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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 100.441/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit bis 1. Jänner 1994 erteilt worden. Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der gültigen Bewilligung zu stellen; als letzter Tag dieser Frist ergebe sich der 6. Dezember 1993; da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 7. Dezember 1993 eingebracht habe, habe sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist um einen Tag versäumt. Bei der vierwöchigen Frist handle es sich um eine vom Gesetz normierte Fallfrist, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräume, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstelle. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wäre nur dann zulässig gewesen, wenn diese gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der Aufenthaltsberechtigung mit 1. Jänner 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 7. Dezember 1993 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit - ungeachtet der diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde - ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Soweit das Beschwerdevorbringen auf Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages Bezug nimmt, bleibt die Beschwerde schon wegen der Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz und des damit verbundenen Mangels der Entscheidungsrelevanz (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 617, angeführte Rechtsprechung) erfolglos. Im Beschwerdevorbringen gesteht die Beschwerdeführerin zu, daß ihr Antrag weder am 3. noch am 6. Dezember 1993, sondern erst am 7. Dezember 1993 von der Behörde entgegengenommen wurde (§ 13 Abs. 1 AVG).
Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181103.X00Im RIS seit
02.05.2001