im Anschluss eine Tätigkeit als LKW-Fahrer nach.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der erste Asylantrag wurde mit hg Erkenntnis vom 07.01.2021, Zl. W195 2163682-1/16E rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer bezog sporadisch Leistungen aus der Grundversorgung, seit 2021 erhielt er keine Leistungen mehr. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr 2020 aufgrund eines Kreuzbandrisses operiert und erhielt in weiterer Folge Physiotherapie. Im Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer Schmerztabletten. In Therapie befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Anknüpfungspunkte in die österreichische Gesellschaft wurden nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer wurde vom BG Waidhofen an der Ybbs am 04.11.2020 gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verwendete im Bundesgebiet einen gefälschten Führerschein. Der Beschwerdeführer wurde vom BG Waidhofen an der Ybbs am 04.11.2020 gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verwendete im Bundesgebiet einen gefälschten Führerschein.
1.4. Länderfeststellungen:
Politische Lage
Letzte Änderung: 14.06.2023
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt