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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1995, Zl. 105.961/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 1994 gehabt; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 4. Juli 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 8. Juli 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 31. Juli 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 8. Juli 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers räumt die genannte Befristung der Behörde keinen Ermessensspielraum ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0420 - 0422). Auf die zwischenzeitig mit BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Novellierung des AufG konnte nicht Bedacht genommen werden, weil die Rechtslage zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung der genannten materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Die vom Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Unterlassung der Protokollierung seiner Angaben im Sinne eines Wiedereinsetzungsantrages ist daher nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Amtswegigkeit und die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verweist, vermag er in keiner Weise aufzuzeigen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde gelangen hätte können, welche zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung seines Verlängerungsantrages geführt hätten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 617, angeführte Rechtsprechung).
3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte zunächst über seinen Antrag gemäß § 71 AVG abgesprochen werden müssen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, zu verweisen. Danach würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - die nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung. Aber selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275/A, nichts gewonnen, da die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich - sofern nicht ein Fall des § 71 Abs. 6 AVG vorliegt - aufgrund der Aktenlage entscheiden kann.
4. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180945.X00Im RIS seit
02.05.2001