RS OGH 2024/7/9 10Ob29/24y

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Veröffentlicht am 09.07.2024
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Rechtssatz

Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.Das Optionsentgelt ist nach Paragraph 7, Absatz eins, BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0134870">10 Ob 29/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 Ob 29/24y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134870

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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