TE Bvwg Beschluss 2024/7/16 I407 2281139-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


I407 2281139-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.07.2024 von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.07.2024 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am darauffolgenden Tag statt.

Die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) fand am 14.06.2023 statt.

Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Es wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 14.05.2024 eine mündliche Verhandlung für den 27.06.2024 um 13.00 Uhr an. Die diesbezügliche Ladung wurde der BBU als rechtliche Vertretung des Antragstellers zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Antragsteller erschien zur Verhandlung nicht. Die Rechtsvertretung des Antragstellers setzte sich mit dem Antragsteller telefonisch in Verbindung. Dieser teilte der Rechtsvertretung mit, dass er am XXXX sei. Mit der Beschwerdeverhandlung wurde sodann zugewartet. Der Antragsteller erschien um 13.35 noch immer nicht, weshalb der erkennende Richter die Beschwerdeverhandlung ohne den Antragsteller fortsetzte. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, mit dem die gegen den Bescheid vom 28.09.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Antragsteller erschien zur Verhandlung nicht. Die Rechtsvertretung des Antragstellers setzte sich mit dem Antragsteller telefonisch in Verbindung. Dieser teilte der Rechtsvertretung mit, dass er am römisch 40 sei. Mit der Beschwerdeverhandlung wurde sodann zugewartet. Der Antragsteller erschien um 13.35 noch immer nicht, weshalb der erkennende Richter die Beschwerdeverhandlung ohne den Antragsteller fortsetzte. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, mit dem die gegen den Bescheid vom 28.09.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.

Am 27.06.2024 langte seitens des Antragstellers ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.07.2024 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 sowie in eventu einen Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen Tag vor der Beschwerdeverhandlung nach Innsbruck gereist sei und sich zur Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes begeben habe, um den Ort für den Folgetag zu kennen. Der Antragsteller habe in Innsbruck übernachtet und sich sodann auf den Weg zum Gericht begeben. Dabei sei ihm jedoch ein Fehler unterlaufen und sei er in den falschen Bus gestiegen. Er habe sodann versucht so schnell wie möglich zu Gericht zu kommen, zunächst mit dem Bus und dann mit einem Taxi. Aufgrund der sprachlichen Barriere und der unbekannten Stadt habe er erst um 14.00 Uhr beim Gericht eintreffen können. Die Beschwerdeverhandlung sei in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt worden und anschließend die Entscheidung mündlich verkündet worden. Der Antragsteller habe keine Möglichkeit gehabt, seine Beschwerdegründe auszuführen. Der Antragsteller hätte vor allem zu seiner Integration ein weiteres Vorbringen erstatten können. Dies sei auch aus den im Vorfeld der Verhandlung vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens hätte er Unklarheiten ausräumen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Antragsteller wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 um 13.00 Uhr rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen.

Am Beginn der Verhandlung hat der Antragsteller über seine Rechtsvertretung telefonisch bekanntgegeben, dass er in den falschen Bus gestiegen sei und aus diesem Grund erst später zur Verhandlung erscheinen könne. Die Rechtsvertretung bat in der Beschwerdeverhandlung um ein Zuwarten bzw. eine Vertagung der Verhandlung.

Da eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Antragstellers von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung (nach einem Zuwarten von 35 Minuten) am 27.06.2024 um 13.35 Uhr in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt, in die Unterlagen zum Asylverfahren und in den Antrag auf Wiedereinsetzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung

§ 33 VwGVG lautet: Paragraph 33, VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).

Im konkreten Fall wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 beantragt.

Der Auffassung des Antragstellers, dass lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen sei, kann jedoch nicht beigetreten werden.

Im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Verbleib in Österreich auf dem Spiel steht, ist besondere Sorgfalt geboten. So hat sich der Beschwerdeführer laut Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zwar am Vortag mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht, jedoch hat er nicht genügend Zeit eingeplant, um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine leichte Fahrlässigkeit, zumal von einer sorgfältigen Person zu erwarten wäre, dass sie rechtzeitig zu einem solch wichtigen Termin erscheint. Auch wartete der erkennende Richter 35 Minuten zu, ehe er mit der Verhandlung – ohne Beisein des Antragstellers – begann. Das Fernbleiben bzw. Nichterscheinen zur Beschwerdeverhandlung hätte jedenfalls von einem Durchschnittsmenschen bei objektiver Betrachtungsweise verhindert werden können.

Der Antragsteller hat gegenständlich die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen.

Unter der Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte der Antragstellers jedenfalls die Beschwerdeverhandlung nicht versäumt. Von einer sorgfältigen Person ist davon auszugehen, dass sie sich im Vorhinein über eine passende Verkehrsverbindung informiert und genügend Zeit einplant, um pünktlich zu einem Verhandlungstermin bei Gericht zu erscheinen.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG liegen daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht zudem dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht zudem dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mündliche Verhandlung Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2281139.2.00

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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