Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I422 2283389-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über den Antrag vom 05.06.2024 des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über den Antrag vom 05.06.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Eine gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Herkunftsort des Wiederaufnahmewerbers und die umgebende Herkunftsregion befinde sich im Gebiet der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) und stehe unter der Kontrolle der kurdisch geführten Sicherheitskräfte (Demokratische Kräfte Syriens [SDF]). Das syrische Regime habe dort keinen Zugriff auf ihn und sei der verpflichtende Wehrdienst für die kurdischen Selbstverteidigungskräfte auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt, sodass der Wiederaufnahmewerber mit 28 Jahren auch nicht mehr der Wehrpflicht im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigung unterliege. Ihm drohe somit auch keine Gefahr einer Rekrutierung oder asylrelevanten Verfolgung durch die SDF.Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Herkunftsort des Wiederaufnahmewerbers und die umgebende Herkunftsregion befinde sich im Gebiet der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) und stehe unter der Kontrolle der kurdisch geführten Sicherheitskräfte (Demokratische Kräfte Syriens [SDF]). Das syrische Regime habe dort keinen Zugriff auf ihn und sei der verpflichtende Wehrdienst für die kurdischen Selbstverteidigungskräfte auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt, sodass der Wiederaufnahmewerber mit 28 Jahren auch nicht mehr der Wehrpflicht im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigung unterliege. Ihm drohe somit auch keine Gefahr einer Rekrutierung oder asylrelevanten Verfolgung durch die SDF.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht via ERV eingelangt am selben Tag, stellte der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei nunmehr tatsächlich in seiner Heimatregion zum Militärdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften einberufen worden. Der Original-Einberufungsbefehl sei ihm am 27.05.2024 zugegangen und könne er damit erstmals beweisen, dass er auch in seiner Heimatregion einberufen werden könne, obwohl er bereits älter als 24 Jahre sei. Der nunmehr vorliegende Einberufungsbefehl der Militärbehörde der Kurdenregion stelle ein neues Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dar, das er im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen habe können und das geeignet sei, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Eine Kopie des Einberufungsbefehls war dem Antrag angeschlossen.Mit Schriftsatz vom 05.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht via ERV eingelangt am selben Tag, stellte der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei nunmehr tatsächlich in seiner Heimatregion zum Militärdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften einberufen worden. Der Original-Einberufungsbefehl sei ihm am 27.05.2024 zugegangen und könne er damit erstmals beweisen, dass er auch in seiner Heimatregion einberufen werden könne, obwohl er bereits älter als 24 Jahre sei. Der nunmehr vorliegende Einberufungsbefehl der Militärbehörde der Kurdenregion stelle ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG dar, das er im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen habe können und das geeignet sei, alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Eine Kopie des Einberufungsbefehls war dem Antrag angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Das wiederaufzunehmende Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024, Zl. I422 2283389-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen.
Am 27.05.2024 ging dem Wiederaufnahmewerber ein Einberufungsbefehl der Militärbehörde seiner kurdisch kontrollierten Heimatregion zu.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I422 2283389-1 hinsichtlich des wiederaufzunehmenden Verfahrens
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).
Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, mwN).Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, mwN).
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).
3.2. Das seitens des Wiederaufnahmewerbers im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren erstmalig vorgelegte Beweismittel in Gestalt eines Einberufungsbefehls der Militärbehörde seiner kurdisch kontrollierten Heimatregion, der ihm am 27.05.2024 zuging, bezieht sich auf eine neu entstandene Tatsache, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024 noch gar nicht existent war, nämlich seine nunmehrige Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst für die kurdischen Selbstverteidigungskräfte. Erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen kommen als Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens a priori nicht in Betracht.
3.3. Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024 zur Zl. I422 2283389-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzuweisen, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13).3.3. Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2024 zur Zl. I422 2283389-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzuweisen, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 32,, Anmerkung 13).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.
Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich mit der Frage der Möglichkeit der Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auseinandergesetzt (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; 20.05.2021, Ra 2021/21/0026; 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich mit der Frage der Möglichkeit der Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auseinandergesetzt vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; 20.05.2021, Ra 2021/21/0026; 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Beweismittel neu entstandene Tatsache Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2283389.2.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024