TE Vfgh Beschluss 1993/3/17 B359/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe infolge unverständlicher Sachverhaltsdarstellung und mangels Bezugnahme auf B-VG-Artikel; kein verbesserungsfähiger Formmangel.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vom Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof am 8. März 1993 persönlich überbrachte Eingabe ist überschrieben als "Anklage gegen die Post- und Telegraphenanstalt Wien Postgasse, 1010 oder dessen Adresse in Erdberg".

Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält überdies keine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B359.1993

Dokumentnummer

JFT_10069683_93B00359_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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