TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W147 2279829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W147 2279829-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. August 2023, Zl. 1323926505/222843869, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2024 und am 17. Juli 2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. August 2023, Zl. 1323926505/222843869, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2024 und am 17. Juli 2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.römisch II.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am 12. September 2022 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, er wolle nicht für das Militär arbeiten, weil er dort Menschen umbringen müsste. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, sofort verhaftet zu werden.

2. Am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab eingangs an, einverstanden zu sein, in der Sprache Arabisch einvernommen zu werden, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und sowohl physisch als auch psychisch zu einer Einvernahme in der Lage zu sein.

Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis als Identitätsnachweis sowie einen Sterberegisterauszug eines Bruders, einen Familienregisterauszug sowie eine Kopie eines Einberufungsschreibens vor. Den Reisepass habe er in Weissrussland verloren. Das Familienbuch und sein Militärbuch seien in Syrien.

Er sei in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX geboren und in weiterer Folge im Dorf namens XXXX , in der Nähe von XXXX , aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise am 23. August 2022 gelebt. Bei seiner Ausreise sei sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee, jetzt habe dort das Regime die Kontrolle.Er sei in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren und in weiterer Folge im Dorf namens römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise am 23. August 2022 gelebt. Bei seiner Ausreise sei sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee, jetzt habe dort das Regime die Kontrolle.

Befragt zu seiner Person gab er an, er sei Moslem, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Ehefrau und Kinder befänden sich in seinem Heimatort in XXXX . Befragt zu seiner Person gab er an, er sei Moslem, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Ehefrau und Kinder befänden sich in seinem Heimatort in römisch 40 .

Zu seinem Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und danach vier Jahre Projektmanagement studiert. In Syrien habe er in einer Zementfirma als Abteilungsleiter gearbeitet.

Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich wurde XXXX zur Reserve aufgerufen. Dann hatte ich nur zwei Möglichkeiten, entweder ich gehe zur Reserve oder ich verlasse das Land. Ich will keine Waffe tragen. Mein Bruder, der in Schweden ist, hat mir geraten eine Sterbeurkunde für ihn ausstellen zu lassen, da ich als einziger Sohn nicht zum Reservedienst eingezogen werden würde. Mein Bruder möchte nie wieder nach Syrien zurück. Ich war der einzige, der die Familie unterstützt hat, und bin gerade Vater geworden. Der Mutter ging es nicht gut, als sie gehört hat, dass ich Syrien verlassen will bzw. muss, da es die einzige Option war. Dann bin ich bis 2022 in Syrien geblieben, weil ich angegeben habe, dass ich der einzige Sohn bin. Dadurch musste ich nicht zur Reserve. Von 2016 bis 2020 habe ich die Bestätigung gehabt, dass ich der einzige Sohn bin.“Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich wurde römisch 40 zur Reserve aufgerufen. Dann hatte ich nur zwei Möglichkeiten, entweder ich gehe zur Reserve oder ich verlasse das Land. Ich will keine Waffe tragen. Mein Bruder, der in Schweden ist, hat mir geraten eine Sterbeurkunde für ihn ausstellen zu lassen, da ich als einziger Sohn nicht zum Reservedienst eingezogen werden würde. Mein Bruder möchte nie wieder nach Syrien zurück. Ich war der einzige, der die Familie unterstützt hat, und bin gerade Vater geworden. Der Mutter ging es nicht gut, als sie gehört hat, dass ich Syrien verlassen will bzw. muss, da es die einzige Option war. Dann bin ich bis 2022 in Syrien geblieben, weil ich angegeben habe, dass ich der einzige Sohn bin. Dadurch musste ich nicht zur Reserve. Von 2016 bis 2020 habe ich die Bestätigung gehabt, dass ich der einzige Sohn bin.“

Dann sei von den Behörden, der militärischen Sicherheit, herausgefunden worden, dass die Sterbeurkunde gefälscht sei. Es sei nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Er gelte in Syrien als Verräter, weil er sich dem Reservedienst entziehen habe wollen.

Später in der Einvernahme revidierte der Beschwerdeführer, er werde seit Juli 2022 von der militärischen Sicherheit bedroht, als man die Sterbeurkunde seines Bruders als gefälscht erkannt hatte. Er vermute, dass seine Familie dahingehend verraten worden sei. Im August sei er dann ausgereist.

Sofern er jetzt nach Syrien zurück müsste, würde er sofort verhaftet werden, weil er als Verräter gesehen werde.

Seinen Militärdienst habe er von XXXX bis XXXX geleistet. Er sei Feldwebel bei der Luftabwehr gewesenSeinen Militärdienst habe er von römisch 40 bis römisch 40 geleistet. Er sei Feldwebel bei der Luftabwehr gewesen

Befragt nach seinem Alltag in seinem Heimatort führte der Beschwerdeführer aus, er sei seiner Arbeit in der Zementfabrik nachgegangen und habe sich auch mit den Solaranlagen beschäftigt. Aber von Juli bis August 2022 habe er sich die ganze Zeit zu Hause versteckt, um nicht zum Reservedienst zu müssen. Bis dahin habe er ein normales Leben geführt.

Von den Kurden oder der freien Syrischen Armee habe es keine Rekrutierungsversuche gegeben.

Er werde nunmehr in Syrien gesucht, gegen ihn liege sicher ein Haftbefehl vor. Glaublich am 2. August 2022 seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, ob der Beschwerdeführer eine Einberufung zum Reservedienst erhalten habe, verwies er auf eine mitgeschickte PDF-Datei; den Einberufungsbefehl habe er im April 2016 übernommen.

Der Beschwerdeführer lehne den Militärdienst ab, er wolle keine Waffen tragen und niemanden töten. Gefragt gab er an, während der Ableistung seines Militärdienstes zwar den Umgang mit einer Waffe gelernt, jedoch keine Waffe getragen zu haben.

Der Beschwerdeführer habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, sich in Syrien weder politisch noch religiös betätigt, habe keiner politischen Partei oder Bewegung angehört und interessiere sich nicht für die Politik in Syrien. Er sei weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion oder sozialen Stellung in Syrien persönlich bedroht worden.

Zu Beginn der Revolution Anfang 2011 habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen in Syrien teilgenommen.

Befragt nach Vorkommnissen an Checkpoints, führte der Beschwerdeführer aus, er sei einmal an einem Checkpoint in Syrien angehalten und einen Tag hindurch befragt worden, da er seinen Ausweis nicht mit sich getragen habe. Sonst habe es vor 2022 keine Probleme gegeben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28. August 2023, Zl. 1323926505/222843869, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11. September 2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28. August 2023, Zl. 1323926505/222843869, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11. September 2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell und konkret gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen und auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine solche festgestellt werden konnte.

Eine plausible Erklärung, wie man die behauptete Fälschung der Sterbeurkunde des Bruders erkannt habe, habe der Beschwerdeführer nicht liefern können. Er habe vermeint, dass ihn jemand verraten habe. An dieser Stelle sei anzumerken, dass der vermeintliche Tod des Bruders am XXXX amtlich eingetragen worden sei und der Beschwerdeführer die vorgelegte Kopie am XXXX – fünf Tage vor seiner Ausreise aus Syrien – haben ausstellen lassen. Wenn aber seit Juli 2022 bekannt gewesen sei, dass sein Bruder gar nicht tot sei, sei es nicht schlüssig, warum man ihm einen Monat später einen Auszug aus dem Sterberegister ausstellen sollte, ohne den Beschwerdeführer umgehend festnehmen zu lassen.Eine plausible Erklärung, wie man die behauptete Fälschung der Sterbeurkunde des Bruders erkannt habe, habe der Beschwerdeführer nicht liefern können. Er habe vermeint, dass ihn jemand verraten habe. An dieser Stelle sei anzumerken, dass der vermeintliche Tod des Bruders am römisch 40 amtlich eingetragen worden sei und der Beschwerdeführer die vorgelegte Kopie am römisch 40 – fünf Tage vor seiner Ausreise aus Syrien – haben ausstellen lassen. Wenn aber seit Juli 2022 bekannt gewesen sei, dass sein Bruder gar nicht tot sei, sei es nicht schlüssig, warum man ihm einen Monat später einen Auszug aus dem Sterberegister ausstellen sollte, ohne den Beschwerdeführer umgehend festnehmen zu lassen.

Eine politische Aktivität bzw. Interesse an der Politik habe der Beschwerdeführer verneint. Demoteilnahmen Anfang 2011 seien zeitlich nicht mehr relevant und aufgrund der erst 2022 erfolgten Ausreise ohne Konsequenzen geblieben.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht politisch oder religiös betätigt und gehöre keiner Partei an. Er sei in Syrien nie persönlich bedroht worden.

Letztlich habe der Beschwerdeführer keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung – weder durch das Regime noch durch oppositionelle Kräfte – vorgebracht.

Im Hinblick auf eine drohende Einberufung zum Militärdienst könne nicht bereits eine asylrelevante Verfolgung angenommen werden, diese knüpfe selbst an einen Verfolgungsgrund an. Ein Militärdienst, der den Beschwerdeführer möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumute, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stelle zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdige, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele bediene. Aus dieser Annahme könne jedoch nicht gefolgert werden, eine Heranziehung zum Wehrdienst sei bereits eine politische Verfolgung. Staatliche Maßnahmen würden nicht alleine deswegen den Charakter einer politischen Verfolgung gewinnen, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzen würden. Erst wegen ihrer zielgerichteten Motivierung durch persönliche Merkmale würden sie zu einer politischen Verfolgung werden. Die Rekrutierung wäre nur dann durch eine solche Motivation des Staates bestimmt, wenn die herangezogenen Personen damit in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollten und die Rekrutierung nicht der Auffüllung und Verstärkung des Militärs diene, sondern der Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Wehrdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners. Eine solche Motivation liege dann jedoch nicht vor, wenn ausnahmslos alle Wehrdienstpflichtigen zur Ableistung des Dienstes gezwungen werden würden und eine zielgerichtete Auswahl von Personen mit bestimmten Überzeugungen nicht stattfinde, sondern die Rekrutierung unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund oder einer tatsächlich oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung stattfinde. Es könne aus den gleichen Gründen ebenso nicht angenommen werden, ein Staat vermute in jeder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten weiterer Merkmale eine politische Gegnerschaft. Den aufgrund der Wehrdienstentziehung drohenden Maßnahmen könne keine politische, den Beschwerdeführer individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Das Ziel solcher Maßnahmen sei es vielmehr, den Beschwerdeführer letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen, um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, den Beschwerdeführer damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das werde schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Wehrdienstentzieher treffen könnten und in einer vergleichbaren Lage alle gleich behandeln würden.

Es hätten sich im konkreten Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in der Heimat ergeben. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person sei nicht vorgebracht worden. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen gewesen, dass keine tatsächlich drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht wurde.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde aufgrund von mangelnder Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Als gesunder Mann im wehrfähigen Alter und mit militärischer Erfahrung stehe der Beschwerdeführer im Rekrutierungsfokus der syrischen Streitkräfte. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einer Rekrutierung oder Verhaftung ausgesetzt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, im Falle einer Zwangsrekrutierung könne es jederzeit geschehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müsste oder selbst in eine lebensgefährdende Situation gerate. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde aufgrund von mangelnder Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Als gesunder Mann im wehrfähigen Alter und mit militärischer Erfahrung stehe der Beschwerdeführer im Rekrutierungsfokus der syrischen Streitkräfte. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einer Rekrutierung oder Verhaftung ausgesetzt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, im Falle einer Zwangsrekrutierung könne es jederzeit geschehen, dass der Beschwerdeführer als Soldat an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müsste oder selbst in eine lebensgefährdende Situation gerate.

5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 17. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 26. Jänner 2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Einberufungsbefehl vom im Original vorgelegt.

7. Am 24. Jänner 2024 und am 17. Juli 2024 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde war im Vorfeld jeweils ordnungsgemäß geladen worden, jedoch zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist syrischer Staatsangehöriger, spricht arabisch und ist der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX , Syrien geboren und verbrachte sein gesamtes Leben in seinem Heimatort XXXX in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , Syrien geboren und verbrachte sein gesamtes Leben in seinem Heimatort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und danach vier Jahre hindurch Projektmanagement studiert. Danach arbeitete der Beschwerdeführer bis zu einem Monat vor seiner Ausreise als Abteilungsleiter in einer Zementfabrik.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben in seinem Heimatort XXXX , nunmehr bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben in seinem Heimatort römisch 40 , nunmehr bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde am XXXX in seinem Heimatort XXXX verhaftet und es besteht zu diesem seit diesem Zeitpunkt kein Kontakt. Grund für die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers bildete der Umstand, dass dieser seinen in Schweden lebenden Sohn (den Bruder des Beschwerdeführers) in Syrien für tot erklären ließ, um eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als sodann einzigen Sohn der Familie zu verhindern.Der Vater des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 in seinem Heimatort römisch 40 verhaftet und es besteht zu diesem seit diesem Zeitpunkt kein Kontakt. Grund für die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers bildete der Umstand, dass dieser seinen in Schweden lebenden Sohn (den Bruder des Beschwerdeführers) in Syrien für tot erklären ließ, um eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als sodann einzigen Sohn der Familie zu verhindern.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Er besitzt in Österreich einen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter, ist nicht vom Wehrdienst befreit und hat seinen Wehrdienst in Syrien von XXXX bis XXXX geleistet. Er erfuhr eine Ausbildung am Luftabwehrsystem SAM und war seine Aufgabe an dieser russischen Waffe die Steuerung von Raketen und Radare. Im Einberufungsjahrgang des Beschwerdeführers erfuhren insgesamt sechs Personen eine derartige Ausbildung.Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter, ist nicht vom Wehrdienst befreit und hat seinen Wehrdienst in Syrien von römisch 40 bis römisch 40 geleistet. Er erfuhr eine Ausbildung am Luftabwehrsystem SAM und war seine Aufgabe an dieser russischen Waffe die Steuerung von Raketen und Radare. Im Einberufungsjahrgang des Beschwerdeführers erfuhren insgesamt sechs Personen eine derartige Ausbildung.

Der Beschwerdeführer wurde zum Reservedienst einberufen und hätte bei der Rekrutierungsstelle bei Bekanntgabe eines Codes in den Medien vorstellig werden müssen.

Um eine tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu verhindern, ließ der Vater des Beschwerdeführers den in Schweden aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers in Syrien für tot erklären, eine Sterbeurkunde ausstellen und das Personenstandregister ändern. Als nunmehr einziger Sohn der Familie vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr vom Militärdienst befreit zu sein, ging seiner beruflichen Tätigkeit als Abteilungsleiter nach, bis im Juli 2022 der vorgetäuschte Tod des Bruders des Beschwerdeführers durch eine Anzeige aufgedeckt wurde.

Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien ab und hat sich der Ableistung des Reservedienstes in Syrien durch den vorgetäuschten Tod seines Bruders und nunmehr durch den Auslandsaufenthalt entzogen. In Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer, neben strafrechtlichen Konsequenzen zur Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht nunmehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes und war zuvor unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee.

1.3. Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

•        Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (LIB)

•        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

•        EUAA Country Guidance Syria, April 2024

1.3.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024:

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Letzte Änderung 2024-03-08 19:55

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 29.3.2023). Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 20.3.2023), wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde (HRW 11.1.2024). Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist, (OSS 1.10.2017), während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird (USDOS 20.3.2023). Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023) und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.3.2023).

Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017).

Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen "versöhnten" ehemaligen Oppositionskämpfer (TWP 30.7.2019). So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (ICG 9.5.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 9.5.2023 [Login erforderlich];

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024;

?        ICG - International Crisis Group (9.5.2022): Syria: Ruling over Aleppo’s Ruins, Middle East Report N°234, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/syria-ruling-over-aleppos-ruins, Zugriff 14.2.2023;

?        Kozak - Kozak, Christopher (28.12.2017): Auskunft, per E-Mail, Zugriff 14.2.2023;

?        OSS - Omran Center for Strategic Studies (18.1.2023): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 13.2.2023;

?        OSS - Omran Center for Strategic Studies (1.10.2017): Changing the Security Sector in Syria, https://omranstudies.org/publications/papers/book-changing-the-security-sector-in-syria.html, Zugriff 13.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;

?        The Washington Post (30.7.2019): Assad’s control over Syria’s security apparatus is limited, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/07/30/assads-control-over-syrias-security-apparatus-is-limited/, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

Streitkräfte

Letzte Änderung 2023-07-17 16:14

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben (CIA 7.2.2023). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen (MEI 18.7.2019), und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird (CMEC 12.12.2018; Üngör 15.12.2021; Voller 9.5.2022). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte (CIA 7.2.2023). Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten (CMEC 14.3.2016). Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge (Enab 7.2.2023). Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta'a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (CMEC 14.3.2016).

Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (BMLV 12.10.2022).

Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021).

Quellen

?        BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [im Archiv aufliegend], Zugriff 10.2.2023;

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.2.2023): The World Factbook: Syria – Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#military-and-security, Zugriff 10.2.2023;

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (26.3.2020a): Russia and Syrian Military Reform: Challenges and Opportunities, https://carnegie-mec.org/2020/03/26/russia-and-syrian-military-reform-challenges-and-opportunities-pub-81154, Zugriff 13.2.2023;

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (12.12.2018): Reintegrating Syrian Militias: Mechanisms, Actors, and Shortfalls, https://carnegie-mec.org/2018/12/12/reintegrating-syrian-militias-mechanisms-actors-and-shortfalls-pub-77932, Zugriff 10.2.2023;

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (14.3.2016): Strength in Weakness: The Syrian Army’s Accidental Resilience, http://carnegie-mec.org/2016/03/14/strength-in-weakness-syrian-army-s-accidental-resilience-pub-62968, Zugriff 9.2.2023;

?        Enab - Enab Baladi (7.2.2023): Army soldiers pay to evade service; Officers demand skyrocket “tariff”, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/02/army-soldiers-pay-to-evade-service-officers-demand-skyrocket-tariff/, Zugriff 10.2.2023;?        Enab - Enab Baladi (7.2.2023): Army soldiers pay to evade service; Officers demand skyrocket “tariff”, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/02/army-soldiers-pay-to-evade-service-officers-demand-skyrocket-tariff/, Zugriff 10.2.2023;

?        Khaddour, Kheder - Khaddour, Kheder - Gastwissenschaftler beim Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (24.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf];

?        MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 17.2.2023;

?        Voller - Voller, Yaniv (9.5.2022): Rethinking armed groups and order: Syria and the rise of militiatocracies, International Affairs, Volume 98, Issue 3, May 2022, Pages 853–871, https://doi.org/10.1093/ia/iiac047, Zugriff 10.2.2023;

?        Üngör - Üngör, U?ur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, per Videocall, Zugriff 10.2.2023;

Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei

Letzte Änderung 2023-07-17 16:14

Die vier wichtigsten Sicherheits- und Nachrichtendienste sind der Militärische Nachrichtendienst, der Nachrichtendienst der Luftwaffe, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Dazu kommen noch die Abteilung für Kriminalsicherheit und der Zoll, der über mehr Einfluss verfügt, als gemeinhin erwartet (EIP 7.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 20.3.2023). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.3.2023). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad für Feindschaft und Konkurrenz zwischen den Diensten. Dies fördert Nepotismus und Patronage wie auch böswilliges Melden wahrgenommener Opponenten sowie Erpressung bzw. Ausbeutung von Geschäftsleuten und BürgerInnen, welche für viele Genehmigungen und Lizenzen auf die Genehmigung der Sicherheitsdienste angewiesen sind. Auch werden hohe Summen für die Freilassung von Inhaftierten oder für Informationen über das Schicksal von Gefangenen erpresst (EIP 7.2019). Auch in der Polizei ist Korruption allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023).

Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Praktiken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017) wobei Gebiete, in denen es in der Vergangenheit viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie z. B. Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste stehen. Dort ist der Druck auf RückkehrerInnen auch nach bestandener Sicherheitsüberprüfung umfassend als InformantInnen zu fungieren (Üngör 15.12.2021).

In den letzten Jahren baute das syrische Regime seine Sicherheitsdienste um, indem es neue "Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Dies wurde als gewisse Stärkung der syrischen Position gegenüber der russisch-iranischen Konkurrenz bei der Gestaltung der syrischen Sicherheitsstrukturen gewertet (Clingendael 5.2020). Im Jahr 2022 erfolgten weitere Personalrochaden in den Führungsbereichen der Nachrichtendienste. Die Neu- und Umbesetzungen sollen eine Nichtbeteiligung der beförderten Offiziere an der Gewalt seit 2011 suggerieren (OSS 18.1.2023). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die unverhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (SJAC 1.4.2019).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 9.5.2023 [Login erforderlich];

?        Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (5.2020): The nature of the Syrian regime, Chapter 1, CRU Report, https://www.clingendael.org/pub/2020/pandoras-box-in-syria/1-the-nature-of-the-syrian-regime/, Zugriff 15.2.2023;

?        EIP - European Institute of Peace (7.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf, Zugriff 14.2.2023;

?        GS - Global Security (11.2.2017): Syria Intelligence & Security Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 15.2.2023;

?        OSS - Omran Center for Strategic Studies (18.1.2023): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 13.2.2023;

?        SJAC - Syria Justice and Accountibility Centre (1.4.2019): Walls Have Ears: An Analysis of Classified Syrian Security Sector Documents, https://syriaaccountability.org/walls-have-ears/, Zugriff 15.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;

?        Üngör - Üngör, U?ur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, per Videocall, Zugriff 10.2.2023;

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-03-11 06:47

Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).

Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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