TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W121 2281337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W121 2281337-1/11Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger und Muslim sei. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurmanji/Bhedini, er stamme aus der Stadt XXXX , Distrikt XXXX in Syrien und sei verheiratet und habe XXXX . Seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Zwei seiner Brüder würden in XXXX asylberechtigt sein. Seine Schwester sei in XXXX asylberechtigt.Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger und Muslim sei. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an, seine Muttersprache sei Kurmanji/Bhedini, er stamme aus der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 in Syrien und sei verheiratet und habe römisch 40 . Seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Zwei seiner Brüder würden in römisch 40 asylberechtigt sein. Seine Schwester sei in römisch 40 asylberechtigt.

Der Beschwerdeführer legte Kopien eines syrischen Personalausweises und Kopien eines syrischen Familienbuches vor.

In Syrien habe der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Schule besucht. Seinen Wohnort habe er XXXX verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, da er im Jahr XXXX seinen Militärdienst ableisten und für das Regime hätte kämpfen müssen. Das nächste sichere Land sei die Türkei gewesen, weshalb er mit seiner Familie zuerst in die Türkei geflüchtet sei. Er habe nach Syrien zurückkehren wollen, jedoch befürchte er, von den Kurden einberufen zu werden, was er ablehne. Die FSA würde in seiner Heimat die Kontrolle haben und von Kurden nicht viel halten, weshalb es unsicher und gefährlich für ihn sei.In Syrien habe der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Schule besucht. Seinen Wohnort habe er römisch 40 verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, da er im Jahr römisch 40 seinen Militärdienst ableisten und für das Regime hätte kämpfen müssen. Das nächste sichere Land sei die Türkei gewesen, weshalb er mit seiner Familie zuerst in die Türkei geflüchtet sei. Er habe nach Syrien zurückkehren wollen, jedoch befürchte er, von den Kurden einberufen zu werden, was er ablehne. Die FSA würde in seiner Heimat die Kontrolle haben und von Kurden nicht viel halten, weshalb es unsicher und gefährlich für ihn sei.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji/Bhedini einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf XXXX in der Stadt XXXX , Provinz XXXX geboren worden zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei verheiratet und habe XXXX Kinder. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht und anschließend als Schmied gearbeitet. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX mit seiner Familie in einem großen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX illegal in die Türkei ausgereist und habe anschließend in Istanbul gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er für die Kurden eine Waffe hätte tragen müssen. Hätte er sich an einen anderen Ort begeben, wo z.B. die Daesh die Kontrolle haben, wäre er getötet worden, da er Kurde sei. Er wolle niemanden töten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden und ,dass er eine Waffe tragen müsse.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji/Bhedini einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er sei verheiratet und habe römisch 40 Kinder. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht und anschließend als Schmied gearbeitet. Zuletzt habe er in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz römisch 40 mit seiner Familie in einem großen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr römisch 40 illegal in die Türkei ausgereist und habe anschließend in Istanbul gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er für die Kurden eine Waffe hätte tragen müssen. Hätte er sich an einen anderen Ort begeben, wo z.B. die Daesh die Kontrolle haben, wäre er getötet worden, da er Kurde sei. Er wolle niemanden töten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden und ,dass er eine Waffe tragen müsse.

Der Beschwerdeführer legt einen syrischen Personalausweis im Original, einen Auszug aus dem Melderegister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister, eine Geburtsurkunde der XXXX Kinder und der Ehefrau, eine Heiratsurkunde, jeweils in Kopie und samt deutscher Übersetzung, vor. Der Beschwerdeführer legt einen syrischen Personalausweis im Original, einen Auszug aus dem Melderegister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister, eine Geburtsurkunde der römisch 40 Kinder und der Ehefrau, eine Heiratsurkunde, jeweils in Kopie und samt deutscher Übersetzung, vor.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine glaubhafte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes Syrien verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Ebenso sei dem Vorbringen, von der YPG für den Kampf gesucht zu werden, kein Glaube zu schenken, zumal auch seine Brüder nicht rekrutiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiters aufgrund seines Alters nicht mehr zum Wehrdienst der SDF verpflichtet. Ihm würde auch von Seiten des Regimes keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, zumal er den Wehrdienst nie verweigert habe, nicht regimekritisch sei und auch nicht aus einer Oppositionshochburg stamme. Weiters sei eine tatsächliche individuelle Verfolgungsgefahr hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden nicht ersichtlich. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Die Heimat XXXX sei gefahrlos für den Beschwerdeführer erreichbar. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer in keine ausweglose Lebenssituation geraten, weshalb ihm als arbeitsfähigen Menschen eine Rückkehr zumutbar sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine glaubhafte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes Syrien verlassen habe, sei nicht glaubhaft. Ebenso sei dem Vorbringen, von der YPG für den Kampf gesucht zu werden, kein Glaube zu schenken, zumal auch seine Brüder nicht rekrutiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiters aufgrund seines Alters nicht mehr zum Wehrdienst der SDF verpflichtet. Ihm würde auch von Seiten des Regimes keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, zumal er den Wehrdienst nie verweigert habe, nicht regimekritisch sei und auch nicht aus einer Oppositionshochburg stamme. Weiters sei eine tatsächliche individuelle Verfolgungsgefahr hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden nicht ersichtlich. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko einer gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Die Heimat römisch 40 sei gefahrlos für den Beschwerdeführer erreichbar. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer in keine ausweglose Lebenssituation geraten, weshalb ihm als arbeitsfähigen Menschen eine Rückkehr zumutbar sei.

Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit dem am XXXX eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit dem am römisch 40 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch II. zu beheben und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch III. aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

In der Beschwerde wird zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Heimatprovinz aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Herkunft asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe und eine Rückkehr nach Syrien mit einer Verletzung der in § 8 AsylG genannten Konventionsrechte einhergehe, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. In der Beschwerde wird zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Heimatprovinz aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Herkunft asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe und eine Rückkehr nach Syrien mit einer Verletzung der in Paragraph 8, AsylG genannten Konventionsrechte einhergehe, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom XXXX änderte die Behörde gemäß § 14 VwGVG den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 änderte die Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG den Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsidiärer Schutz zuerkannt wird.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei, da auf Grundlage der Länderberichte in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr nach Syrien keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversertheit aufgrund innerstaatlicher Konflikte für den Beschwerdeführer nach sich zieht. Eine asylrelevante Verfolgung könne jedoch nicht festgestellt werden.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am XXXX eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird (erneut) angeführt, dass dem Beschwerdeführer als Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft in seiner von der SNA kontrollierten Heimatprovinz asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer beantragt die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am römisch 40 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird (erneut) angeführt, dass dem Beschwerdeführer als Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft in seiner von der SNA kontrollierten Heimatprovinz asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer beantragt die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprachen Arabisch und Kurdisch/Kurmanji teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen und hatte Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprachen Arabisch und Kurdisch/Kurmanji teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen und hatte Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die Rechtsvertretung eine Kopie eines Reisedokuments des Bruders des Beschwerdeführers und eine Kopie eines Reisedokuments der Schwester des Beschwerdeführers vor.

Am XXXX legte der Beschwerdeführer eine Kursabschlussbestätigung „Alphabetisierung“ vor. Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer eine Kursabschlussbestätigung „Alphabetisierung“ vor.

Am XXXX bringt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzgl. Kostenrückersatz ein, in welcher er ausführte, zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung keiner erwerbsmäßigen Arbeit nachgegangen zu sein und daher keinen Verdienstentgang erlitten zu haben.Am römisch 40 bringt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzgl. Kostenrückersatz ein, in welcher er ausführte, zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung keiner erwerbsmäßigen Arbeit nachgegangen zu sein und daher keinen Verdienstentgang erlitten zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch/Kurmanji Bhedini, er spricht zudem Arabisch. Er ist verheiratet und hat XXXX Kinder. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch/Kurmanji Bhedini, er spricht zudem Arabisch. Er ist verheiratet und hat römisch 40 Kinder.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang in Syrien die Schule und arbeitete anschließend als Schmied in Istanbul, Türkei.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX (Anmerkung: auch XXXX oder XXXX ), Distrikt XXXX , Provinz XXXX und lebte dort in einem Haus mit seiner Familie. Im Alter von XXXX Jahren (und damit im Jahr XXXX ) hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und ist in die Türkei ausgereist, wo er zehn Jahre lang aufhältig war, ehe er nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 (Anmerkung: auch römisch 40 oder römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 und lebte dort in einem Haus mit seiner Familie. Im Alter von römisch 40 Jahren (und damit im Jahr römisch 40 ) hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und ist in die Türkei ausgereist, wo er zehn Jahre lang aufhältig war, ehe er nach Österreich weiterreiste.

Das Gebiet rund um XXXX und damit XXXX , der Heimatort des Beschwerdeführers, an dem er bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte, steht derzeit unter der Kontrolle der SNA (FSA). Das Gebiet rund um römisch 40 und damit römisch 40 , der Heimatort des Beschwerdeführers, an dem er bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte, steht derzeit unter der Kontrolle der SNA (FSA).

Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester. Die Eltern, zwei seiner Brüder sowie die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben derzeit in der Türkei. Zwei Brüder des Beschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ) leben in XXXX und seine Schwester ( XXXX , geb. XXXX ) lebt in XXXX . In Syrien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester. Die Eltern, zwei seiner Brüder sowie die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben derzeit in der Türkei. Zwei Brüder des Beschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ) leben in römisch 40 und seine Schwester ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) lebt in römisch 40 . In Syrien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr. Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Deutschkurs „Alphabetisierung“ abgeschlossen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stammt aus der von der SNA kontrollierten Stadt XXXX südlich der Stadt XXXX im gleichnamigen Bezirk XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.Der Beschwerdeführer stammt aus der von der SNA kontrollierten Stadt römisch 40 südlich der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Bezirk römisch 40 und ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.

Im XXXX nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" den zuvor von den Kurden kontrollierten Distrikt XXXX ein. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in XXXX . Bis XXXX hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge.Im römisch 40 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" den zuvor von den Kurden kontrollierten Distrikt römisch 40 ein. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in römisch 40 . Bis römisch 40 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge.

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang XXXX kam und kommt es nach wie vor Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen bzw. Entführungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA (ehemals FSA) sowie ebenso zu Plünderungen von Privatbesitz, gewaltsamen Enteignungen von Grundstücken und Häusern, Ermordungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Zudem kam es vielfach zu Übergriffen sowie Verhaftungen und Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betroffen haben. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang römisch 40 kam und kommt es nach wie vor Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen bzw. Entführungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA (ehemals FSA) sowie ebenso zu Plünderungen von Privatbesitz, gewaltsamen Enteignungen von Grundstücken und Häusern, Ermordungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Zudem kam es vielfach zu Übergriffen sowie Verhaftungen und Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betroffen haben.

Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. an seinen Heimatort XXXX in XXXX drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit ausgehend von der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderen protürkischen Milizen.Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. an seinen Heimatort römisch 40 in römisch 40 drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit ausgehend von der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderen protürkischen Milizen.

1.3. Zur Lage in Syrien:

Im Folgenden werden die entscheidungsrelevanten Informationen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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