TE Vwgh Beschluss 1995/6/7 95/18/0724

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. P in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Dezember 1994, Zl. SD 988/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 296/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltunsgerichtshof ab.

Mit hg. Verfügung vom 27. April 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde - unter anderem - durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu ergänzen, in dem er verletzt zu sein behaupte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

In dem daraufhin erstatteten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, "in seinem Recht auf richtige Anwendung des Aufenthaltsgesetzes und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes" verletzt zu sein. Insbesondere habe die belangte Behörde dadurch, daß sie über die Berufung des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entschieden habe, in dem die gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstzahl erreicht gewesen sei, § 9 Abs. 3 leg. cit. unrichtig angewendet. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes durch die erstinstanzliche Behörde hätte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen. Der Abweisungsgrund sei - wie von der belangten Behörde auch festgestellt worden sei - nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz sei auch die Quote noch nicht erschöpft gewesen. Das Gesetz sei grob unrichtig angewandt, wenn die Erteilung einer Bewilligung nur vom Zeitpunkt abhängig gemacht werde, zu dem die Behörde entscheide. Dieser Umstand sei naturgemäß niemals vom Beschwerdeführer abhängig, auch fehle ihm jegliche Möglichkeit zu erkennen, wann tatsächlich der Antrag gestellt werden müßte. Durch die rechtswidrige Abweisung des Antrages und "Steuerung" des Zeitpunktes der Berufungentscheidung könnte jedem Antragsteller, der sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfülle, das subjektive öffentliche Recht auf Erteilung einer solchen Bewilligung vorenthalten werden.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichsthof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0368).

Im Beschwerdefall konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht "in seinem Recht auf richtige Anwendung des Aufenthaltsgesetzes" verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgesprochen wurde. Was die Behauptung der unrichtigen Anwendung von Verfahrensvorschriften anlangt, so wird damit nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 244, angeführte Judikatur).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180724.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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