Norm
ASVG §125 Abs1 letzter SatzRechtssatz
Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a, ASVG) gemäß Paragraph 125, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rehabilitationsgeld, Bemessungsgrundlage Rehabilitationsgeld, Höhe RehabilitationsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134864Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024