TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 W129 2269987-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HSG 2014 §1 Abs3
HSG 2014 §14 Abs1
HSG 2014 §15
HSG 2014 §2 Abs2
HSG 2014 §3
HSG 2014 §34 Abs1
HSG 2014 §35
HSG 2014 §41
HSG 2014 §63 Abs4
HS-WV §11
HS-WV §3
HS-WV §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HSG 2014 § 1 heute
  2. HSG 2014 § 1 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023
  3. HSG 2014 § 1 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021
  4. HSG 2014 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. HSG 2014 § 1 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. HSG 2014 § 1 gültig von 01.10.2014 bis 16.05.2018
  1. HSG 2014 § 3 heute
  2. HSG 2014 § 3 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023
  3. HSG 2014 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021
  4. HSG 2014 § 3 gültig von 16.11.2016 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016
  5. HSG 2014 § 3 gültig von 01.10.2014 bis 15.11.2016

Spruch


W129 2269987-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.913.849, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.913.849, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2019 bis 15.06.2020 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (im Folgenden: ÖH Uni Wien).

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.913.849, zugestellt am 12.01.2023 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der Einrichtung eines internen Kontrollsystems gegen § 4 Abs 5 der HS-WV iVm § 34 Abs 2 iVm § 35 Abs 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es in der Buchführung der Fakultätsvertretung Jus (im Folgenden: „FV Jus“) in Zusammenhang mit zwei Handkassen der sog. „Bücherbörse“ zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Kassabuch und Kassastand seien nicht in das Rechnungswesen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingegliedert worden, was die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende einfordern hätte müssen. Sie habe es verabsäumt, ein Internes Kontrollsystem (im Folgenden: „IKS“) gemäß § 4 Abs 6 HS-WV zu implementieren. 2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.913.849, zugestellt am 12.01.2023 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der Einrichtung eines internen Kontrollsystems gegen Paragraph 4, Absatz 5, der HS-WV in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 6, HSG verstoßen und somit gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es in der Buchführung der Fakultätsvertretung Jus (im Folgenden: „FV Jus“) in Zusammenhang mit zwei Handkassen der sog. „Bücherbörse“ zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Kassabuch und Kassastand seien nicht in das Rechnungswesen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingegliedert worden, was die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende einfordern hätte müssen. Sie habe es verabsäumt, ein Internes Kontrollsystem (im Folgenden: „IKS“) gemäß Paragraph 4, Absatz 6, HS-WV zu implementieren.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass ein ausreichendes IKS eingerichtet gewesen sei, da sämtliche Rechnungen der FV Jus stets akribisch geprüft und gewissenhaft abgelegt worden seien. Bei Aufkommen eines Anscheins von Unregelmäßigkeiten sei sofort eine Sonderprüfung durchgeführt worden. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen, zumal die Durchführung der geforderten Kontrollmaßnahmen sich jedenfalls in einem zumutbaren Rahmen bewegen müsse. Die für eine umfassendere Kontrolle notwendigen Befugnisse würden der Beschwerdeführerin auch gar nicht zukommen und sei eine genauere Kontrolle durch sie schon aufgrund der großen Menge an zu kontrollierenden Studienvertretungen zeitlich nicht umsetzbar und stelle eine faktisch unmögliche Anforderung dar. Für sie als Vorsitzende sei es de facto unmöglich zu eruieren, ob MandatarInnen durch Nebengeschäfte Gelder vereinnahmen würden und habe sie nicht davon ausgehen können, dass dabei Barmittel anfallen würden, zumal dies der gewöhnlichen Lebenserfahrung widerspreche. Darüber hinaus überspanne die belangte Behörde die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdeführerin, da diese für ihre Tätigkeit lediglich eine Entschädigung in der Höhe von 450,00 Euro monatlich erhalte. Zudem sei die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien gemäß § 47 Abs 1 HSG aus dem Kreis der Studierenden zu wählen, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin und keine ausgebildete Managerin handle. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch mit Feststellungs- und Beweiswürdigungsmängeln behaftet, da von der belangten Behörde einerseits nicht festgestellt worden sei, wie hoch die Barbestände in den jeweiligen Handkassen gewesen seien, womit die belangte Behörde gar nicht beurteilen habe können, ob ein IKS notwendig gewesen wäre, und andererseits woher die Gelder stammten, weshalb diese gar nicht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien zugerechnet werden könnten und damit nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin fallen würden. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt Feststellungen zu treffen, inwieweit ein IKS zur Aufdeckung der Gelder geführt hätte. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass ein ausreichendes IKS eingerichtet gewesen sei, da sämtliche Rechnungen der FV Jus stets akribisch geprüft und gewissenhaft abgelegt worden seien. Bei Aufkommen eines Anscheins von Unregelmäßigkeiten sei sofort eine Sonderprüfung durchgeführt worden. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen, zumal die Durchführung der geforderten Kontrollmaßnahmen sich jedenfalls in einem zumutbaren Rahmen bewegen müsse. Die für eine umfassendere Kontrolle notwendigen Befugnisse würden der Beschwerdeführerin auch gar nicht zukommen und sei eine genauere Kontrolle durch sie schon aufgrund der großen Menge an zu kontrollierenden Studienvertretungen zeitlich nicht umsetzbar und stelle eine faktisch unmögliche Anforderung dar. Für sie als Vorsitzende sei es de facto unmöglich zu eruieren, ob MandatarInnen durch Nebengeschäfte Gelder vereinnahmen würden und habe sie nicht davon ausgehen können, dass dabei Barmittel anfallen würden, zumal dies der gewöhnlichen Lebenserfahrung widerspreche. Darüber hinaus überspanne die belangte Behörde die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdeführerin, da diese für ihre Tätigkeit lediglich eine Entschädigung in der Höhe von 450,00 Euro monatlich erhalte. Zudem sei die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien gemäß Paragraph 47, Absatz eins, HSG aus dem Kreis der Studierenden zu wählen, weshalb es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin und keine ausgebildete Managerin handle. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch mit Feststellungs- und Beweiswürdigungsmängeln behaftet, da von der belangten Behörde einerseits nicht festgestellt worden sei, wie hoch die Barbestände in den jeweiligen Handkassen gewesen seien, womit die belangte Behörde gar nicht beurteilen habe können, ob ein IKS notwendig gewesen wäre, und andererseits woher die Gelder stammten, weshalb diese gar nicht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien zugerechnet werden könnten und damit nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin fallen würden. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt Feststellungen zu treffen, inwieweit ein IKS zur Aufdeckung der Gelder geführt hätte.

4. Mit Schreiben vom 11.04.2023, hg eingelangt am 12.04.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien (im Folgenden auch „Juridicum“ genannt) ist seit mehreren Jahren eine sog. „Bücherbörse“ der Fakultätsvertretung Jus (im Folgenden: „FV Jus“) eingerichtet. Dort können Studierende ihre nicht mehr benötigten Lehrbücher aktueller Auflage zu einem von ihnen vorgegebenen Preis verkaufen. Dazu sind die zu verkaufenden Bücher in der Bücherbörse, die sich im Büro der FV Jus im 1. Stock des Juridicums befindet, abzugeben, wo sie auch verwahrt werden. Wird ein Buch verkauft, wird der bezahlte Betrag in eine Handkassa gegeben. Sämtliche eingenommenen Gelder werden in dieser Handkassa gesammelt und im Büro der FV Jus aufbewahrt. Studierende haben ab dem Zeitpunkt des Verkaufs drei Jahre Zeit, um das aus einem Buchverkauf lukrierte Geld abzuholen. Wird das lukrierte Geld nicht innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist abgeholt, wird es in eine (irreführend als „Flohmarktkassa“ bezeichnete) zweite Handkassa übertragen. Mit Stand 05.07.2021 befanden sich in den Handkassen Summen von 13.631,20 Euro und 13.774,28 Euro.

Die tägliche Abwicklung des Verkaufsbetriebs übernahmen unterschiedliche Personen, oftmals allein, seltener zu zweit. Diese Personen erhielten für ihre Journaldienste stundenweise Vergütungen auf Basis eines freien Dienstvertrags, die durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (im Folgenden: ÖH Uni Wien) finanziert wurden.

Die Verwaltung der Bücherbörse erfolgte primär durch EDV-Systeme, wobei das alte EDV-System aufgrund häufiger Systemabstürze durch ein neueres ersetzt wurde. Dazu stellte die FV Jus den Antrag an die ÖH Uni Wien, das Angebot eines Softwareentwicklungsunternehmens für die „IT-Restrukturierung der FV Jus“ iHv 9.300,00 Euro für die Implementierung einer neuen Software für die Verwaltung der Bücherbörse sowie 90,00 Euro monatlich für eine Betreuung vor Ort anzunehmen. Dieser Antrag wurde nach vorheriger Genehmigung durch den Finanzausschuss in seiner Sitzung am 18.11.2020 in der ersten ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien am 20.11.2020 unter Tagesordnungspunkt 10 einstimmig angenommen.

Beide EDV-Systeme wurden zeitweise mit einem physischen Kassabuch, bestehend aus Abrechnungsblättern und händischen Einnahmen- und Ausgabenlisten für den jeweiligen Tag, ergänzt. Am Ende der Öffnungszeiten des jeweiligen Tages wurde durch den/die diensthabende/n MitarbeiterIn der vom EDV-System errechnete Tagessaldo mit dem auf Basis der händisch geführten Einnahmen- und Ausgabenliste berechneten Saldo verglichen und allfällige Differenzen notiert. Eine Kontrolle durch eine zweite Person fand nur gelegentlich statt, eine Betrauung einer bestimmten Person mit der Kontrolle der Verbuchungen und Aufzeichnungen bestand nicht.

Auf der Homepage der ÖH der Universität Wien finden sich folgende Informationen zur Bücherbörse:

„Studieren ist nicht nur generell sauteuer, sondern auch, weil sich im Laufe der Zeit die Kosten für Unterrichtsmittel summieren. Gerade am Anfang eines Studiums werden von den Vortragenden meist Bücher und andere Unterlagen verlangt, die einerseits viel kosten und anderseits nach der Prüfung in der Ecke verschimmeln. Aus besagten Gründen hat die ÖH sogenannte "Bücherbörsen" ins Leben gerufen, in denen Studierende Bücher (nicht nur wissenschaftliche) an andere Studierende günstig weiterverkaufen können. […] Die Bücherbörse ist aus der Motivation heraus entstanden, Bücher für Studierende und nichtstudierende Wortbegeisterte, die sich in einer finanziell prekären Situation befinden, leistbarer zu machen. Gleichzeitig ist sie eine Plattform um Bücher, die selbst nicht mehr benötigt werden, anderen zugänglich machen zu können. Ein solches System ist möglich, weil die Bücherbörse nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und von der ÖH Uni Wien finanziert wird. […]

Bücherbörse der Fakultätsvertretung Jus

Juridicum, Stiege 1, 1. Stock

Schottenbastei 10-16

[…]“

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2019 bis 30.06.2021 Vorsitzende der Hochschülerinnenschaft und Hochschülerschaft der Universität Wien. Sie wusste, dass im genannten Zeitraum eine Bücherbörse im Büro der FV Jus am Juridicum betrieben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie einer Einsichtnahme in den hg Akt zur Zl. W203 2269987-1, insbesondere in die in diesem aufliegenden Protokolle des BMBWF und der ersten ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien. So gründen die allgemeinen Feststellungen zur Bücherbörse und deren grundsätzlichem Ablauf im Wesentlichen auf den im Rahmen einer Befragung vor dem BMBWF getätigten Aussagen der XXXX (Protokoll vom 03.03.2022). Ihre Angaben sind insbesondere deshalb glaubwürdig, weil sie den täglichen Ablauf in der Bücherbörse nachvollziehbar und sehr detailliert schilderte. Auf ihren Angaben gründet insbesondere die Feststellung, dass die MitarbeiterInnen vorwiegend allein sämtliche Geschäfte abwickelten und nur gelegentlich Kontrollen stattfanden; so gab XXXX zu Protokoll, dass der Chef vom Tag „üblicherweise“ nachzählte, es aber „niemandem aufgefallen wäre, wenn Geld gefehlt hätte, da es immer von der am jeweiligen Tag zuständigen Person einzutragen sei; wenn die Person es nicht entsprechend im System erfasst, scheint es dort auch nicht auf“ (Protokoll S. 2 und 3) und steht diese Angabe auch in Einklang mit Unterschriften auf den im hg Akt zur Zl. W203 2269987-1 aufliegenden Abrechnungsblättern, da dort überwiegend lediglich eine Person als diensthabende/r MitarbeiterIn angeführt ist. Auf ihren glaubwürdigen Angaben gründen weiters die Feststellungen zur Verwahrung der Gelder in der Handkasse (Protokoll S. 3) sowie zur Übernahme der täglichen Abwicklung des Verkaufsbetriebs durch unterschiedliche Personen (Protokoll S. 1). Dass die MitarbeiterInnen für ihre Journaldienste eine stundenweise Vergütung auf Basis eines freien Dienstvertrags erhielten, gründet auf den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben der damals zuständigen Wirtschaftsreferenten XXXX (Protokoll vom 22.02.2022, S. 2) und XXXX (Protokoll vom 03.03.2022, S. 1) im Zuge ihrer Befragung vor dem BMBWF. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom Betrieb der Bücherbörse wusste, gründet auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vor dem BMBWF (Protokoll vom 10.10.2022, S. 1). Die Feststellungen zum Ablauf der Erneuerung des alten EDV-Systems und dessen Finanzierung gründen auf dem Protokoll des Finanzausschusses vom 18.11.2020 sowie dem Beschlussprotokoll der ersten ordentlichen Sitzung Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien am 20.11.2020 (S. 20 f). Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie einer Einsichtnahme in den hg Akt zur Zl. W203 2269987-1, insbesondere in die in diesem aufliegenden Protokolle des BMBWF und der ersten ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien. So gründen die allgemeinen Feststellungen zur Bücherbörse und deren grundsätzlichem Ablauf im Wesentlichen auf den im Rahmen einer Befragung vor dem BMBWF getätigten Aussagen der römisch 40 (Protokoll vom 03.03.2022). Ihre Angaben sind insbesondere deshalb glaubwürdig, weil sie den täglichen Ablauf in der Bücherbörse nachvollziehbar und sehr detailliert schilderte. Auf ihren Angaben gründet insbesondere die Feststellung, dass die MitarbeiterInnen vorwiegend allein sämtliche Geschäfte abwickelten und nur gelegentlich Kontrollen stattfanden; so gab römisch 40 zu Protokoll, dass der Chef vom Tag „üblicherweise“ nachzählte, es aber „niemandem aufgefallen wäre, wenn Geld gefehlt hätte, da es immer von der am jeweiligen Tag zuständigen Person einzutragen sei; wenn die Person es nicht entsprechend im System erfasst, scheint es dort auch nicht auf“ (Protokoll Sitzung 2 und 3) und steht diese Angabe auch in Einklang mit Unterschriften auf den im hg Akt zur Zl. W203 2269987-1 aufliegenden Abrechnungsblättern, da dort überwiegend lediglich eine Person als diensthabende/r MitarbeiterIn angeführt ist. Auf ihren glaubwürdigen Angaben gründen weiters die Feststellungen zur Verwahrung der Gelder in der Handkasse (Protokoll Sitzung 3) sowie zur Übernahme der täglichen Abwicklung des Verkaufsbetriebs durch unterschiedliche Personen (Protokoll Sitzung 1). Dass die MitarbeiterInnen für ihre Journaldienste eine stundenweise Vergütung auf Basis eines freien Dienstvertrags erhielten, gründet auf den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben der damals zuständigen Wirtschaftsreferenten römisch 40 (Protokoll vom 22.02.2022, Sitzung 2) und römisch 40 (Protokoll vom 03.03.2022, Sitzung 1) im Zuge ihrer Befragung vor dem BMBWF. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom Betrieb der Bücherbörse wusste, gründet auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vor dem BMBWF (Protokoll vom 10.10.2022, Sitzung 1). Die Feststellungen zum Ablauf der Erneuerung des alten EDV-Systems und dessen Finanzierung gründen auf dem Protokoll des Finanzausschusses vom 18.11.2020 sowie dem Beschlussprotokoll der ersten ordentlichen Sitzung Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien am 20.11.2020 Sitzung 20 f).

Die Feststellungen zu den von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien im Internet veröffentlichten Informationen zur Bücherbörse gründen auf einer Nachschau auf der Webseite der ÖH Uni Wien, abrufbar unter https://oeh.univie.ac.at/buecherboerse (zuletzt abgerufen am 08.07.2024).

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: BGBl. I Nr. 45/2014, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Geltungsbereich

§ 1. (1) – (2) [...]
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1
Paragraph eins, (1) – (2) [...]
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins und die außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […] Paragraph 2, (1) […]

(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1.         an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
2.         an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
3.         an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
4.         an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1.         an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG,
2.         an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 39, HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
3.         an Fachhochschulen Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
4.         an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, PrivHG.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)

[…]

Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.Paragraph 3, (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) – (3) […]

(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Absatz eins und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.

Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
1.         der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
2.         […]
Paragraph 14, (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
1.         der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
2.         […]

zur Verfügung zu stellen.

Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 15. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1.         die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
2.         die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
3.         die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
4.         die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
5.         die Studienvertretungen und
6.         die Wahlkommissionen.
Paragraph 15, (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1.         die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
2.         die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
3.         die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
4.         die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
5.         die Studienvertretungen und
6.         die Wahlkommissionen.

(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(3) – (4) […]

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 34. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.Paragraph 34, (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.

(3) – (4) […]

Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 35. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.Paragraph 35, (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluss ist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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