TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 I404 2168905-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I404 2168905-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1.       Spruchpunkt I. hat wie folgt zu lauten:1.       Spruchpunkt römisch eins. hat wie folgt zu lauten:

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

2.        Spruchpunkt VII. hat wie folgt zu lauten:2.        Spruchpunkt römisch VII. hat wie folgt zu lauten:

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass sein Vater gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei und es in weiterer Folge zu Erbstreitigkeiten mit seinem Onkel gekommen sei. Als er erwachsen geworden sei, habe sein Onkel ihn umbringen wollen, darum sei er geflohen. Sein Onkel habe seine Mutter und seine Schwester ermorden lassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 08.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2021, I411 2168905-1/14E, als unbegründet abgewiesen.

Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Ra 2022/14/0013-10, zurückgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass er seine alten Asylgründe aufrecht halte. Außerdem habe ihn vor zwei Wochen seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche, da er ein Mitglied der Gruppierung „Yoruba Nation“ sei, welche gegen die Regierung und für ihre Unabhängigkeit vom Staat kämpfe und als terroristische Gruppe betrachtet werde. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er, ermordet oder inhaftiert zu werden.

3.       Am 06.07.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Er führte im Rahmen seiner Befragung zusammengefasst aus, nicht in sein Land zurück zu können, weil er – schon seit seiner Zeit in Nigeria und ungefähr ab dem Jahr 2015 – der Gruppierung „Yoruba Nation“ angehöre, die für ihre Unabhängigkeit von Nigeria kämpfe und als terroristische Gruppierung eingestuft werde. Deshalb habe die Regierung begonnen, Leute zu verhaften. Seine Familie habe ihm erzählt, dass die nigerianischen Behörden gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, man fahnde nach ihm. Jetzt habe er große Angst, verhaftet zu werden und ins Gefängnis zu kommen. Außerdem habe er in Österreich eine Verlobte, die ebenfalls Staatsangehörige Nigerias sei und auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltstitels hier lebe.

4.       Am 29.06.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer erklärte, im September 2022 einen Schlaganfall erlitten zu haben und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein. Er legte ein Konvolut an medizinischen Befunden zu seinem Gesundheitszustand vor. Außerdem habe er am 02.02.2023 seine Verlobte geheiratet. Er habe Angst, in Nigeria keine richtige medizinische Behandlung zu erhalten und würde im Fall einer Rückkehr sterben.

5.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.) Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). 5.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch VI.) Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).

6.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.11.2023. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Nigeria nicht zumutbar sei und sich die belangte Behörde mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt habe.

7.       Am 13.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8.       Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2023, Zl. I404 2168905-2/3Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8.       Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2023, Zl. I404 2168905-2/3Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9.       Mit Beschluss vom 18.01.2024, Zl. I404 2168905-2/7Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. P.H. gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Das von der Sachverständigen am 31.03.2024 erstellte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2024 ein.9.       Mit Beschluss vom 18.01.2024, Zl. I404 2168905-2/7Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. P.H. gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Das von der Sachverständigen am 31.03.2024 erstellte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2024 ein.

10.      Weiters übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2024 dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zur Stellungnahme, worauf die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.05.2024 reagierte.

11.      Am 20.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt. Die als Zeugin geladene Ehefrau des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1      Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Yoruba an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er stammt aus XXXX in Ondo State und lebte zuletzt in XXXX in Lagos. Er besuchte in Nigeria zwölf Jahre die Schule und absolvierte anschließend ein Psychologiestudium. In Nigeria war er in der Landwirtschaft tätig, arbeitete für ein Transportunternehmen und besuchte mehrere Monate lang eine Computerschule, in welcher er lernte, wie man Software installiert und Computer zusammenbaut bzw. repariert.Er stammt aus römisch 40 in Ondo State und lebte zuletzt in römisch 40 in Lagos. Er besuchte in Nigeria zwölf Jahre die Schule und absolvierte anschließend ein Psychologiestudium. In Nigeria war er in der Landwirtschaft tätig, arbeitete für ein Transportunternehmen und besuchte mehrere Monate lang eine Computerschule, in welcher er lernte, wie man Software installiert und Computer zusammenbaut bzw. repariert.

In Nigeria leben nach wie vor die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers und er steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Außerdem hat er aus einer früheren Beziehung eine 14-jährige Tochter, die ebenfalls in Nigeria lebt.

Es besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach einer spontanen Hirnblutung am 30.09.2022, im Stammganglienbereich links (ICD-10: I63.9), aufgrund einer Blutdruckkrise mit erhöhten Blutdruckwerten.

Der Beschwerdeführer war von 30.09.2022 bis 10.10.2022 sowie von 14.10. bis 20.10.2022 in stationärer medizinischer Behandlung im LK XXXX , außerdem war er von 28.10.2022 bis 04.11.2022 aufgrund einer akuten Appendizitis im LK XXXX in Behandlung. Von 20.10.2022 bis 28.10.2022 sowie von 04.11.2022 bis 18.11.2022 befand er sich in Therapie im Landesklinikum XXXX . Von 23.11.2022 bis 21.12.2022 absolvierte er eine weiterführende Rehabilitation im neurologischen Rehabilitationszentrum XXXX.Der Beschwerdeführer war von 30.09.2022 bis 10.10.2022 sowie von 14.10. bis 20.10.2022 in stationärer medizinischer Behandlung im LK römisch 40 , außerdem war er von 28.10.2022 bis 04.11.2022 aufgrund einer akuten Appendizitis im LK römisch 40 in Behandlung. Von 20.10.2022 bis 28.10.2022 sowie von 04.11.2022 bis 18.11.2022 befand er sich in Therapie im Landesklinikum römisch 40 . Von 23.11.2022 bis 21.12.2022 absolvierte er eine weiterführende Rehabilitation im neurologischen Rehabilitationszentrum römisch 40 .

Aufgrund seiner Erkrankung liegen beim Beschwerdeführer eine sehr geringgradige Halbseitensymptomatik links, mit einer Mundastschwäche links, eine geringe Feinmotorikminderung im Bereich der linken Hand und eine gering erhöhte vorzeitige Ermüdbarkeit im linken Bein vor. Es ist davon auszugehen, dass diese insgesamt als sehr geringgradig anzusehenden Einschränkungen bleibend sind, eine weitere minimale Besserung ist bis zu zwei Jahren nach einem solchen Ereignis zu erwarten. Es besteht eine sehr gute Remission nach der Hirnblutung, mit kaum noch vorhandenen Rest-Defiziten.

Eine neurologische Weiterbehandlung ist derzeit nicht erforderlich. Es ist eine strenge Blutdruck-Kontrolle erforderlich (Selbstmessung) mit ärztlichen Verlaufskontrollen, Kontrolle der Medikamente und Medikamenteneinstellung. Ein Absetzen der Blutdruck-Medikamente kann zu einem unkontrollierten Blutdruck-Anstieg führen, mit entsprechenden Folgen wie einer Hirnblutung, Herzinfarkt und Schäden an den Endorganen (Herz, Nieren, Gefäße).

Zur Behandlung seiner Hypertonie wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Amlodilan 10 mg 1x1, Doxazosin 8 mg 2x1, Lisinopril 10 mg 2x1, Spironolacton 100 mg 1x1, Rilmenidin 1 mg 2x2, Candesartan 16 mg 1x1, Concor 5 mg ½ tgl. und Nitro Lingual Spray bei Bedarf verordnet.

Die wichtigsten vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind in Nigeria verfügbar, und zwar laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 zu folgenden Preisen (S. 48):Die wichtigsten vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind in Nigeria verfügbar, und zwar laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 zu folgenden Preisen Sitzung 48):

Amlodilan, 100 Tabletten zu 10 mg, Packungspreis USD 15,0-18,0,

Doxazosin, 28 Tabletten zu 2 mg, Packungspreis USD 1,0-2,4,

Lisinopril, 28 Tabletten zu 10 mg, Packungspreis USD 1,7-2,5,

Spironolacton, 50 Tabletten zu 40 mg, Packungspreis USD 5,8-6,4,

Candesartan, 28 Tabletten zu 16 mg, Packungspreis USD 32-34,8,

Concor 28 Stück Tabletten zu 5 mg, Packungspreis USD 5,2-7,0.

Lediglich Rilmenidin ist in Nigeria nicht zugelassen, kann aber durch ein anderes blutdrucksenkendes Arzneimittel, etwa mit dem Wirkstoff Candesartan, ersetzt werden.

Umgerechnet auf die vom Beschwerdeführer konsumierten Dosen hätte der Beschwerdeführer für seine erforderliche Blutdruck-Medikation im Höchstfall mit monatlichen Kosten von USD 83,17 zu rechnen.

Die Kosten für die Konsultation eines Internisten beliefen sich laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 auf höchstens USD 42,8 im staatlichen Gesundheitssystem und höchstens USD 61,8 im privaten Bereich, die Kosten für die Konsultation eines Neurologen auf höchstens USD 42,8 im staatlichen Gesundheitssystem und höchstens USD 85,6 im privaten Bereich (S. 58).Die Kosten für die Konsultation eines Internisten beliefen sich laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 auf höchstens USD 42,8 im staatlichen Gesundheitssystem und höchstens USD 61,8 im privaten Bereich, die Kosten für die Konsultation eines Neurologen auf höchstens USD 42,8 im staatlichen Gesundheitssystem und höchstens USD 85,6 im privaten Bereich Sitzung 58).

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage, die von ihm benötigten Medikamente zu erwerben und die Kosten für die erforderlichen ärztlichen Verlaufskontrollen zu bestreiten.

Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Pantoprazol 20 mg 1x1 (Magenschutz) und Rosamib 10 mg 1x1 (Senkung Cholesterin) verordnet, die ebenfalls in Nigeria verfügbar sind.

Der Beschwerdeführer hat vermehrte Sorgen und Zukunftsängste und nimmt 1/3 Tablette Trittico 150 mg mit dem Wirkstoff Tradozon zum Einschlafen. Im Jänner 2024 wurde das Medikament Pregatab 50 mg mit dem Wirkstoff Pregabalin zur Verbesserung von Mißempfindungen der linken Körperhälfte verschrieben und die Dosierung im Mai 2024 auf 75 mg erhöht. Beide Medikamente sind aus fachspezifischer Sicht nicht unbedingt erforderlich. Eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers mit Krankheitswert liegt nicht vor. Derzeit erfolgt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung.

Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums des Typs C in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Er hält sich zumindest seit dem Tag seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 19.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer heiratete am 02.02.2023 vor dem Standesamt XXXX die nigerianische Staatsangehörige XXXX , die auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU in Österreich lebt. Sie waren von 27.04.2023 bis 27.11.2023 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet und leben seither getrennt. Er führt mit ihr kein Familienleben.Der Beschwerdeführer heiratete am 02.02.2023 vor dem Standesamt römisch 40 die nigerianische Staatsangehörige römisch 40 , die auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU in Österreich lebt. Sie waren von 27.04.2023 bis 27.11.2023 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet und leben seither getrennt. Er führt mit ihr kein Familienleben.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft. Er spricht nur ein bisschen Deutsch und hat keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfung abgelegt.

Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten oder maßgeblichen privaten Beziehungen und weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Ankunft in Österreich überwiegend aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er arbeitete von 18.05.2020 bis zum Zeitpunkt seiner Hirnblutung im September 2022 als Zeitungszusteller, wurde anschließend von seiner Ehefrau finanziell unterstützt und war zwischen 01.09.2021 und 22.01.2023 nicht auf Grundversorgungsleistungen angewiesen. Seit dem 23.01.2023 bezieht er neuerlich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2      Zum Vorverfahren und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2021, I411 2168905-1/14E, bestätigt. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Ra 2022/14/0013-10, zurückgewiesen.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2021, I411 2168905-1/14E, bestätigt. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Ra 2022/14/0013-10, zurückgewiesen.

Am 31.05.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Seit der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.


1.3      Zur Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Beschwerdeverhandlung

Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 08.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt und das Dokument am 13.05.2024 übernommen. Der Beschwerdeführer war somit in Kenntnis des für den 20.06.2024 anberaumten Verhandlungstermins. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden könne, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt oder wenn seine Vertretung sie versäumt.

Der Beschwerdeführer legte am 19.06.2024 unter dem Hinweis, er könne infolge schwerer Erkrankung nicht zur Verhandlung erscheinen, eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 19.06.2024 bis 21.06.2024 attestiert wurde. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde ohne weitere Konkretisierung „Krankheit“ genannt, es wurde keine Bettruhe verordnet und eine Ausgehzeit von 00:00 bis 00:00 Uhr vermerkt.

Eine Vertagung der Verhandlung wurde nicht beantragt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus Personalmangel auch nicht an der Verhandlung teilnehmen wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus begründeten Hindernissen von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten worden ist.

1.4      Zur Lage in Nigeria:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Stand 22.11.2023, Version 10, wiedergegeben:

Sicherheitslage

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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