Entscheidungsdatum
29.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I417 1433865-4/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, trat erstmals am 11.05.2012 unter Verwendung einer Alias-Identität im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung. Er stellte unter der Behauptung, ein Staatsangehöriger Kameruns zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. XXXX abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. römisch 40 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. A6 433.865-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 17.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2014, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.2. Am 17.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2014, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014, Zl. W189 1433865-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
5. Nach Vollzug der Freiheitsstrafe war der Beschwerdeführer noch bis zum 17.11.2017 in Österreich unter seiner Alias-Identität behördlich gemeldet und tauchte anschließend unter.
6. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und trat ab August 2023 wiederum strafrechtlich in Erscheinung.
Wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2023 festgenommen und über ihn am 08.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt.
Außerdem wurde ein nigerianischer Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.01.2023 und gültig bis zum 19.01.2028, sowie ein spanischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 02.04.2028, sichergestellt.
7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Diese Gelegenheit ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2023, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2024 vorgelegt.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024, I417 1433865-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024, I417 1433865-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
13. Am 31.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und in entschuldigter Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer trat erstmals am 11.05.2012 im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung. Er stellte unter der wahrheitswidrigen Behauptung, ein Staatsangehöriger Kameruns zu sein, insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden, sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014.
Der Beschwerdeführer bediente sich vor den österreichischen Behörden verschiedener Alias-Identitäten und war immer wieder über längere Zeiträume behördlich nicht gemeldet.
Er wurde während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Nach Vollzug dieser Freiheitsstrafe war der Beschwerdeführer noch bis zum 17.11.2017 in Österreich unter seiner Alias-Identität behördlich gemeldet und tauchte anschließend unter. Er kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück und trat dort ab Ende August 2023 neuerlich strafrechtlich in Erscheinung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2023, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain)
I. In einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit P.K. und einem weiteren, unbekannten Mittäter einem anderen überlassen hat, und zwar römisch eins. In einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit P.K. und einem weiteren, unbekannten Mittäter einem anderen überlassen hat, und zwar
A. Am 15.04.2017 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts 1,5 Gramm brutto und nachfolgend 10 Gramm brutto um EUR 800,-- (5,98 Gramm Cocain Reinsubstanz)
B. Am 19.04.2017 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts 209,9 Gramm brutto um EUR 16.000,-- (109,83 Gramm Cocain Reinsubstanz)
II. Gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB)römisch II. Gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB)
A. dem abgesondert verfolgten C.B. in drei Angriffen Ende August 2023, am 05.09.2023 und am 06.09.2023 insgesamt drei Kugeln um insgesamt EUR 130,- überlassen hat.
B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit J.O. am 06.09.2023
1. in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der Straßenbahnstation Eichenstraße, öffentlich für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, einem anderen überlassen hat, und zwar
a. einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zwei Kugeln mit 0,4 Gramm brutto um EUR 25,--
b. weiteren zumindest drei unbekannten Suchtgiftabnehmern in drei Angriffen zumindest drei weitere Kugeln zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;
2. einem anderen zu überlassen versucht hat, indem sie weitere 23 Kugeln mit Insgesamt 10,5 Gramm brutto an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf bereithielten.
Bei der Strafbemessung mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (zu I.), das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge (zu I.) aus.Bei der Strafbemessung mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (zu römisch eins.), das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge (zu römisch eins.) aus.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 06.09.2023 durchgehend in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Einer legalen Beschäftigung ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht nachgegangen. Er verfügt auch sonst über keinerlei maßgeblichen Anbindungen in privater, familiärer oder integrativer Hinsicht an Österreich. Weiters verfügte der Beschwerdeführer – abgesehen von den Zeiträumen seines Aufenthalts in Haft – seit dem 18.11.2017 zu keinem Zeitpunkt mehr über eine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag zuletzt in Spanien, wo er über einen bis zum 02.04.2028 ausgestellten spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige verfügt und in einem Restaurant arbeitet. In Spanien leben der Vater des Beschwerdeführers, seine Verlobte und seine fünfjährige Tochter. Sie leben in einem Haus, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Außerdem hat er eine zwölfjährige Tochter in der Schweiz, für die der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer Nigeria im Jahr 2023 besucht.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Nigeria werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand 22.11.2023) die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den gegenständlichen Beschwerdefall relevant sind:
Sicherheitslage
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a).
Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).
Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023).
Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b).
In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara (877), Kaduna (637), Niger (542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (6), Ekiti (9), Gombe (11) (CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023
? EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022
? FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023
? RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022
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