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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung - ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können - nicht durchzuführen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2020/08/0109 und 0110, mwN).Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung - ob dieser also insbesondere Einfluss auf die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die Beweiswürdigung haben hätte können - nicht durchzuführen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2020/08/0109 und 0110, mwN).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L01Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024