Norm
BTVG §7Rechtssatz
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.Das Optionsentgelt ist nach Paragraph 7, Absatz eins, BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134870Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024