Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
L504 2263360-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Türkei.
Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):
„(…)
- Sie ehelichten am 31.12.2019 die österreichische Staatsbürgerin XXXX geb. XXXX in der Türkei und reisten am 15.11.2020 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 10.02.2021 erhielten Sie von der Magistratsabteilung 35 aufgrund Ihrer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“, gültig von 04.11.2020 bis 04.11.2021. - Sie ehelichten am 31.12.2019 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geb. römisch 40 in der Türkei und reisten am 15.11.2020 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 10.02.2021 erhielten Sie von der Magistratsabteilung 35 aufgrund Ihrer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“, gültig von 04.11.2020 bis 04.11.2021.
- Am 23.06.2021 langte ein Schreiben Ihrer Ex-Gattin beim BFA ein.
- Am 21.09.2021 wurde Ihrer Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX geschieden. - Am 21.09.2021 wurde Ihrer Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 geschieden.
- Am 05.10.2021 wurde durch Ihre Ex-Gattin das Scheidungsurteil des XXXX sowie ein Antrag auf Entziehung des Aufenthaltstitels vom 04.10.2021 und vom 22.06.2021 übermittelt.- Am 05.10.2021 wurde durch Ihre Ex-Gattin das Scheidungsurteil des römisch 40 sowie ein Antrag auf Entziehung des Aufenthaltstitels vom 04.10.2021 und vom 22.06.2021 übermittelt.
- Am 25.10.2021 wurde durch das BFA, RD Wien gegenständliches Verfahren eingeleitet.
- Am 29.10.2021 stellten Sie bei der zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung Ihres Aufenthaltstitels.
- Durch die zuständige NAG Behörde erfolgte keine Ab- oder Zurückweisung Ihres Antrags.
- Am 13.05.2021 wurde Ihr Verfahren aufgrund Ihres Wohnsitzwechsels an die Regionaldirektion Oberösterreich weitergeleitet.
- Nach Anforderung langte am 02.08.2022 der NAG Akt des Magistrats Steyr beim BFA ein.
- Am 25.08.2022 langte die Anfragebeantwortung der LPD Wien ein, wonach dein Aktenvorgang betreffend Ihre Person bezüglich einer Aufenthaltsehe aufscheint.
- Am 25.08.2022 wurden Sie vom zuständigen Organwalter des BFA einvernommen. Es folgen die wesentlichen Auszüge aus dieser Einvernahme:
LA: Zumal aufgrund des Akteninhaltes davon ausgegangen werden konnte, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die ordnungsgemäße Durchführung einer Einvernahme nicht erforderlich sein wird, wurde kein Dolmetscher bestellt.
LA: Verstehen Sie Deutsch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt wird?
VP: Ich spreche etwas Deutsch, ich habe meinen Nachbarn aus der Türkei, Herrn XXXX mit, um für mich zu übersetzen, wenn ich etwas nicht verstehe.VP: Ich spreche etwas Deutsch, ich habe meinen Nachbarn aus der Türkei, Herrn römisch 40 mit, um für mich zu übersetzen, wenn ich etwas nicht verstehe.
LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem?
VP: Von Mag. KAYA, der heute nicht anwesend ist. Das ist abgesprochen, er ist in Wien.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, der heutigen Einvernahme zu folgen?
VP: Ja
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Es geht mir gut, ich bin gesund.
LA: Wann sind Sie nach Österreich eingereist und halten Sie sich seither durchgehend in Österreich auf?
VP: Ich bin 2020 eingereist, am 15.11.2020. Seither war ich immer in Österreich.
LA: Sie verfügen seit 04.11.2020 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Gültig bis: 04.11.2021) und haben fristgemäß einen Antrag auf Verlängerung gestellt.
Ist das korrekt?
VP: Ja.
LA: Wie haben Sie den Aufenthaltstitel erhalten, auf welcher Basis?
VP: Familienangehöriger. Wegen der Ehe zu Fr. Fr. XXXX .VP: Familienangehöriger. Wegen der Ehe zu Fr. Fr. römisch 40 .
LA: Wie lange waren Sie verheiratet?
VP: Wir sind noch verheiratet, seit Jänner 2020.
LA: Laut des im Akt vorliegenden Beschluss des XXXX sind Sie seit XXXX von Fr. XXXX geschieden. Was sagen Sie dazu?LA: Laut des im Akt vorliegenden Beschluss des römisch 40 sind Sie seit römisch 40 von Fr. römisch 40 geschieden. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich weiß davon nichts.
Beschluss des XXXX wird ausgehändigt und mitgegeben und Rücksprache mit der rechtlichen Vertretung empfohlenBeschluss des römisch 40 wird ausgehändigt und mitgegeben und Rücksprache mit der rechtlichen Vertretung empfohlen
LA: Kennen Sie den Inhalt des Scheidungsurteils?
VP: Nein, ich weiß davon nichts.
LA: Warum sind Sie zum Scheidungstermin nicht erschienen?
VP: Ich wusste nichts davon, es ist nie Post gekommen.
LA: Waren sie im September 2021 in Wien?
VP: Ich wohne seit 15.09.2021 in XXXX .VP: Ich wohne seit 15.09.2021 in römisch 40 .
LA: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit Fr. XXXX ?LA: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit Fr. römisch 40 ?
VP: Seit Juni 2021.
LA: Wie lange und wo haben Sie mit Fr. XXXX zusammengelebt?LA: Wie lange und wo haben Sie mit Fr. römisch 40 zusammengelebt?
VP: Ich habe nie mit ihr in der gleichen Wohnung gewohnt, aber wir waren zusammen spazieren, hatten eine gemeinsame Bankomatkarte. Im ersten Monat habe ich mit meiner Ex-Frau und deren Vater zusammengewohnt. Wir haben ungefähr 2-3 Monate zusammen gewohnt, mit den Schwiegereltern. Das war in der Türkei, wir haben in der Türkei geheiratet.
Meine Ex-Frau wollte nicht heiraten, schon einen Monat vor der Hochzeit. Dann hat sie sich aber entschieden, dass wir doch heiraten. Unsere Mütter sind Cousinen.
LA: Wie lange haben Sie mit Fr. XXXX in Österreich zusammen gewohnt?LA: Wie lange haben Sie mit Fr. römisch 40 in Österreich zusammen gewohnt?
VP: Ca. 2 Monate nach der Heirat habe ich mit den Schwiegereltern und meiner Frau zusammen gewohnt. Ich hatte schon eine Wohnung und Möbel bezahlt, ich habe dann ca. 5 Monate allein in der neuen Wohnung gelebt. Meine Frau hat mich besucht. Wir waren zwar standesamtlich verheiratet, aber noch nicht offiziell, wegen Corona. Ich habe eine große Halle gemietet, aber die Hochzeitsfeier hat nie stattgefunden. Die Eltern meiner Frau wollten mich nicht mehr in der Wohnung haben, aber weil die Hochzeitsfeier nicht stattgefunden hat, musste ich alleine bleiben. Die Schwiegereltern wollten, dass ich wieder in die Türkei gehe, ich sollte nicht in Österreich bleiben. Sie haben gesagt, sie gehen zur Polizei.
LA: Warum sollten die Schwiegereltern und Fr. XXXX ihre Meinung ändern?LA: Warum sollten die Schwiegereltern und Fr. römisch 40 ihre Meinung ändern?
VP: Im ersten Monat war alles gut zwischen mir und meiner Frau. Sie ist weiter zur Schule gegangen in Österreich. Wenn ich sie angerufen habe, hat sie gesagt, sie hat keine Zeit. Sie war immer müde oder musste lernen.
LA: Was sagen Sie zu den Vorwürfen Ihrer Ex-Gattin, die im Scheidungsbeschluss angeführt sind? Dass Sie sie nur wegen des Aufenthaltstitels für Österreich geheiratet haben? (Es wird aus dem Scheidungsbeschluss zitiert)
VP: Das stimmt nicht. Warum hätte ich dann Gold für sie kaufen sollen und die Hochzeit machen. Das Gold hat ca. 11 000 Euro gekostet. Das Gold haben die Eltern von XXXX bekommen. VP: Das stimmt nicht. Warum hätte ich dann Gold für sie kaufen sollen und die Hochzeit machen. Das Gold hat ca. 11 000 Euro gekostet. Das Gold haben die Eltern von römisch 40 bekommen.
Ich war gerade 3 Wochen Urlaub in der Türkei. Mein Vater hat mir einen Zettel gegeben, eine Rechnung, wenn ich in Österreich bleibe. Da steht drauf: Konsulat 100 Euro, Visum 100 Euro, Dolmetscher 1000 Euro, Wohnung 5000 Euro, Möbel 7000 Euro und so weiter. Das Geld wollten sie von mir haben. (Kopie wird zum Akt genommen) Ich habe die Möbel aber selber gekauft, aber der Schwiegervater hat die Möbel wieder verkauft. Das Geld habe ich nicht bekommen.
Ich weiß nicht, warum die Schwiegereltern mich nicht mehr wollten, die Schwiegermutter hat einmal gesagt, dass ihre Tochter nicht will. Ich habe gefragt, wenn sie nicht will, warum heiraten wir dann? Aber ich habe keine Antwort bekommen.
LA: Wann und wie haben Sie die Behörde über Ihre Trennung von Fr. XXXX informiert?LA: Wann und wie haben Sie die Behörde über Ihre Trennung von Fr. römisch 40 informiert?
VP: Nein. Ich wollte mit XXXX wieder zusammen kommen.VP: Nein. Ich wollte mit römisch 40 wieder zusammen kommen.
LA: Haben Sie einen Zweckänderungsantrag gestellt?
VP: Nein. Ich wusste nicht, dass ich geschieden bin.
LA: Sind Sie in Österreich berufstätig? Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ja, ich arbeite im Lager beim türkischen Supermarkt in Wien. Ich arbeite auch bei XXXX Meine Schwiegereltern wollten nicht, dass ich weiter bei ihnen wohne. Ich habe meinen Freund Tolga angerufen, der hat mich am Wochenende abgeholt und nach Oberösterreich gebracht und mir eine Arbeit und Wohnung gesucht. Ich habe nie ein Papier vom Gericht bekommen. Ich habe mich auch mit Meldezettel in Oberösterreich angemeldet, aber nie etwas vom Gericht bekommen.VP: Ja, ich arbeite im Lager beim türkischen Supermarkt in Wien. Ich arbeite auch bei römisch 40 Meine Schwiegereltern wollten nicht, dass ich weiter bei ihnen wohne. Ich habe meinen Freund Tolga angerufen, der hat mich am Wochenende abgeholt und nach Oberösterreich gebracht und mir eine Arbeit und Wohnung gesucht. Ich habe nie ein Papier vom Gericht bekommen. Ich habe mich auch mit Meldezettel in Oberösterreich angemeldet, aber nie etwas vom Gericht bekommen.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte, eine Lebensgefährtin, Freunde…? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?
VP: Ich habe einen Onkel in Wien, er heißt XXXX . Ich kenne XXXX aus der Türkei, er ist ein Freund. VP: Ich habe einen Onkel in Wien, er heißt römisch 40 . Ich kenne römisch 40 aus der Türkei, er ist ein Freund.
LA: Haben Sie Verwandte in der Heimat? Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten?
VP: Meine ganze Familie lebt in der Türkei, in XXXX . Dort wohnen meine Eltern und meine Schwester.VP: Meine ganze Familie lebt in der Türkei, in römisch 40 . Dort wohnen meine Eltern und meine Schwester.
LA: Wie gestaltet sich Ihr Privatleben in Österreich? Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
VP: Nach der Arbeit mache ich Sport, ich war im Fitnesscenter Clever Fit, aber nach meiner Operation nicht mehr., ich schaue Videos an um Deutsch zu lernen und habe ein Heft, wo ich deutsche Sätze reinschreibe.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich will in Österreich bleiben wegen der Arbeit. Es gefällt mir in Österreich. Es gibt hier viele gute Menschen, die ich kenne. Ich bin hier entspannt, relaxed.
Die Niederschrift wird Ihnen nun zur Durchsicht vorgelegt. Es besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
Nach Durchsicht:
VP: Das stimmt alles
Die aktuellen Länderinformationen und der Scheidungsbeschluss der XXXX werden ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen vereinbart.Die aktuellen Länderinformationen und der Scheidungsbeschluss der römisch 40 werden ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen vereinbart.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung
- Am 08.09.2022 langte eine Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung ein.
- Am 28.09.2022 langte die Anfragebeantwortung des Ausländerfachzentrums des AMS Linz ein, wonach Sie keine Rechte nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei (ARB 1/80) ableiten können.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2022 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 27.02.2023, Zahl L504 2263360 1/4E, wurde die Beschwerde gegen obgenannten Bescheid des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung keine Genehmigung des zuständigen Organwalters aufwies und somit ein „Nichtbescheid“ vorlag.
- Am 24.05.2023 wurde der Originalakt vom BVwG an das BFA rückübermittelt.
- Mit Schreiben vom 02.06.2023 an Ihre rechtliche Vertretung wurden Sie zur Stellungnahme hinsichtlich Ihrer aktuellen privaten Situation aufgefordert.
- Da keinerlei Reaktion von Seiten Ihrer rechtlichen Vertretung oder von Ihnen persönlich erfolgte, wurde am 05.09.2023 erneut eine Aufforderung zur Stellungnahme an Ihre rechtliche Vertretung gerichtet
(…)“
Am 20.09.2023 stellte die bP neuerlich einen Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
Am 22.09.2023 langte eine E-Mail der rechtlichen Vertretung ein, wonach der bP das Parteiengehör übersandt worden sei, gleichzeitig wurde um Fristerstreckung bis einschließlich 06.10.2023 ersucht, da die bP höchstpersönlich eine Stellungnahme erstatten würden. Gleichzeitig wurde das Vertretungsverhältnis aufgelöst.
Am 26.09.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der bP beim BFA ein.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2023 wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (I.) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.). Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2023 wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (römisch eins.) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch IV.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die bP kein begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 2 FPG ist, da sie von ihrer Frau, die eine österreichische Staatsbürgerin ist, geschieden ist und diese weiters auch ihre unionsrechtliche Freizügigkeit auch nicht in Anspruch genommen hat. Die Feststellung, dass sie keine Rechte nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei (ARB 1/80) ableiten könnte, ergebe sich aus der Anfragebeantwortung des Ausländerfachzentrums des AMS Linz vom 28.09.2022. Die bP hat zwar vor Einreise eine Erklärung vorgelegt, wonach sie beabsichtige, nach ihrer Einreise zu arbeiten, die tatsächliche Einreise erfolgte jedoch als Familienangehöriger zum Zweck der Fortführung des Familienlebens. Weiters ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug kein Hinweis, dass die bP bei der in dieser Erklärung benannten Firma „ XXXX “ in Österreich jemals tatsächlich gearbeitet hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die bP kein begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, FPG ist, da sie von ihrer Frau, die eine österreichische Staatsbürgerin ist, geschieden ist und diese weiters auch ihre unionsrechtliche Freizügigkeit auch nicht in Anspruch genommen hat. Die Feststellung, dass sie keine Rechte nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei (ARB 1/80) ableiten könnte, ergebe sich aus der Anfragebeantwortung des Ausländerfachzentrums des AMS Linz vom 28.09.2022. Die bP hat zwar vor Einreise eine Erklärung vorgelegt, wonach sie beabsichtige, nach ihrer Einreise zu arbeiten, die tatsächliche Einreise erfolgte jedoch als Familienangehöriger zum Zweck der Fortführung des Familienlebens. Weiters ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug kein Hinweis, dass die bP bei der in dieser Erklärung benannten Firma „ römisch 40 “ in Österreich jemals tatsächlich gearbeitet hat.
Die bP versuchte über das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht unrechtmäßig zu begründen und stellte das BFA fest, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt.
Dass die bP derzeit erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsauszug sowie der vorgelegten Unterlagen (Beschäftigungsnachweis und Gehaltsabrechnungen).
Die Feststellung, dass sie sich legal in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem IZR-Auszug vom 02.11.2023, in dem die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte und Gültigkeit selbiger sowie der Verlängerungsantrag vom 20.09.2023 ersichtlich sind.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben nicht gegeben ist und wurde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 8 EMRK vorliege und habe die Erstbehörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich führe zu einer mangelhaften Interessenabwägung, bei dessen Berücksichtigung eine anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Die Beiziehung eines Dolmetschers wurde in der Einvernahme vor der belangten Behörde unterlassen, weshalb die bP viele Fragen nicht korrekt verstanden habe. Die Behörde habe unter anderem festgestellt, dass die bP eine Aufenthaltsehe führe. Dies sei jedoch falsch. Die Ehe sei geschieden worden. Zu den Ausführungen bezüglich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes führe die Behörde lediglich aus, dass der BF eine Scheinehe begründete. Die bP sei unbescholten und stelle daher keine Gefahr für die Österreichische Gesellschaft dar.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird angeführt, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege und habe die Erstbehörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich führe zu einer mangelhaften Interessenabwägung, bei dessen Berücksichtigung eine anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Die Beiziehung eines Dolmetschers wurde in der Einvernahme vor der belangten Behörde unterlassen, weshalb die bP viele Fragen nicht korrekt verstanden habe. Die Behörde habe unter anderem festgestellt, dass die bP eine Aufenthaltsehe führe. Dies sei jedoch falsch. Die Ehe sei geschieden worden. Zu den Ausführungen bezüglich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes führe die Behörde lediglich aus, dass der BF eine Scheinehe begründete. Die bP sei unbescholten und stelle daher keine Gefahr für die Österreichische Gesellschaft dar.
Die bP lebe seit nunmehr über 3 Jahren in Österreich. Sie gehe einer regelmäßigen Arbeit nach und pflege viele Freundschaften. Die bP arbeite stetig an der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber der bP stelle aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich dar und sei unverhältnismäßig.Die bP lebe seit nunmehr über 3 Jahren in Österreich. Sie gehe einer regelmäßigen Arbeit nach und pflege viele Freundschaften. Die bP arbeite stetig an der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber der bP stelle aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich dar und sei unverhältnismäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei. Die bP ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei. Die bP ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren und wohnte vor ihrer Ausreise in XXXX . Die bP ist in römisch 40 geboren und wohnte vor ihrer Ausreise in römisch 40 .
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die Familie der bP lebt in der Türkei. In XXXX wohnen die Eltern und Schwester der bP. Die Familie der bP lebt in der Türkei. In römisch 40 wohnen die Eltern und Schwester der bP.
1.4. Aufenthalt in Österreich
Am 23.12.2020 meldete sich die bP erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich an.
Am 10.02.2021 wurde der bP erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.
Am 29.10.2021, somit nach der Scheidung, stellte die bP einen Verlängerungsantrag eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Behörde teilte sie die Scheidung nicht mit.
Am 24.10.2022 wurde der bP ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und im Zuge eines Zweckänderungsantrages der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, gültig von 07.10.2022 bis 07.10.2023.
Am 20.09.2023 stellte die bP bei der zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP hält sich laut eigenen Angaben seit 15.11.2020 in Österreich auf. Am 23.12.2020 meldete sich die bP erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich an.
Am 10.02.2021 wurde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ gültig von 04.11.2020 bis 04.11.2021 erteilt. Sie stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
Sie verfügte über eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, gültig bis zum 07.10.2023.
Sie stellte am 20.09.2023 einen Verlängerungsantrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und kann sie keine Rechte nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei (ARB 1/80) ableiten.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP befindet sich nach eigenen Angaben in einer Beziehung. Von Fr. XXXX ist die bP geschieden.Die bP befindet sich nach eigenen Angaben in einer Beziehung. Von Fr. römisch 40 ist die bP geschieden.
Sie hat, ausgenommen eines Onkels, keine