RS OGH 2024/6/25 4Ob3/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2024
beobachten
merken

Rechtssatz

Unterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

  • RS0134865">4 Ob 3/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 3/24f
    Ihre kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener einer (vermeintlichen) Nebenintervenientin, die im Zwischenstreit über ihre Zulassung unterliegt (vgl RS0035436). (T1)

Schlagworte

Kostenersatz Streitgenossenschaft, Kostenersatz Nebenintervention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134865

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten