Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W266 2190334-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und 25.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und 25.04.2024, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. wie folgt lautet: „Die mit Bescheid vom 22.07.2029 Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.“1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. wie folgt lautet: „Die mit Bescheid vom 22.07.2029 Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen.“
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides behoben. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. und römisch IV. wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 01.11.2015 fand die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts statt.
Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, eine Rekrutierung zum Wehrdienst bei den kurdischen Einheiten zu fürchten.
Mit Urteil des LG Wels vom 17.11.2017 zu XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG Wels vom 17.11.2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 27.05.2019 zu XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB und § 27 Abs. 2 und Abs. 1 Z 1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 27.05.2019 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15,, 127 StGB und Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.07.2019 wurde die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG Wels vom 10.01.2020 zu XXXX wurde der BF wegen § 125 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG Wels vom 10.01.2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2021, GZ: W214 2190334-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 12.02.2028 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2021, GZ: W214 2190334-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 12.02.2028 als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2020 wurde das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein Verbrechen begangen habe, wobei von einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht auszugehen sei, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und eine verkürzte Entscheidungsfrist bestehe, da ein Fall des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 gegeben sei, sowie dass eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2020 wurde das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein Verbrechen begangen habe, wobei von einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht auszugehen sei, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und eine verkürzte Entscheidungsfrist bestehe, da ein Fall des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 gegeben sei, sowie dass eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wahrscheinlich sei.
Mit Urteil des LG Linz vom 17.12.2020 zu XXXX wurde der BF wegen § 28 Abs. 1 5. Fall iVm. § 28a Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 31.05.2021 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG Linz vom 17.12.2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 31.05.2021 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit Schreiben vom 06.07.2021 beantragte der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Urteil des LG Linz vom 11.01.2022, XXXX , wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 6. Fall SMG, § 127 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, teilweise § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom 11.01.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 6. Fall SMG, Paragraph 127, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, teilweise Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Am 26.04.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in XXXX statt.Am 26.04.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in römisch 40 statt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.02.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid vom 12.02.2018 zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog dem BF die mit Bescheid vom 12.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.02.2023 erkannte das BFA den dem BF mit Bescheid vom 12.02.2018 zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog dem BF die mit Bescheid vom 12.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde langte samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 03.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht vorgeführt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, die vertagt wurde, da der BF nicht vertreten war.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und die beim LG Wels, BG Vöcklabruck und LG Linz geführten Strafakten steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Der BF spricht Arabisch. Der BF ist gesund.
Der BF wurde in der Stadt Qamishli im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien geboren. Seine Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern des BF leben in Syrien. Ein Bruder lebt im Libanon.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF befindet sich spätestens seit 31.10.2015 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid vom 12.02.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 22.07.2019 um zwei Jahre verlängert.
Der BF ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Er übte vor seiner ersten Haftstrafe mehrere kurze vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse aus. Zuletzt stand der BF von 01.10.2023 bis 18.12.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der BF stand bereits während seiner ersten Freiheitsstrafe in Kontakt mit dem Verein Neustart, brach diesen aber nach der Haftentlassung ab, da sein Interesse am Entzug und der Entwöhnung stark nachließen und er sich wieder dem Drogenkonsum und –verkauf widmen wollte, um sich auch sein Leben zu finanzieren. Derzeit wird der BF wieder durch den Verein Neustart betreut.
Zu den strafbaren Handlungen des BF:
Mit Urteil des LG Wels vom 17.11.2017 zu XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG Wels vom 17.11.2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 27.05.2019 zu XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB und § 27 Abs. 2 Z 1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 27.05.2019 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15,, 127 StGB und Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit aufgrund einer weiteren Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG Wels vom 10.01.2020 zu XXXX wurde der BF wegen § 125 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit später auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG Wels vom 10.01.2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit später auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG Linz vom 17.12.2020 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 5. Fall iVm. § 28a Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 31.05.2021 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG Linz vom 17.12.2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 5. Fall in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF wurde aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 31.05.2021 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde aufgrund einer neuerlichen Verurteilung des BF auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG Linz vom 11.01.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 6. Fall SMG, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, teilweise § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom 11.01.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 6. Fall SMG, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 7. Fall, teilweise Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Weise, nämlich im Zeitraum Juni/Juli 2021 bis 25.09.2021 zumindest 140 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von zumindest 13%), 60 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgehalt von zumindest 77%), 250 Gramm Cannabiskraut (THC Reinheitsgehalt von zumindest 8,22 %), 5 Stück Tramadol-Tabletten sowie eine 8 Milligramm Subutex-Sublingualtablette im Urteil des LG Linz namentlich genannten sowie namentlich nicht eruierten Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils öffentlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG überlassen bzw. verschafft hat; vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen angeboten hat, unter anderem 0,5 Gramm Methamphetamin am 28.5.2021 in der Justizanstalt Linz; sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Anfang Juli 2021 bis 25.9.2021 eine unbekannte Menge Methamphetamin, Heroin (unter anderem 40 Gramm des dem Dritten entwendeten Heroins), Cannabiskraut, Subutex-Tabletten und Bupensan-Tabletten erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß; und um den 07.08.2021 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca. 80 Gramm Heroin, einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch die Zueignung der Sache unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Weise, nämlich im Zeitraum Juni/Juli 2021 bis 25.09.2021 zumindest 140 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von zumindest 13%), 60 Gramm Methamphetamin (Reinheitsgehalt von zumindest 77%), 250 Gramm Cannabiskraut (THC Reinheitsgehalt von zumindest 8,22 %), 5 Stück Tramadol-Tabletten sowie eine 8 Milligramm Subutex-Sublingualtablette im Urteil des LG Linz namentlich genannten sowie namentlich nicht eruierten Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils öffentlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG überlassen bzw. verschafft hat; vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen angeboten hat, unter anderem 0,5 Gramm Methamphetamin am 28.5.2021 in der Justizanstalt Linz; sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest Anfang Juli 2021 bis 25.9.2021 eine unbekannte Menge Methamphetamin, Heroin (unter anderem 40 Gramm des dem Dritten entwendeten Heroins), Cannabiskraut, Subutex-Tabletten und Bupensan-Tabletten erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß; und um den 07.08.2021 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca. 80 Gramm Heroin, einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch die Zueignung der Sache unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF wurde nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 SMG die Zeit der Vorhaft vom 25.09.2021 bis zum 11.01.2022 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde gemäß § 34 SMG eingezogen. Der BF wurde nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG die Zeit der Vorhaft vom 25.09.2021 bis zum 11.01.2022 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde gemäß Paragraph 34, SMG eingezogen.
Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und die Suchtgiftsicherstellung gewertet, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, der äußert rasche Rückfall, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und teils die Weitergabe im öffentlichen Bereich gewertet.
Der BF handelte mit Suchtgiften um sein Leben und seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Der BF wurde am 25.09.2023 aus der Haft entlassen.
Zu einer Rückkehr des BF nach Syrien
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Aufgrund der sozioökonomischen Situation, der volatilen Sicherheitslage und der miserablen Versorgungslage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sicherstellen könnte.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Sicherheitslage – letzte Änderung: 08.03.2024
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). […]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). […]
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleic