Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AlVG §49Spruch
W218 2289675-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2024, betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2024, betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 gemäß § 49 AlVG eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 gemäß Paragraph 49, AlVG eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 14.12.2023 beim AMS gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2024 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sich beschweren zu wollen, da er im betreffenden Monat weniger Geld erhalten habe. Nach einer Rücksprache sei ihm von der belangten Behörde die Versäumnis eines Kontrollmeldetermins mitgeteilt worden, wobei er von dieser für selbigen Tag bereits ein Einladungsschreiben für eine Onlineveranstaltung erhalten hätte und an dieser auch teilgenommen habe. Es wären zwar neue Termine festgelegt worden, jedoch hätte er - trotz entsprechender Erklärung seinerseits - wenig Geld bekommen.
3. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör vom 20.02.2024 über die mögliche Verspätung seiner Beschwerde informiert und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. Am 28.02.2024 langte beim AMS eine entsprechende Replik des Beschwerdeführers ein, wobei der konkrete Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids nicht näher ausgeführt wurde.
5. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 28.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz und § 14 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl. Nr. 609/1977), jeweils in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.5. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 28.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz und Paragraph 14, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,), jeweils in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 14.12.2023 am 15.12.2023 der Post AG zur Zustellung an die Adresse „ XXXX “ übergeben worden sei und folglich von einer Zustellung nach drei Werktagen – sohin mit 20.12.2023 – auszugehen wäre. Die Beschwerdefrist habe hierdurch am 17.01.2024 geendet und sei vom Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 22.01.2024 persönlich eingebracht worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 14.12.2023 am 15.12.2023 der Post AG zur Zustellung an die Adresse „ römisch 40 “ übergeben worden sei und folglich von einer Zustellung nach drei Werktagen – sohin mit 20.12.2023 – auszugehen wäre. Die Beschwerdefrist habe hierdurch am 17.01.2024 geendet und sei vom Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 22.01.2024 persönlich eingebracht worden.
6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.03.2024, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und schilderte den bisherigen Sachverhalt.
7. Am 05.04.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 18.04.2024, nachweislich zugestellt am 24.04.2024, ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt.
9. Mit am 02.05.2024 vorweg per Mail und 08.05.2024 postalisch eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
10. Mit am 27.05.2024 per Mail eingelangter Mitteilung informierte der Beschwerdeführer, notfallmäßig in sein Heimatland fliegen zu müssen, dort zwei Monate aufhältig und im Falle benötigter Unterlagen jederzeit per Mail erreichbar zu sein.
11. Diese Bekanntgabe des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 11.06.2024 zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 gemäß Paragraph 49, AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 14.12.2023 amtssigniert und von der belangten Behörde am 15.12.2023 der Post AG zur Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers übergeben. Es liegt kein Zustellnachweis vor.
Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG unter Ausklammerung des Wochenendes mit dem dritten Werktag, dem 20.12.2023, als bewirkt.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG unter Ausklammerung des Wochenendes mit dem dritten Werktag, dem 20.12.2023, als bewirkt.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete am 17.01.2024.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte am 22.01.2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom AMS mittels Parteiengehör über die mögliche Verspätung seiner Beschwerde informiert und um Abgabe einer Stellungnahme samt Fragenbeantwortung ersucht.
Am 28.02.2024 langte bei der belangten Behörde eine entsprechende Replik des Beschwerdeführers ein.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung übermittelt.
Am 08.05.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Die postalische Übersendung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Das Vorliegen einer verspäteten Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht mittels Verspätungsvorhalt im Rahmen geführter Ermittlungsverfahren entgegengehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich in beiden Fällen im Wesentlichen nur inhaltlicher Natur und machte zum konkreten Erhalt des Bescheids keine Angaben. Die bewirkte Bescheidzustellung mit 20.12.2023 wurde nicht bestritten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der am 08.05.2024 am Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme, wonach dieser seine Beschwerde am 19.01.2024 persönlich im Briefkasten der belangten Behörde hinterlassen habe, ist zu entgegnen, dass der Schriftsatz von ihm handschriftlich mit dem Datum 22.01.2024 versehen wurde und auch von der belangten Behörde mit einem Eingangsstempel versehen wurde, der ebenfalls dieses Datum aufweist. Das Vorbringen einer allfälligen Einbringung am 19.01.2024 vermag sohin – unter Berücksichtigung des Enddatums der Beschwerdefrist mit 17.01.2024 – an der Feststellung einer verspäteten Beschwerdeerhebung nichts zu ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 22.01.2024 beim AMS Wien Schloßhofer Straße eingelangter und mit 22.01.2024 datierter Eingabe eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2024 innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 22.01.2024 beim AMS Wien Schloßhofer Straße eingelangter und mit 22.01.2024 datierter Eingabe eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2024 innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 22.01.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 22.01.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Absatz eins, dieser Bestimmung lautet wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des
Art. 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 14.12.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 14.12.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, ZustG).
Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).
Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).
3.5. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 15.12.2023 der Post AG zur Zustellung übergeben. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung am 20.12.2023 als bewirkt gelten. 3.5. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 15.12.2023 der Post AG zur Zustellung übergeben. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung am 20.12.2023 als bewirkt gelten.
Der Beschwerdeführer machte zum Erhalt des Bescheids vom 14.12.2023 im gesamten Verfahren keine Angaben und wurde die Annahme der mit 20.12.2023 bewirkten Zustellung nicht bestritten.
Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 17.01.2024, weshalb sich die erst am 22.01.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 17.01.2024, weshalb sich die erst am 22.01.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde als verspätet erweist.
3.6. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.6. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer bereits vor Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.02.2024 im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes vom 20.02.2024 Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.
Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und Einbringung der Beschwerde im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes entgegengehalten.
3.7. Da die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22.01.2024 im Briefkasten der belangten Behörde eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.12.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.8. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.8. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Die vom Beschwerdeführer unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Die vom Beschwerdeführer unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2289675.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024