TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W152 2221011-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W152 2221011-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1076314700-222481371, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1076314700-222481371, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 94 Absatz 5 iVm
§ 92 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“
„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5 iVm
§ 92 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.09.2016, Zl. 1076314700-150789515, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2017, XXXX , rechtskräftig am 31.07.2017, wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 31.07.2017, wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2019, XXXX (rechtskräftig am selben Tag), wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von (zunächst) drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX im Rahmen des Urteiles vom 07.08.2019, XXXX , wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.04.2019, römisch 40 (rechtskräftig am selben Tag), wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 84 Absatz 4, StGB und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von (zunächst) drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 im Rahmen des Urteiles vom 07.08.2019, römisch 40 , wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2019, XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.11.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2019, römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019, Zl. 1076314700-180869567/BMI-BFA_OOE_AST_01, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Unter einem wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage
(Spruchpunkte III, IV, V und VI). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).
4. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019, Zl. 1076314700-180869567/BMI-BFA_OOE_AST_01, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Unter einem wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage
(Spruchpunkte römisch III, römisch IV, römisch fünf und römisch VI). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VII).

5. Gemäß Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2020, XXXX , wurde der BF am 28.02.2021 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. 5. Gemäß Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2020, römisch 40 , wurde der BF am 28.02.2021 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 20.07.2022,
GZ: W116 2221011-2/20E, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

7. Am 10.08.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.7. Am 10.08.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

8. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.10.2022 wurde die Weisung vom 10.12.2020, nach der bedingten Entlassung eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.8. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.10.2022 wurde die Weisung vom 10.12.2020, nach der bedingten Entlassung eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

9. Mit Schreiben des BFA vom 06.12.2022 wurde der BF im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und bezugnehmend auf seine Verurteilung gemäß § 28 Abs. 1, fünfter Fall SMG zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass eine solche Verurteilung dezidiert als Passversagungsgrund angeführt sei.9. Mit Schreiben des BFA vom 06.12.2022 wurde der BF im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und bezugnehmend auf seine Verurteilung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, fünfter Fall SMG zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass eine solche Verurteilung dezidiert als Passversagungsgrund angeführt sei.

10. Diese Stellungnahme langte am 16.12.2022 beim BFA ein. Darin argumentierte der BF im Wesentlichen damit, dass er in Österreich über kein Identitätsdokument verfüge und ein solches zwecks Arbeitsaufnahme benötige. Derzeit habe er kein fixes Einkommen, sei beim AMS als arbeitssuchend registriert und suche aktiv eine Arbeit. Er habe sich bei mehreren Firmen beworben und könnte leicht eine Arbeit finden, wenn er über ein Identitätsdokument in Österreich verfüge. Ohne ein solches könnte er nicht arbeiten, kein Bankkonto eröffnen, keinen Führerschein machen, keine Wohnung bekommen und seine Post nicht abholen. Familiäre Verpflichtungen habe er keine, er erhalte finanzielle Unterstützung von Freunden und seinem Bruder aus Deutschland. Staatliche Unterstützung beziehe er nicht.

11. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß „§ 94 Absatz 5 iVm § 92 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ ab.11. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß „§ 94 Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ ab.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, der BF sei vom Landesgericht XXXX rechtskräftig gemäß § 28a Abs. 1 Fall 5 SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt worden. Nach Ansicht der Behörde sei im Hinblick auf die Verurteilung durch das LG XXXX ( XXXX , am 19.04.2019) die Annahme gerechtfertigt, dass der BF das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zumal noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen sei. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 16.12.2022 angeführt habe, dass er kein Identitätsdokument besitze, so sei dem entgegen zu halten, dass ihm vom BFA, Regionaldirektion Ost, am 25.05.2022 eine Identitätskarte gemäß § 94a FPG, gültig bis 24.05.2027, ausgestellt worden sei. Insgesamt sei im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt.Begründend führte es im Wesentlichen aus, der BF sei vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 5 SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt worden. Nach Ansicht der Behörde sei im Hinblick auf die Verurteilung durch das LG römisch 40 ( römisch 40 , am 19.04.2019) die Annahme gerechtfertigt, dass der BF das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zumal noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen sei. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 16.12.2022 angeführt habe, dass er kein Identitätsdokument besitze, so sei dem entgegen zu halten, dass ihm vom BFA, Regionaldirektion Ost, am 25.05.2022 eine Identitätskarte gemäß Paragraph 94 a, FPG, gültig bis 24.05.2027, ausgestellt worden sei. Insgesamt sei im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt.

12. Gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2023 erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwar richtig, dass der BF nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei und er bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Er ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass er erfolgreich eine Suchtmitteltherapie absolviert und sich von seinem vormaligen Bekanntenkreis distanziert habe und sich in einer gefestigten Lebenssituation befinde. Diese geänderten Umstände hätten auch dazu geführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX die erteilte Weisung einer ambulanten Drogentherapie aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aber auch ausgeschlossen werden, dass der BF den Konventionspass dazu benutzen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Z 3 FPG wäre daher nicht mehr gegeben und ersuche der BF daher, seinem Antrag auf Ausstellung des Konventionspasses stattzugeben.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwar richtig, dass der BF nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei und er bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Er ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass er erfolgreich eine Suchtmitteltherapie absolviert und sich von seinem vormaligen Bekanntenkreis distanziert habe und sich in einer gefestigten Lebenssituation befinde. Diese geänderten Umstände hätten auch dazu geführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 die erteilte Weisung einer ambulanten Drogentherapie aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aber auch ausgeschlossen werden, dass der BF den Konventionspass dazu benutzen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG wäre daher nicht mehr gegeben und ersuche der BF daher, seinem Antrag auf Ausstellung des Konventionspasses stattzugeben.

Der Beschwerde angeschlossen wurden die Bestätigung einer Beratungsstelle für Suchtfragen („ XXXX “) vom 13.06.2022 sowie der zitierte Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.10.2022.Der Beschwerde angeschlossen wurden die Bestätigung einer Beratungsstelle für Suchtfragen („ römisch 40 “) vom 13.06.2022 sowie der zitierte Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.10.2022.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 06.07.2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 39 Abs. 1 und 1a StGB, je nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 06.07.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und 1a StGB, je nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt.

Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde hiebei mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 10.04.2019, rechtskräftig seit 10.04.2019, bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie der bedingten Entlassung zu XXXX , LG XXXX , vom 10.12.2020 aus einem Strafrest von zehn Monaten und zwei Tagen abgesehen, und gemäß § 494a Abs. 6 StPO die zu XXXX , LG XXXX , erteilte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde hiebei mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 10.04.2019, rechtskräftig seit 10.04.2019, bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie der bedingten Entlassung zu römisch 40 , LG römisch 40 , vom 10.12.2020 aus einem Strafrest von zehn Monaten und zwei Tagen abgesehen, und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die zu römisch 40 , LG römisch 40 , erteilte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert.

Der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX , vom 18.01.2024 nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , vom 18.01.2024 nicht Folge gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Syriens. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016,
Zl. 1076314700-150789515, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom 27.07.2017 RK 31.07.201701) LG römisch 40 römisch 40 vom 27.07.2017 RK 31.07.2017

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 10.06.2017

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 2 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 31.07.2017

zu LG XXXX XXXX RK 31.07.2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK 31.07.2017

Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen Vollzugsdatum 31.07.2017

LG XXXX XXXX vom 29.06.2023LG römisch 40 römisch 40 vom 29.06.2023

02) LG XXXX XXXX vom 10.04.2019 RK 10.04.201902) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.04.2019 RK 10.04.2019

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG

§ 15 StGB § 84 (4) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 26.12.2018

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK 10.04.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 10.04.2019

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 07.08.2019LG römisch 40 römisch 40 vom 07.08.2019

03) LG XXXX XXXX vom 07.08.2019 RK 28.11.201903) LG römisch 40 römisch 40 vom 07.08.2019 RK 28.11.2019

§ 15 StGB § 87 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 87, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 30.06.2019

Freiheitsstrafe 30 Monate

zu LG XXXX XXXX RK 28.11.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.11.2019

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.02.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 10.12.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 10.12.2020

zu LG XXXX XXXX RK 28.11.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.11.2019

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 06.06.2023LG römisch 40 römisch 40 vom 06.06.2023

zu LG XXXX XXXX RK 28.11.2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK 28.11.2019

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 29.04.2024LG römisch 40 römisch 40 vom 29.04.2024

04) LG XXXX XXXX vom 06.06.2023 RK 18.01.202404) LG römisch 40 römisch 40 vom 06.06.2023 RK 18.01.2024

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB § 28 (1) 1.2. Fall SMGParagraph 15, StGB Paragraph 28, (1) 1.2. Fall SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer 3, SMG

Datum der (letzten) Tat 15.03.2023

Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate

Der BF wurde am 10.04.2019 ua. schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2018 bis 18.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgrad von 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC, anderen teils in einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen und von einem nicht näher feststellbaren Zeitraum bis März 2018 Cannabis, MDMA, Amphetamin und Methamphetamin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgedehnten Fakten, der volljährige BF habe von Juni 2018 bis 18.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, nämlich an einen 2002 Geborenen 45 g Cannabiskraut und 20 bis 30 XTC-Tabletten (MDMA), sowie an einen 2001 Geborenen 2 g Cannabis, wurde der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbstständige Verfolgung überlassen. Am 10.04.2019 wurde der BF zudem wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung, weil er im Dezember 2018 einem näher genannten Opfer einen wuchtigen Kopfstoß versetzte, wodurch dieses einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Diversion lagen insgesamt ua deshalb nicht vor, weil ein hoher Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben und der BF mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Bezüglich weiterer Überlassungen von Suchtgift (Cannabiskraut, MDMA) an Minderjährige wurde der BF gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Landesgericht XXXX als Schöffengericht, XXXX ).Der BF wurde am 10.04.2019 ua. schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2018 bis 18.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgrad von 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC, anderen teils in einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen und von einem nicht näher feststellbaren Zeitraum bis März 2018 Cannabis, MDMA, Amphetamin und Methamphetamin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgedehnten Fakten, der volljährige BF habe von Juni 2018 bis 18.11.2018 vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, nämlich an einen 2002 Geborenen 45 g Cannabiskraut und 20 bis 30 XTC-Tabletten (MDMA), sowie an einen 2001 Geborenen 2 g Cannabis, wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbstständige Verfolgung überlassen. Am 10.04.2019 wurde der BF zudem wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung, weil er im Dezember 2018 einem näher genannten Opfer einen wuchtigen Kopfstoß versetzte, wodurch dieses einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Diversion lagen insgesamt ua deshalb nicht vor, weil ein hoher Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben und der BF mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Bezüglich weiterer Überlassungen von Suchtgift (Cannabiskraut, MDMA) an Minderjährige wurde der BF gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht, römisch 40 ).

Am 07.08.2019 wurde der BF erneut wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zunächst zwei Jahren – in der Folge durch das Oberlandesgericht XXXX 28.11.2019, XXXX , auf 30 Monate erhöht (s.u.) – verurteilt, weil er mit einer Gürtelschnalle auf den Gesichtsbereich eines näher genannten Opfers einschlug, wobei dieses eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitt, deren Vernarbung auch noch bei der Hauptverhandlung deutlich sichtbar war. Beim Zuschlagen mit dem Gürtel kam es dem BF gerade darauf an, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, weil er in Richtung einer empfindlichen Körperregion, nämlich den Kopfbereich, gezielt zugeschlagen hat und beim Durchziehen eines Gürtels die Gürtelschnalle eine hohe Geschwindigkeit erreicht, wobei insbesondere bei einem Treffen des Auges oder der Schläfe mit schwersten Verletzungen zu rechnen ist und die Gürtelschnalle tatsächlich nur aufgrund glücklicher Umstände nicht das Auge, sondern den darunter liegenden Bereich des Jochbeines getroffen hat. Beweiswürdigend wurde zudem ausgeführt, die Strafregisterauskunft zeige, dass das Setzen von Aggressionshandlungen für den Angeklagten (BF) auch keine charakterfremde Eigenschaft darstellt. Mildernd gewertet wurden die tatsachengeständige Verantwortung, der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sowie dass der Angeklagte durch die darauffolgende Reaktion des Opfers selbst multiple Verletzungen am Körper erlitten hat, erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall (Landesgericht XXXX , XXXX ). In Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde vom Oberlandesgericht XXXX die über den Angeklagten (BF) verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht, weil die vom BF erlittenen eigenen Verletzungen (mehrfache Prellungen und Abschürfungen) nicht mildernd wirken. Zudem wurde der Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben ist, durch die beim Opfer eingetretene leichte Verletzung abgeschwächt. Auch komme dem (bloßen) Tatsachengeständnis angesichts der klar belastenden Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren, wonach der BF mit voller Wucht bzw. gezielt auf das Opfer eingeschlagen habe, nur geringes Gewicht zu. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) sei schließlich zu berücksichtigen, dass der BF die Tat während offener Probezeiten (LG XXXX XXXX ) begangen hat. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstelle, indiziere sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe erweise sich – vor allem mit Blick auf die steigende Delinquenz des Angeklagten (BF) und den raschen Rückfall – als zu gering (Oberlandesgericht XXXX 28.11.2019, XXXX ).Am 07.08.2019 wurde der BF erneut wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zunächst zwei Jahren – in der Folge durch das Oberlandesgericht römisch 40 28.11.2019, römisch 40 , auf 30 Monate erhöht (s.u.) – verurteilt, weil er mit einer Gürtelschnalle auf den Gesichtsbereich eines näher genannten Opfers einschlug, wobei dieses eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitt, deren Vernarbung auch noch bei der Hauptverhandlung deutlich sichtbar war. Beim Zuschlagen mit dem Gürtel kam es dem BF gerade darauf an, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, weil er in Richtung einer empfindlichen Körperregion, nämlich den Kopfbereich, gezielt zugeschlagen hat und beim Durchziehen eines Gürtels die Gürtelschnalle eine hohe Geschwindigkeit erreicht, wobei insbesondere bei einem Treffen des Auges oder der Schläfe mit schwersten Verletzungen zu rechnen ist und die Gürtelschnalle tatsächlich nur aufgrund glücklicher Umstände nicht das Auge, sondern den darunter liegenden Bereich des Jochbeines getroffen hat. Beweiswürdigend wurde zudem ausgeführt, die Strafregisterauskunft zeige, dass das Setzen von Aggressionshandlungen für den Angeklagten (BF) auch keine charakterfremde Eigenschaft darstellt. Mildernd gewertet wurden die tatsachengeständige Verantwortung, der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist sowie dass der Angeklagte durch die darauffolgende Reaktion des Opfers selbst multiple Verletzungen am Körper erlitten hat, erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall (Landesgericht römisch 40 , römisch 40 ). In Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 die über den Angeklagten (BF) verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht, weil die vom BF erlittenen eigenen Verletzungen (mehrfache Prellungen und Abschürfungen) nicht mildernd wirken. Zudem wurde der Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben ist, durch die beim Opfer eingetretene leichte Verletzung abgeschwächt. Auch komme dem (bloßen) Tatsachengeständnis angesichts der klar belastenden Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren, wonach der BF mit voller Wucht bzw. gezielt auf das Opfer eingeschlagen habe, nur geringes Gewicht zu. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) sei schließlich zu berücksichtigen, dass der BF die Tat während offener Probezeiten (LG römisch 40 römisch 40 ) begangen hat. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstelle, indiziere sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe erweise sich – vor allem mit Blick auf die steigende Delinquenz des Angeklagten (BF) und den raschen Rückfall – als zu gering (Oberlandesgericht römisch 40 28.11.2019, römisch 40 ).

Der BF befand sich ab 30.06.2019 in Haft. Er wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , XXXX , am 28.02.2021 bedingt entlassen und ihm die Weisung erteilt, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt, Bewährungshilfe wurde angeordnet.Der BF befand sich ab 30.06.2019 in Haft. Er wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , am 28.02.2021 bedingt entlassen und ihm die Weisung erteilt, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt, Bewährungshilfe wurde angeordnet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.10.2022 wurde die erteilte Weisung einer ambulanten Drogentherapie aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF sämtliche Termine mit der Bewährungshilfe verlässlich eingehalten und regelmäßig eine ambulante Drogenberatung besucht habe.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.10.2022 wurde die erteilte Weisung einer ambulanten Drogentherapie aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF sämtliche Termine mit der Bewährungshilfe verlässlich eingehalten und regelmäßig eine ambulante Drogenberatung besucht habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 06.07.2023, XXXX , wurde der BF schuldig gesprochen, vorschriftswidrig Suchtgift Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 06.07.2023, römisch 40 , wurde der BF schuldig gesprochen, vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar alleine zwischen zumindest Jänner und Februar 2022 rund 85 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC, sowie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren, teils auch gemeinsam mit einer dritten Person, zwischen Februar 2022 und März 2023 zumindest 6.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC, indem sie es überwiegend gewinnbringend an teils bekannte Abnehmer sowie an teils unbekannte Abnehmer verkauft haben; 1. in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar alleine zwischen zumindest Jänner und Februar 2022 rund 85 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC, sowie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren, teils auch gemeinsam mit einer dritten Person, zwischen Februar 2022 und März 2023 zumindest 6.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC, indem sie es überwiegend gewinnbringend an teils bekannte Abnehmer sowie an teils unbekannte Abnehmer verkauft haben;

2. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren und unter Beteiligung einer dritten Person am 20.01.2023 zumindest 1.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC;2. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren und unter Beteiligung einer dritten Person am 20.01.2023 zumindest 1.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,85 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC;

3. erworben und besessen zu haben, nämlich zwischen etwa April 2021 und 15.03.2023 Cannabiskraut.

Er hat hiedurch (zu 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, (zu 2.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und (zu 3.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 (lt. OLG XXXX ) SMG begangen und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 39 Abs. 1 und 1a StGB, je nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde hiebei mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 10.04.2019, rechtskräftig seit 10.04.2019, bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie der bedingten Entlassung zu XXXX , LG XXXX , vom 10.12.2020 aus einem Strafrest von zehn Monaten und zwei Tagen abgesehen, und gemäß § 494a Abs. 6 StPO die zu XXXX , LG XXXX , erteilte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert.Er hat hiedurch (zu 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, (zu 2.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und (zu 3.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, (lt. OLG römisch 40 ) SMG begangen und wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und 1a StGB, je nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde hiebei mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 10.04.2019, rechtskräftig seit 10.04.2019, bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie der bedingten Entlassung zu römisch 40 , LG römisch 40 , vom 10.12.2020 aus einem Strafrest von zehn Monaten und zwei Tagen abgesehen, und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die zu römisch 40 , LG römisch 40 , erteilte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wurde hiebei die geständige Verantwortung gewertet, als erschwerdend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge und die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall. Dem BF sei nicht nur professionelle Hilfe angeboten, sondern deren Inanspruchnahme auch weisungsmäßig aufgetragen worden und sei es zu der Aufhebung der Weisung in der Folge sodann aufgrund von jeweils falschen Angaben des BF gegenüber der Drogenberatungsstelle über seinen Suchtgiftkonsum gekommen. In der Hauptverhandlung habe der BF sodann zugegeben, dass seine jeweiligen Angaben gegenüber der Drogenberatungsstelle, in welchen er den eigenen Suchtgiftkonsum jeweils bestritt, unrichtig gewesen seien. Er sei sohin an der ihm angebotenen und weisungsmäßig aufgetragenen professionellen Hilfe offensichtlich nicht interessiert gewesen. Der Suchtgifthandel sei in einem Umfang betrieben worden, der ein für ein bescheidenes Leben erforderliches Einkommen wesentlich überstieg. Aufgrund des Rückfalls betrage der Strafrahmen 1-15 Jahre, der BF habe bereits zweimal das Haftübel verspürt, sei während offener Probezeit wiederum straffällig geworden und habe die Aufhebung der mit der bedingten Entlassung erteilten Weisung nur durch unrichtige Angaben über seinen Drogenkonsum erreicht.

Der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.01.2024, XXXX , nicht Folge gegeben. Hiebei wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der neuerlichen Delinquenz und des raschen Rückfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung aus spezialpräventiven Gründen die ausgesprochene Verlängerung der Probezeit notwendig sei, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2024, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Hiebei wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der neuerlichen Delinquenz und des raschen Rückfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung aus spezialpräventiven Gründen die ausgesprochene Verlängerung der Probezeit notwendig sei, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft.

Dem BF wurde am 25.05.2022 eine Identitätskarte gemäß § 94a FPG, gültig bis 24.05.2027, ausgestellt.Dem BF wurde am 25.05.2022 eine Identitätskarte gemäß Paragraph 94 a, FPG, gültig bis 24.05.2027, ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie in die Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend, aus der Stellungnahme des BF vom 16.12.2022, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den zitierten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht, XXXX , vom 10.04.2019, des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.08.2019, des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.11.2019, des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht, XXXX , vom 06.07.2023 und des Oberlandesgerichtes XXXX , vom 18.01.2024.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf den zitierten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht, römisch 40 , vom 10.04.2019, des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.08.2019, des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2019, des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht, römisch 40 , vom 06.07.2023 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 , vom 18.01.2024.

Die Feststellungen bezüglich des ersten Haftantritts resultieren aus der Vollzugsinformation, die zur bedingten Entlassung aus den Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX zu
XXXX vom 10.12.2020 und 27.10.2022. Die Feststellung zur aktuellen Strafhaft ergibt sich aus der Haftauskunft der Justizanstalt XXXX .
Die Feststellungen bezüglich des ersten Haftantritts resultieren aus der Vollzugsinformation, die zur bedingten Entlassung aus den Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 zu
römisch 40 vom 10.12.2020 und 27.10.2022. Die Feststellung zur aktuellen Strafhaft ergibt sich aus der Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt
(Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ande

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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