TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W272 2292881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W272 2292883-1/7E

W272 2292881-1/7E

W272 2292956-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik MOLDAU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.04.2024 Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik MOLDAU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.04.2024 Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin (BF 3). Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau.

2. Der BF1, die BF2 und die minderjährige BF3 reisten spätestens am 27.11.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2023 gaben die BF im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründe an, dass sie als Roma diskriminiert werden und Angst vor Gewalt haben. Sie habe bereits zwischen 2021 und 2022 in Deutschland um Asyl angesucht und der BF 1 im Jahr 2019 in den Niederlanden und in Frankreich. Sie haben alle Länder wieder freiwillig verlassen und den Status der Asylverfahren sei nicht bekannt. Die Ausreise aus dem Wohnort sei am 25.11.2023 mittels Bus erfolgt. Die BF 3 habe keine eigene Fluchtgründe.

Die BF wiesen sich mit ihrem moldawischen Reisepass aus.

3. Die Bundesrepublik Deutschland teilte aufgrund eines Konsultationsverfahrens mit, dass der BF 1 und die BF 2 am 08.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher mit Entscheidung vom 13.12.2022 abgelehnt wurde und die BF ausreisepflichtig wurden. Die BF sind mit 24.05.2023 freiwillig nach Moldawien ausgereist.

4. Am 29.02.2024 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF1 zusammengefasst an, dass er mit der BF2 verheiratet sei und eine gemeinsame Tochter die BF 3 habe. Die BF seien gesund und benötigen keine Medikamente. Die Ehefrau sei in Russland geboren und sei seien seit etwa drei Jahren verheiratet. Die Ehe sei standesamtlich geschlossen worden. Alle besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft. In Moldau seien sie nicht berufstätig gewesen. Er sei in XXXX geboren worden und habe in XXXX gelebt. Er habe mit seinen Halbgeschwistern gelebt, drei Jahre die Schule besucht und als Markthändler gearbeitet. 2019 sei er mit seiner Mutter nach Frankreich und danach in die Niederlande gereist, wobei er jedes Mal einen Asylantrag gestellt habe. Vor Abschluss des Verfahrens sei er aufgrund des Todes der Großmutter wieder zurück nach Moldau gereist. Dort habe er in XXXX bis Anfang 2022 gelebt. Dann sei er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter nach Deutschland gereist, wobei dieses Verfahren negativ verlief und sie mit Unterstützung freiwillig im Jahr 2023 nach Moldau zurückkehrt seien. Ende November 2023 seien sie wieder nach Österreich ausgereist. Er habe Kontakt mit seiner Mutter in Moldau. Er habe einen Reisepass, bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben. In Moldau besitze er eine kleine Eigentumswohnung, dort lebe nun seine Mutter, früher haben sie gemeinsam dort gelebt. Er sei Angehöriger der evangelischen Kirche und der Volksgruppe der Roma. Dies sei auch ihr Problem. Sie werden schlecht behandelt und haben schlechte medizinische Betreuung und werden fast überall benachteiligt. Die Tochter habe erst in Deutschland die erste Impfung erhalten. Man werde auch in der Schule nicht ernst genommen. Er wolle, dass seine Tochter die Möglichkeit habe die Schule zu besuchen. Deshalb seien sie ausgereist. Er sei auch nur drei Jahre in die Schule gegangen. Dabei gab der BF1 zusammengefasst an, dass er mit der BF2 verheiratet sei und eine gemeinsame Tochter die BF 3 habe. Die BF seien gesund und benötigen keine Medikamente. Die Ehefrau sei in Russland geboren und sei seien seit etwa drei Jahren verheiratet. Die Ehe sei standesamtlich geschlossen worden. Alle besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft. In Moldau seien sie nicht berufstätig gewesen. Er sei in römisch 40 geboren worden und habe in römisch 40 gelebt. Er habe mit seinen Halbgeschwistern gelebt, drei Jahre die Schule besucht und als Markthändler gearbeitet. 2019 sei er mit seiner Mutter nach Frankreich und danach in die Niederlande gereist, wobei er jedes Mal einen Asylantrag gestellt habe. Vor Abschluss des Verfahrens sei er aufgrund des Todes der Großmutter wieder zurück nach Moldau gereist. Dort habe er in römisch 40 bis Anfang 2022 gelebt. Dann sei er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter nach Deutschland gereist, wobei dieses Verfahren negativ verlief und sie mit Unterstützung freiwillig im Jahr 2023 nach Moldau zurückkehrt seien. Ende November 2023 seien sie wieder nach Österreich ausgereist. Er habe Kontakt mit seiner Mutter in Moldau. Er habe einen Reisepass, bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben. In Moldau besitze er eine kleine Eigentumswohnung, dort lebe nun seine Mutter, früher haben sie gemeinsam dort gelebt. Er sei Angehöriger der evangelischen Kirche und der Volksgruppe der Roma. Dies sei auch ihr Problem. Sie werden schlecht behandelt und haben schlechte medizinische Betreuung und werden fast überall benachteiligt. Die Tochter habe erst in Deutschland die erste Impfung erhalten. Man werde auch in der Schule nicht ernst genommen. Er wolle, dass seine Tochter die Möglichkeit habe die Schule zu besuchen. Deshalb seien sie ausgereist. Er sei auch nur drei Jahre in die Schule gegangen.

Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie und ihre Tochter gesund seien und keine Medikamente benötigen. Die Tochter habe letzte Woche die Pflichtimpfungen erhalten. Seit dem Jahr 2022 sei sie mit ihrem Mann verehelicht. Sie sei in Russland von moldawischen Eltern geboren und habe ihr gesamtes Leben in Moldau und Ukraine verbracht. Sie habe in XXXX vorwiegend gelebt und nach der Hochzeit in XXXX . Zu ihren Eltern stehe sie noch in Kontakt. Sie habe noch eine Nichte als Verwandte in Moldau, welche nunmehr bei den Eltern der BF 2 lebe, da die Mutter der Nichte verstorben sei. Den Reisepass habe sie im Jahr 2020 in XXXX ausstellen lassen, es habe keine Probleme gegeben. Den Lebensunterhalt habe sie mit dem Verkauf von Goldringen finanziert. Sie gehöre der Religionsgruppe der Zeugen Jehovas an, deswegen habe es keine Probleme gegeben. Wesentlich für die Ausreise sei gewesen, dass sie als Roma schlecht behandelt und als Diebe und Entführer von Kindern angesehen worden seien. Der Zugang zur Medizin sei schwer und oft sei man in Schlägereien verwickelt. Sie sei als Diebin beschuldigt worden und ihr Foto sei auf den sozialen Medien gepostet worden. Sie werden oft diskriminiert. Der Zugang zur Arbeit sei schwierig, sonstige Gründe habe sie nicht. Die Tochter habe keine eigenen Gründe. Sie selbst habe keine Schule besucht, sondern durch eine Privatlehrerin unterrichtet worden. Richtig lesen und schreiben habe sie bei den Zeugen Jehovas gelernt. Sonstige Gründe habe sie nicht. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie und ihre Tochter gesund seien und keine Medikamente benötigen. Die Tochter habe letzte Woche die Pflichtimpfungen erhalten. Seit dem Jahr 2022 sei sie mit ihrem Mann verehelicht. Sie sei in Russland von moldawischen Eltern geboren und habe ihr gesamtes Leben in Moldau und Ukraine verbracht. Sie habe in römisch 40 vorwiegend gelebt und nach der Hochzeit in römisch 40 . Zu ihren Eltern stehe sie noch in Kontakt. Sie habe noch eine Nichte als Verwandte in Moldau, welche nunmehr bei den Eltern der BF 2 lebe, da die Mutter der Nichte verstorben sei. Den Reisepass habe sie im Jahr 2020 in römisch 40 ausstellen lassen, es habe keine Probleme gegeben. Den Lebensunterhalt habe sie mit dem Verkauf von Goldringen finanziert. Sie gehöre der Religionsgruppe der Zeugen Jehovas an, deswegen habe es keine Probleme gegeben. Wesentlich für die Ausreise sei gewesen, dass sie als Roma schlecht behandelt und als Diebe und Entführer von Kindern angesehen worden seien. Der Zugang zur Medizin sei schwer und oft sei man in Schlägereien verwickelt. Sie sei als Diebin beschuldigt worden und ihr Foto sei auf den sozialen Medien gepostet worden. Sie werden oft diskriminiert. Der Zugang zur Arbeit sei schwierig, sonstige Gründe habe sie nicht. Die Tochter habe keine eigenen Gründe. Sie selbst habe keine Schule besucht, sondern durch eine Privatlehrerin unterrichtet worden. Richtig lesen und schreiben habe sie bei den Zeugen Jehovas gelernt. Sonstige Gründe habe sie nicht.

5. Am 25.03.2024 übermittelte das BFA den BF den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 08.11.2023 zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft von Moldau mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.04.2024 (zugestellt am 26.04.2024) wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.04.2024 (zugestellt am 26.04.2024) wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukomme. Es bestehe auch keine Gruppenverfolgung der Roma durch nichtstaatliche Akteure. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland, beherrschen eine Amtssprache (Russisch) und kennen die dortige Kultur- und Lebensweise. Die BF seien gesund und arbeitsfähig und können ihre eigene Selbsterhaltungsfähigkeit absichern. Sie würden gemeinsam in die Republik Moldau zurückkehren, sich dort niederlassen und wieder gemeinsam wohnen. Eine Gefährdung aus asylrechtlicher Sicht sei nicht gegeben. Die BF seien durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und auch nicht mit der Todesstrafe bedroht. Es bestehe keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Sie seien gesund. Die Rückkehr erfolge im Familienverband. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles in Bezug auf die BF 3 habe sich keine andere Situation ergeben. Die Tochter sei keiner kinderspezifischen Gewalt ausgesetzt, sei gesund und im anpassungsfähigen Alter. Eine etwaige Vulnerabilität habe sich nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass sich aus den Länderberichten und dem Fortschrittsbericht zum Beitritt Moldau zur EU ergebe, dass es zwar zur teilweisen Diskriminierung von Roma komme, dies jedoch keiner Verfolgungshandlung gleichzusetzen sei. Es sei schwierig aber möglich einer Arbeit nachzugehen und es würden Förderungen und Hilfeleistungen für die Volksgruppe der Roma in Moldawien erfolgen, welche in Anspruch genommen werden können. Es bestehe Religionsfreiheit und haben die BF selbst auch nicht vorgebracht aufgrund ihres Glaubens (evangelisch - Zeugen Jehovas) bedroht oder verfolgt worden zu sein. Auch seien sie keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt. Es bestehe eine Rückkehrhilfe, welche bei der Rückkehr in Anspruch genommen werden könne, welche auch eine finanzielle Starthilfe umfasse. Es könne nicht festgestellt werden, dass den BF die Existenz ihrer Lebensgrundlage bei Rückkehr entzogen wäre. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr sei höher als das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich, zumal keine verfestigte Integration erfolgt sei und die BF keine Aufenthaltsberechtigung - mit Ausnahme des Aufenthaltsrechts nach Antragsstellung – haben und sich daher ihren ungesicherten Aufenthalt bewusst waren.

7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 erhoben die BF1-3, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen (BBU), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide. Sie brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass es den BF nicht möglich gewesen wäre in Moldau wirtschaftlich Fuß zu fassen. Sie seien Rechtlosigkeit und massiver Diskriminierung in Moldau ausgesetzt und die „theoretischen“ Bemühungen der Beseitigung seien in der Praxis nicht angekommen. Auch könne der Staat der massiven Benachteiligung nicht entgegentreten. Der Staat könne und wolle die Volksgruppe der Roma und damit die BF 1 – 3 nicht schützen. Weiters sei es notwendig die Länderberichte nicht nur einzuführen, sondern auch in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben, dies sei unterlassen worden und daher der Bescheid mangelhaft. Der mangelhafte Zugang zur Bildung und Arbeit (Beschäftigungsrate der Roma bei lediglich 6,4%) führe zu einem erhöhten Risiko der Ausbeutung und Benachteiligung, was menschenrechtsniedriges Leben zur Folge habe und die Schwelle des Art 3 EMRK erreiche. Insbesondere Romamädchen seien auch von Zwangsverheiratungen betroffen. Dies sei nicht berücksichtigt worden und damit auch dem Kindeswohl nicht entsprochen worden. Auch seien aus einem Bericht von 2020 die Roma Mediation nicht erfolgreich, da keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die BF 2 habe auch bekannt gegeben, dass die Pflichtimpfungen für die BF 3 nicht gewährleistet sei. Die minderjährige BF3 sei daher im Falle einer Rückkehr in ihrem Kindeswohl gefährdet. Die belangte Behörde habe daher diesen Sachverhalt Außer-Acht gelassen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt. Auch habe sie die Situation der Roma nicht erforscht und sei es den BF nicht zumutbar, zu erkennen welche Asylgründe genannt werden müssen Den BF sei daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der extremen Gefahrenlage, zahlreiche Menschenrechtsverstößen gegen Angehörige der Roma und keiner vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative, in eventu die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles. 7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 erhoben die BF1-3, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen (BBU), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide. Sie brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass es den BF nicht möglich gewesen wäre in Moldau wirtschaftlich Fuß zu fassen. Sie seien Rechtlosigkeit und massiver Diskriminierung in Moldau ausgesetzt und die „theoretischen“ Bemühungen der Beseitigung seien in der Praxis nicht angekommen. Auch könne der Staat der massiven Benachteiligung nicht entgegentreten. Der Staat könne und wolle die Volksgruppe der Roma und damit die BF 1 – 3 nicht schützen. Weiters sei es notwendig die Länderberichte nicht nur einzuführen, sondern auch in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben, dies sei unterlassen worden und daher der Bescheid mangelhaft. Der mangelhafte Zugang zur Bildung und Arbeit (Beschäftigungsrate der Roma bei lediglich 6,4%) führe zu einem erhöhten Risiko der Ausbeutung und Benachteiligung, was menschenrechtsniedriges Leben zur Folge habe und die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreiche. Insbesondere Romamädchen seien auch von Zwangsverheiratungen betroffen. Dies sei nicht berücksichtigt worden und damit auch dem Kindeswohl nicht entsprochen worden. Auch seien aus einem Bericht von 2020 die Roma Mediation nicht erfolgreich, da keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die BF 2 habe auch bekannt gegeben, dass die Pflichtimpfungen für die BF 3 nicht gewährleistet sei. Die minderjährige BF3 sei daher im Falle einer Rückkehr in ihrem Kindeswohl gefährdet. Die belangte Behörde habe daher diesen Sachverhalt Außer-Acht gelassen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt. Auch habe sie die Situation der Roma nicht erforscht und sei es den BF nicht zumutbar, zu erkennen welche Asylgründe genannt werden müssen Den BF sei daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten, aufgrund der extremen Gefahrenlage, zahlreiche Menschenrechtsverstößen gegen Angehörige der Roma und keiner vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternative, in eventu die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles.

8. Die Beschwerden betreffend BF1-BF3 und der jeweilige bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.05.2024 bzw. 03.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Am 17.06.2024 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an der die BF mit ihrer gewillkürten Rechtsvertretung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörden nahm entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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