TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 L516 1432015-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L516 1432015-2/36E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. LECHENAUER & Dr.in SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zahl 821858504-151580342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 und 23.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. LECHENAUER & Dr.in SWOZIL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zahl 821858504-151580342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 und 23.07.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
römisch II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch III und römisch IV des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte zuletzt am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag nach Zulassung des Verfahrens mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte zuletzt am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag nach Zulassung des Verfahrens mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch II.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch IV.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde zunächst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.03.2021, L516 1432015-2/16E, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und behob gleichzeitig die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen ersatzlos.

Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021 wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach einer Revision des BFA mit Erkenntnis vom 08.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufgehoben.

In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache am 23.07.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführende im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

In jener Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich verkündet. Die Niederschrift wurde dem BFA am 24.07.2024 zugestellt und das BFA beantragte mit am 29.07.2024 eingebrachten Schriftsatz die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Gerichtsaktes]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig geschrieben XXXX , wie er bei der Zuerkennung durch die italienischen Behörden festgestellt wurde. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11))Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig geschrieben römisch 40 , wie er bei der Zuerkennung durch die italienischen Behörden festgestellt wurde. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11))

1.2 Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien.

Dem Beschwerdeführer wurde von Italien subsidiärer Schutz gewährt. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11); Beschwerdeführer, schriftliche Stellungnahme 09.03.2021 (OZ 14))

Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von den Parteien auch nichtg behauptet, dass der subsidiäre Schutz inzwischen aufgehoben oder sonst weggefallen wäre. (VS 23.07.2024 S 6, 8)

1.3 Zu seinem Aufenthalt in Österreich

Aufenthaltsdauer und Rechtmäßigkeit

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt rund 8 Jahre und 9 Monate ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich. (IZR, ZMR)

Der Beschwerdeführer hat am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA wies diesen Antrag nach Zulassung des Verfahrens mit gegenständlich angefochtenem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Eine erste – inhaltliche – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, mit der dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen ersatzlos aufgehoben worden war, wurde nach einer Amtsrevision des BFA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, zur Gänze aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dabei – zusammengefasst – aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung begründe und eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. (BVwG 16.03.2021, L516 1432015-2/16E; VwGH Ro 2021/14/0002-6, insb Rz 17, 18)Eine erste – inhaltliche – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, mit der dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen ersatzlos aufgehoben worden war, wurde nach einer Amtsrevision des BFA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, zur Gänze aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dabei – zusammengefasst – aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung begründe und eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. (BVwG 16.03.2021, L516 1432015-2/16E; VwGH Ro 2021/14/0002-6, insb Rz 17, 18)

Aufgrund der Rückwirkung dieser aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 von Anfang an nicht erlassen worden wäre („ex tunc“, siehe zB VwGH Ra 2021/08/0050 RS 1; Ra 2020/08/0025). Demzufolge verfügt der Beschwerdeführer damit seit seiner Antragstellung vom 19.10.2015 durchgehend bis zur neuerlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes über das Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG. Sein Aufenthalt ist daher seit 19.10.2015 durchgehend rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.

Das BFA hat auch nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021 gegen den Beschwerdeführer keinen Ausreiseauftrag ausgesprochen und auch keine anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angeordnet oder gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich folglich einer solchen auch nicht widersetzt.

Selbsterhaltungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit

Der Beschwerdeführer bezieht seit Mitte Februar 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er ist seit über 7 Jahren selbsterhaltungsfähig, verfügt über eine eigene Gewerbeberechtigung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig. Er verdient mit seiner Erwerbstätigkeit durschnittlich 8.000 Euro brutto im Monat, vor Abgaben und Steuern etc (GVS; GISA; Hauptverbandsabfrage; VS 23.07.2024); Jahresabschlüsse (OZ 28), VS 23.07.2024 Beilagen Monatsabrechnungen).

Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ sowie arbeitsfähig und –willig und ist daher auch davon auszugehen, dass er auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282)

Deutschkenntnisse

Der Beschwerdeführer hat am 05.01.2020 die Sprachprüfung „ÖSD Zertifikat A1/Österreich“ und am 17.04.2024 die Sprachprüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden. (OZ 28). In den mündlichen Verhandlungen am 10.12.2020 und 23.07.2024 konnte der Beschwerdeführer die ihm auf Deutsch gestellten Fragen auf Deutsch sofort verständlich beantworten und er antwortete auch in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 im sonstigen Verlauf auf die ihm gestellten Fragen spontan immer wieder auf Deutsch. (VS 10.12.2020 S 5; VS 23.07.2024 S 4, 6)

Familienleben

Der Beschwerdeführer ist mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX seit seit 21.03.2023 verheiratet. Bereits davor führte er mit seiner Ehefrau über mehrere Jahre eine Lebengemeinschaft. ((VS 10.12.2020 Beilage Reisepass der Ehefrau (OZ 5); Heiratsurkunde (OZ 28); VS 10.12.2020 S 5 - 8 (OZ 5))Der Beschwerdeführer ist mit der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 seit seit 21.03.2023 verheiratet. Bereits davor führte er mit seiner Ehefrau über mehrere Jahre eine Lebengemeinschaft. ((VS 10.12.2020 Beilage Reisepass der Ehefrau (OZ 5); Heiratsurkunde (OZ 28); VS 10.12.2020 S 5 - 8 (OZ 5))

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern des am XXXX in der Tschechischen Republik geborenen Sohnes XXXX . (Geburtsurkunde (VS 10.12.2020 Beilage (OZ 5); OZ 28)Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern des am römisch 40 in der Tschechischen Republik geborenen Sohnes römisch 40 . (Geburtsurkunde (VS 10.12.2020 Beilage (OZ 5); OZ 28)

Die Ehefrau hält sich regelmäßig mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich beim Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer nimmt auch seine väterlichen Fürsorge- und Erziehungspflichten wahr und wird von seiner Ehefrau als guter Vater und Ehemann beschrieben. (Stellungnahme VS 10.12.2020 S 5, 6 (OZ 5) VS 23.07.2024 S 5, 6)

Der Beschwerdeführer hat mittlerweile in Österreich seinen Lebensmittelpunkt, Freunde und Bekannte etabliert. (VS 23.07.2024 S 5-6; Beilagen Unterstützungsschreiben (OZ 28))

Strafrechtliche Unbescholtenheit

Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich (SA, SC) (OZ 33))

2. Beweiswürdigung

Der hier festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten, den im Verfahren und in den mündlichen Verhandlungen vorgelegte Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2020 und 23.07.2024 aufgrund des dabei gewonnenen Eindrucks, zumal die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung mit den vorgelegten Dokumenten in Einklang stehen.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Seine Identität steht aufgrund der im Verwaltungsakt des BFA dokumentierten Identitätsdokumente (Heimreisezertifikat der pakistanischen Botschaft, pakistanischer Reisepass) fest, wobei die die richtige Namensschreibweise aufgrund des zeitlich zuletzt von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel festgestellt wurde. (Landespolizeidirektion Kärnten, Bericht 01.12.2020 (OZ 7); Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, E-Mail-Auskunft 04.02.2021 unter Berufung auf die italienische Datenbank und Mitteilung des Kontaktbüros (KB) Italien (OZ 11))

2.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien (oben 1.2)

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 04.02.2021. Der Beschwerdeführer hat auch selbst in der Verhandlung am 10.12.2020 zugestanden, dass er diesen Schutz in Italien erhalten hat (VS 10.12.2020 S 10).

Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von den Parteien auch nichtg behauptet, dass der subsidiäre Schutz inzwischen aufgehoben oder sonst weggefallen wäre. (VS 23.07.2024 S 6, 8)

2.3 Zu seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.3)

Die Feststellungen zu dem im Oktober 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, dem dazu geführten Verfahren und den dabei getroffenen Entscheidungen des BFA, Bundesverwaltungsgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich aus dem dazu geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den insbesondere darin befindlichen Niederschriften und Entscheidungen; diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise im Oktober 2015, und seinem durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen privaten, beruflichen und wirtschaftlichen Lebenssituation, seiner erlaubten Erwerbstätigkeit und damit zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie zu seinen sozialen Kontakten erwiesen sich als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. (IZR GVS ZMR, GISA Hauptverbandsabfrage (OZ 33); VS 23.07.2024); Jahresabschlüsse (OZ 28), VS 23.07.2024 Beilagen Monatsabrechnungen) Deshalb waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die festgestellten Deutschkenntnisse beruhen auf den vorgelegten Deutschzertifikaten (OZ 28) und den in den mündlichen Verhandlungen am 10.12.2020 und 23.07.2024 dokumentierten Deutschkenntnisse. In den mündlichen Verhandlungen am 10.12.2020 und 23.07.2024 konnte der Beschwerdeführer die ihm auf Deutsch gestellten Fragen auf Deutsch sofort verständlich beantworten und er antwortete auch in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 im sonstigen Verlauf auf die ihm gestellten Fragen spontan immer wieder auf Deutsch. (VS 10.12.2020 S 5; VS 23.07.2024 S 4, 6)

Die Feststellungen zu dem seit mehreren Jahren bestehenden Familienleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn beruhen auf den dazu vorgelegten Dokumenten (Reisepass der Ehefrau, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Sohnes) und den damit in Einklang stehenden widerspruchsfreien, schlüssigen und insgesamt glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Ehefrau war mit dem gemeinsamen Sohn in beiden mündlichen Verhandlungen am 10.12.2020 (damals noch als Lebensgefährtin) und 23.07.2024 anwesend und sie bestätigte in der Verhandlung am 23.07.2024, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater und Ehemann sei. Mit Stellungnahme vom 03.05.2024 legte der Beschwerdeführer auch zahlreiche Fotos vor, die ihn, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bei verschiedensten sozialen und familiären Aktivitäten und Unternehmungen zeigen (zB Geburtstagsfeiern, Badbesuche, Ausflüge, Spiele, familiäres Beisammensein usw (OZ 28)).

Auch seine Angaben zu seinem sozialen Leben in Österreich, zu seinen Freunden und Bekannten waren widerspruchsfrei und wurden durch vorgelegte Unterstützungsschreiben untermauert, sodass auch diese für glaubhaft erachtet werden können.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Spruchpunkt I Spruchpunkt römisch eins

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem § 4a AsylGZurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem Paragraph 4 a, AsylG

3.1 Laut festgestelltem Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von Italien subsidiärer Schutz gewährt. Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von den Parteien auch nicht behauptet, dass der subsidiäre Schutz inzwischen aufgehoben oder sonst weggefallen wäre.

3.2 Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, wird daher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen.3.2 Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, wird daher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides, Behebung dieser Spruchpunkte und Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist; Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Stattgabe der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch III und römisch IV des angefochtenen Bescheides, Behebung dieser Spruchpunkte und Feststellung, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist; Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.

Rechtsprechung zur Außerlandesbringung

3.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem zum vorliegenden Fall in seiner Entscheidung vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, ausgesprochen hat, ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (wie einer Anordnung zur Außerlandesbringung) unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.3.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem zum vorliegenden Fall in seiner Entscheidung vom 04.03.2024, Zahl Ro 2021/14/0002-6, ausgesprochen hat, ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (wie einer Anordnung zur Außerlandesbringung) unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

3.4 Nach der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnet § 58 Abs 2 AsylG 2005 die amtswegige "Prüfung" der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall an, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch in einem Fall geboten, in dem sich eine Anordnun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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