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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. P in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. April 1995, Zl. 11 1420/54-IV/1/94, betreffend Versetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Rat im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 30. November 1994 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Gmunden zum Finanzamt Vöcklabruck - welchem er bereits dienstzugeteilt war - versetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, den erstinstanzlichen Bescheid aber dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der Versetzung mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgenden Tag eintrete.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 10. April 1995 zugestellt wurde, richtet sich dessen zur Zl. 95/12/0140 protokollierte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet dies (nur) damit, daß der sofortigeVollzug des angefochtenen Bescheides für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre, dies einerseits deshalb, weil er "unzumutbaren gesundheitlichen und familiären Belastungen ausgesetzt wäre, würde meine Versetzung nach Vöcklabruck nunmehr rechtswirksam, zum anderen drohen mir nicht unbeträchtliche finanzielle Nachteile im Wegfall von Zulagen. All dies stellt einen unverhältnismäßigen Nachteil dar". Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. z.B.
den Beschluß eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1973,
Zlen. 1184, 1186/73 = Slg. N.F. Nr. 4624 F, sowie den Beschluß
vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80 = Slg. N.F. Nr. 10.381 A
u. v.a.).
Der vorliegende Antrag wird diesem Konkretisierungserfordernis nicht gerecht; dem Erfordernis wird auch nicht dadurch entsprochen, daß im Beschwerdevorbringen auf ein - nicht wiedergegebenes - Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen wird, weil damit die für die Beurteilung maßgeblichen gegenwärtigen Umstände nicht konkret behauptet werden. Der Beschwerdeführer vermag daher einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen UNVERHÄLTNISMÄßIGEN Nachteil nicht aufzuzeigen. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden (die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid auf ein Interesse gestützt, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995120009.A00Im RIS seit
20.11.2000