TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W133 2289337-1

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W133 2289337-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.02.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 27.04.2021 Inhaber eines bis 31.05.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert).

Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 11.05.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit“. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Kompetenz Check des XXXX und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich vom 31.03.2023 bei.Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 11.05.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit“. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Kompetenz Check des römisch 40 und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich vom 31.03.2023 bei.

Mit Schreiben vom 07.06.2023 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich um Vorlage eines Pflegegeldgutachtens.

Daraufhin übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt ein Pflegegeldgutachten vom 19.03.2023, das bei der belangten Behörde am 16.06.2023 einlangte.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Gutachten vom 16.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

paranoide Schizophrenie

Unterer Rahmensatz, da im Alltag großteils selbstständig

03.07.02

50

2

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Mittlerer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie und ausgeprägte Symptomatik

06.11.02

30

3

Diabetes mellitus

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich

09.02.01

20

4

Endokrine Störung, Z n. Hypophysenadenom- OP 01/18,

Hormonersatztherapie

Unterer Rahmensatz, da gut substituierbar

09.01.01

10

5

Bluthochdruck

Fixer Grad der Behinderung

05.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden, aufgrund fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung, nicht weiter erhöht werde. Leiden 3 und 5 seien im Vergleich zu den Vorgutachten vom Mai und Oktober 2021 neu aufgenommen worden. Leiden 1, 2 und 4 seien unverändert übernommen worden. Der Gesamtgrad der Behinderung habe sich im Vergleich zu den Vorgutachten nicht verändert. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden, aufgrund fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung, nicht weiter erhöht werde. Leiden 3 und 5 seien im Vergleich zu den Vorgutachten vom Mai und Oktober 2021 neu aufgenommen worden. Leiden 1, 2 und 4 seien unverändert übernommen worden. Der Gesamtgrad der Behinderung habe sich im Vergleich zu den Vorgutachten nicht verändert. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.

Mit Schreiben vom 18.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten betrage der festgestellte Grad der Behinderung 50 v.H. Seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher stattzugeben und in weiterer Folge eine Scheckkarte auszustellen. Das Gutachten vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 18.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten betrage der festgestellte Grad der Behinderung 50 v.H. Seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sei daher stattzugeben und in weiterer Folge eine Scheckkarte auszustellen. Das Gutachten vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde mit 31.07.2024 befristet, da sein Pflegegeldbezug ebenfalls befristet sei. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 16.11.2023 und weiterführende Informationen über den Behindertenpass übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde mit 31.07.2024 befristet, da sein Pflegegeldbezug ebenfalls befristet sei. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 16.11.2023 und weiterführende Informationen über den Behindertenpass übermittelt.

Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 15.03.2024 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde – unter Vorlage des bereits vorgelegten Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.03.2023, eines CPAP-Kontrollreports vom 19.02.2024, eines psychiatrischen Befundberichts vom 27.02.2024 und eines lungenfachärztlichen Befundberichts vom 11.03.2024 – gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er Beschwerde erheben möchte, da sein Pflegegeld nichts mit dem Bescheid zu tun habe. Seine Krankheit sei nicht heilbar, sondern dauerhaft. Die belangte Behörde habe ihm beim ersten Mal einen auf zwei Jahre befristeten Behindertenpass ausgestellt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo diese am 02.04.2024 einlangten.

Am 02.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, welcher jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer war seit 27.04.2021 Inhaber eines bis 31.05.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2023 aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristungen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Mit Schreiben 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.07.2024 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ausgestellt.Mit Schreiben 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.07.2024 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ausgestellt.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Paranoide Schizophrenie (im Alltag großteils selbstständig);

2.       Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie und ausgeprägte Symptomatik;

3.       Diabetes mellitus (medikamentöse Therapie erforderlich);

4.       Endokrine Störung, Z n. Hypophysenadenom, OP 01/18, Hormonersatztherapie (gut substituierbar);

5.       Bluthochdruck.

Das führende Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden aufgrund fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Die Leiden 1, 2 und 4 (im Vorgutachten als Leiden 1, 2 und 3 bezeichnet) wurden von den Vorgutachten vom 31.05.2021 und vom 06.10.2021 unverändert übernommen. Die nunmehrigen Leiden 3 und 5 kamen neu hinzu.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H.

Da der Bezug des Pflegegeldes des Beschwerdeführers befristet ist wurde der Behindertenpass ebenfalls bis 31.07.2024 befristet und ist eine Nachuntersuchung im Juli 2024 geboten. Am 02.07.2024 stellte der Beschwerdeführer aus diesem Grund einen weiteren Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, welcher jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer vor.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur serbischen Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung des Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023. Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens erhobenen unsubstantiierten Einwendungen, die sich lediglich gegen die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses richten – „Mein Pflegegeld hat nichts mit diesem Bescheid zu tun. Meine Krankheit ist nicht heilbar, sondern auf Dauer. Das erste Mal haben sie mir einen auf zwei Jahre befristeten Behindertenpass ausgestellt.“ – waren nicht dazu geeignet, das Sachverständigengutachten vom 16.11.2023 zu entkräften oder die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses zu begründen (siehe hierzu näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.05.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 11.05.2023 (Datum des Einlangens) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit“.

Mit dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheids der belangten Behörde vom 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.07.2024 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Mit dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheids der belangten Behörde vom 07.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.07.2024 befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Mit Schreiben vom 15.03.2024 erhob der Beschwerdeführer explizit nur gegen die Befristung des Behindertenpasses Beschwerde.

In den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.In den Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (etwa bei Heilungsbewährung) den Behindertenpass befristet auszustellen.

Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen.Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen.

Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.

§ 43 Abs. 1 BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG nicht ableitbar.Paragraph 43, Absatz eins, BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Absatz 2, leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus Paragraph 42, BBG nicht ableitbar.

Die Behörde hat jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht etwa ein iSd §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Die Behörde hat jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht etwa ein iSd Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer eindeutig und unmissverständlich eine Neuausstellung seines Behindertenpasses aufgrund des nahenden Ablaufs der vorangegangenen Befristung. Dem Antrag wurde entsprochen und ihm mit Schreiben vom 07.02.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Eine Umdeutung des Antrags war daher ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz. 38). Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer eindeutig und unmissverständlich eine Neuausstellung seines Behindertenpasses aufgrund des nahenden Ablaufs der vorangegangenen Befristung. Dem Antrag wurde entsprochen und ihm mit Schreiben vom 07.02.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Eine Umdeutung des Antrags war daher ausgeschlossen vergleiche zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13, Rz. 38).

Der Beschwerdeführer hat somit zwar grundsätzlich ein Beschwerderecht, jedoch schlägt sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdegrund – die Befristung des Behindertenpasses – nicht durch, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht.

Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da diese mangels relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, zumal sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Befristung des Behindertenpasses richtete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. (von Hundert) beträgt. Wie oben unter Punkt römisch II eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da diese mangels relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, zumal sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Befristung des Behindertenpasses richtete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. (von Hundert) beträgt.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer am 02.07.2024 einen neuerlichen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, welcher jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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