Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2291806-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, von kurdischer Abstammung zu sein. Der Beschwerdeführer werde benachteiligt und ausgesondert. Er möchte keinen Militärdienst leisten, da er schlecht behandelt werde, da er Kurde sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer nichts befürchten.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 15.03.2024 (AS 33 - 55) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er sich sicher sei, in Krisengebiete wie Syrien bzw. Grenzgebiete geschickt zu werden und kämpfen zu müssen, wenn er den Wehrdienst antrete. Der Beschwerdeführer sei aber dagegen, auf andere zu schießen und zu töten. Er habe es nicht mehr ausgehalten, dass er ständig beleidigt wurde. Der Beschwerdeführer sei sich auch sicher, dass ihm etwas passiert wäre, wenn er länger geblieben wäre. Darüber hinaus werde alles klein geredet; man werde als Märtyrer bezeichnet, wenn man im Wehrdienst getötet werde. Der Leichnam komme meistens nicht in das Heimatdorf zurück. Als fluchtauslösenden Grund nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er bald seinen Wehrdienst antreten hätte müsse. Zudem sei der Beschwerdeführer in letzter Zeit noch mehr von der Polizei zu seinen Onkeln befragt worden.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Übersetzung und führte an, die Situation in der Türkei zu kennen (AS 49).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.04.2024 (AS 73 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.04.2024 (AS 73 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 164 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 164 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.05.2024 (AS 209 ff) in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen. Bei einer ordentlichen Befragung des Beschwerdeführers hätte er detailliert schildern können, in seinem Herkunftsland Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Einstellung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gelte zudem in der Türkei als Verräter, da er den Wehrdienst, zu dessen Ableistung er verpflichtet ist, nicht abgeleistet hat und diesen nach wie vor verweigere. Der Beschwerdeführer befürchte gegen seine eigene Volksgruppe kämpfen zu müssen und aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Rassismus, Diskriminierung und Misshandlung beim Militär zu erfahren. Der Beschwerdeführer befürchte zudem aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung stärkerer Diskriminierung ausgesetzt zu sein als andere Kurden. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland, seiner damaligen Flucht nach Österreich und der politischen Aktivität zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei mangelhaft, da nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass es in der Türkei tatsächlich keine Rechtssicherheit gebe und Grundrechte kaum beachtet werden würden. Dem Beschwerdeführer stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Der türkische Staat sei zudem nicht in der Lage und nicht willens, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seiner politischen Gesinnung vor Verfolgung zu schützen.
5.2. Das BFA habe das Verfahren zudem mit Mangelhaftigkeit belastet, indem im angefochtenen Bescheid unvollständige Länderfeststellungen getroffen wurden. Diese würde zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Oppositionellen in Oppositionsgebieten zu befassen. Aus den in der Beschwerde angeführten Länderberichten würde sich darüber hinaus zeigen, dass es gegenüber Menschen, denen ein Naheverhältnis zu oppositionellen Gruppen nachgesagt wird, zu willkürlichen und politisch motivierten Vorwürfen, Bestrafungen und Verhaftungen komme. Bei Berücksichtigung der angeführten Berichte und Entscheidungen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch der politischen Gesinnung unterliege. Weiters hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. 5.2. Das BFA habe das Verfahren zudem mit Mangelhaftigkeit belastet, indem im angefochtenen Bescheid unvollständige Länderfeststellungen getroffen wurden. Diese würde zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Oppositionellen in Oppositionsgebieten zu befassen. Aus den in der Beschwerde angeführten Länderberichten würde sich darüber hinaus zeigen, dass es gegenüber Menschen, denen ein Naheverhältnis zu oppositionellen Gruppen nachgesagt wird, zu willkürlichen und politisch motivierten Vorwürfen, Bestrafungen und Verhaftungen komme. Bei Berücksichtigung der angeführten Berichte und Entscheidungen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch der politischen Gesinnung unterliege. Weiters hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe.
5.3. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Feststellungen zur politischen Überzeugung des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer sei bereits in das Visier der türkischen Behörden gelangt und sei er mehrmals von der Polizei angehalten und befragt worden, da ihm vorgeworfen worden sei, Terroristen zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verurteile die Innen- und Außenpolitik der türkischen Regierung und fordere er auch die Umsetzung grundlegender Menschenrechte für die Kurden. Aufgrund dessen werde der Beschwerdeführer von der Regierung als Verräter angesehen. In der Türkei werde einem eine politische Nähe zur HDP zumindest unterstellt, wenn man der Volksgruppe der Kurden angehöre.
5.4. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Beweiswürdigung des BFA entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG und gründe sie sich auf bloß pauschale oder abstrakte Begründungen. Dem angefochtenen Bescheid sei kein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen, sodass die belangte Behörde auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen konnte. Bei korrekter Auswertung des Vorbringens und der Länderberichte, sowie den Beweismitteln hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer als Kurde oppositionelle Gesinnung und Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen werden kann. Einige der vermeintlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers würden aus Ermittlungsmängeln der belangten Behörde resultieren. 5.4. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Beweiswürdigung des BFA entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG und gründe sie sich auf bloß pauschale oder abstrakte Begründungen. Dem angefochtenen Bescheid sei kein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen, sodass die belangte Behörde auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen konnte. Bei korrekter Auswertung des Vorbringens und der Länderberichte, sowie den Beweismitteln hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer als Kurde oppositionelle Gesinnung und Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen werden kann. Einige der vermeintlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers würden aus Ermittlungsmängeln der belangten Behörde resultieren.
5.5. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten deckt. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umgangs der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben. Die Gefahr sei nicht nur real, sondern erheblich und es liege ein eindeutiges Abschiebehindernis vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK bestehe und hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen zu haben. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer hätte eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 5.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten deckt. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen ergebe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, sowie des Umgangs der türkischen Regierung und auch Teilen der Zivilgesellschaft mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben. Die Gefahr sei nicht nur real, sondern erheblich und es liege ein eindeutiges Abschiebehindernis vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bestehe und hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, keine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen zu haben. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer hätte eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.
5.6. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese aufgreifen;
* in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang begeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen;* in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang begeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird;
*in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze mit Beschluss beheben und zur Verfahrensergänzung du neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen;
*die ordentliche Revision zulassen.
5.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Am 25.06.2024 langte beim BVwG ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, gründend auf die am 04.05.2024 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, eingebracht hat. In diesem Zuge wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag zu genehmigen und die entsprechende Karte auszustellen.
7. Mit Schreiben vom 24.07.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark um Mitteilung des Verfahrensstands bezüglich der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers. Am nächsten Tag teilte die Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer am 12.07.2024 eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit vom 03.07.2024 bis 03.07.2023 ausgestellt wurde.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1