RS Vwgh 2024/7/23 Ra 2023/08/0103

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Veröffentlicht am 23.07.2024
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung - ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können - nicht durchzuführen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2020/08/0109 und 0110, mwN).Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung - ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können - nicht durchzuführen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2020/08/0109 und 0110, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L01

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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