Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2170130-3/9E
W231 2170132-3/9E
W231 2170136-3/9E
W231 2170137-3/6E
W231 2170139-3/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , und 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 5. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2170139.3.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024