Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
BBG §40Spruch
W265 2288283-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice und legte dem ausgefüllten Antragsformular jeweils eine Kopie ihrer E-Card, ihres Reisepasses und Meldezettels bei.
2. Mit Eingaben vom 23.11. und 01.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 22.02.2024) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,“, „Dorsaler und plantarer Fersensporn mit Verkalkung der Plantarfaszie“, Position 02.05.35 der Anlage der EVO, GdB 30 %, „Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks und rechten Schultergelenks“, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, „Grauer Star beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3 anamnestisch“, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, „Allergisches Asthma bronchiale“, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, „Chronisch venöse Insuffizienz“, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und „Zustand nach Hämorrhoidaloperation 07/2021“, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Leiden 2 und 3 würden den Gesamtgrad der Behinderung gemeinsam bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirkung mit dem Grundleiden um 1 Stufe erhöhen. Leiden 4, 5, 6 und 7 würden den Gesamtgrad der Behinderung bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht erhöhen.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Mit E-Mails vom 21.02., 27.02. und 29.02.2024 gaben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Stellungnahmen ab und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei. Sie habe schlechte Augen, könne allein keine Treppen steigen und trotz Gehhilfe nicht lange stehen oder gehen. Zudem habe sie Probleme mit ihrem Herz, Gehirn, ihrer Leber und Lunge. Sie brauche ständig eine Begleitperson und sei auf ihren Sohn angewiesen. Den Stellungnahmen angeschlossen waren ein Ambulanzprotokoll und ein Unfallröntgen jeweils vom 27.12.2023, ein medizinischer Befund vom 16.01.2024 sowie eine Brillenrechnung vom 10.10.2023.
6. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen zum Anlass, die befasste medizinische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2024 Folgendes aus:
„Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21., 27., 28. und 29.2., Patientin mit dem Ergebnis und der nicht erfolgten Zuteilung einer Begleitperson nicht einverstanden, wobei die Einwendungen, soweit nachvollziehbar, in erster Linie auf fehlende Befunde, welche man nicht bekommen würde, aufgebaut scheinen.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
Festgehalten wird, dass für mich, trotz abweichendem Patientenverhalten bei der Begutachtung am 21.2.2024, bei bisher noch nie erlebter Untersuchungssituation, trotzdem eine umfangreiche klinische Untersuchung, selbstverständlich auch unter Sichtung der spärlich vorhandenen Befunde, erfolgte.
Die Einholung von Befunden bzw. die Anordnung oder Überweisung zu diversen Kollegen, welche bisher scheinbar nicht aufgesucht wurden, stellen keine Grundlage der medizinischen Begutachtung nach BBG dar. Die Befundbeibringung obliegt der ansuchenden Partei.
Da die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt war, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich wäre, bzw. anlässlich der am 21.2.2024 im Rahmen der durchgeführten Begutachtung keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden konnte, ist der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar.“
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die bereits in den Stellungnahmen zum Parteiengehör getätigten Ausführungen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie bereits vor einigen Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe und damals ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei. Jedoch habe sich seither ihr Gesundheitszustand aufgrund ihres linken Armes sowie durch vier Operationen, den Verlust ihrer Mobilität und einer Thrombose im Knie verschlechtert. Weiters habe die gutachterliche Untersuchung lediglich 30 Sekunden gedauert.
Der Beschwerde und zusätzlichen E-Mails waren zahlreiche unleserliche Fotos und Röntgenbilder angeschlossen.
9. Mit Schreiben vom 13.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 14.03.2024 einlangten.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin französische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Mit Eingaben vom 18.04., 19.04. und 22.04.2023 übermittelte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin nachgereichte Schreiben vom 28.03.2024 und 30.03.2024 sowie einen medizinischen Befund vom 28.03.2024.
12. Mit E-Mail vom 28.05.2024 forderte die Beschwerdeführerin eine neue ärztliche Untersuchung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 07.11.2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Siehe auch VGA (Gesamtbeurteilung) vom 12.2.2021 eingestuft mit 40 % GdB bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, radikuläre Irritation ohne Ausfallsymptomatik - inkludiert auch Osteoporose, erheblicher dorsaler und plantarer Fersensporn mit Verkalkung der Plantarfaszie, Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks und rechten Schultergelenks, Grauer Star beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3, allergisch bedingtes Asthma bronchiale und chronisch venöser Insuffizienz.
Frau XXXX beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses.Frau römisch 40 beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Zwischenzeitlich seit VGA: Zustand nach Hämorrhoidaloperationen (Milligan Morgan am 13.7.2021).
Eine Kataraktoperation bisher nicht erfolgt.
Derzeitige Beschwerden:
„Kann meinen linken Arm nicht benützen- deutet auf das linke Ellbogengelenk-, der Arzt habe gesagt die Nerven sind blockiert, ein Befund wurde nicht gefertigt, könne keine Flaschen öffnen, sei Linkshänderin. Habe Schmerzen im linken Fuß ausstrahlend bis oben in den Rücken links. Orthopädische Schuhe kann ich nicht tragen. Der Orthopäde habe gesagt das wäre auch unmöglich wegen Wasser.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine ärztlich bestätigte Liste vorliegend
Laut Patient: Symbicort, Dioscomb, Sultanol
Brille, Stock
Sozialanamnese:
Frau XXXX ist verwitwet, Pensionistin, lebt seit 20 Jahren in Österreich, hierorts aber nie berufstätig, Pflegegeldantrag wäre angeblich von PVA abgelehnt. Lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Sohn.Frau römisch 40 ist verwitwet, Pensionistin, lebt seit 20 Jahren in Österreich, hierorts aber nie berufstätig, Pflegegeldantrag wäre angeblich von PVA abgelehnt. Lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Sohn.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX , FA für Pulmologie, vom 21.6.2023:Befund Dr. römisch 40 , FA für Pulmologie, vom 21.6.2023:
Diagnosen: Asthma br.
Therapie: SYMBICORT TRBH 160/4,5 120HB 1 ST OP 1 2x1 + b.Bed
LUFU: Soweit bei suboptimaler Mitarbeit beurteilbar weitgehend Unauffällige LUFU unter Therapie
Patientenbrief, Klinik XXXX Chirurgie, vom 27.7.2021:Patientenbrief, Klinik römisch 40 Chirurgie, vom 27.7.2021:
Aufnahmegrund:
Die Aufnahme erfolgte aufgrund von rektalen Blutabgängen.
Diagnosen bei Entlassung:
Zustand nach Hämorrhoidaloperationen (Milligan Morgan am 13.7.2021, HAL, RAR)
Im Original zur Untersuchung vorgelegt werden:
LWS, Beckenröntgen, vom 16.1.2024:
Minimale Skoliose, dorsal betonte Osteochondrose bei L4/5, Spondylarthrose bei L4-S1, Beckenschiefstand nach links
Ambulanzprotokoll Klinik XXXX , vom 27.12.2023: Ambulanzprotokoll Klinik römisch 40 , vom 27.12.2023:
Diagnose: Dist. art. talocrur sin
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kleine adipöse Patientin kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 156,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen mit Brille korrigiert, Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, normfrequent und rein, Pulmo normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen weich, ausladende Flanken, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar,
OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert (Ent- und Bekleiden ohne Unterstützungsbedarf, auch gute Beweglichkeit auf der Untersuchungsliege), linker Ellbogen frei beweglich in allen Ebenen, bei Perkussion der Lunge plötzlich hysterische Abwehr, schlägt mit beiden Armen um sich, setzt sich abrupt auf, verlangt Sultanol, keine Dyspnoe fassbar,
WS: Brustkyphose, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei,
UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, bei KG arthrose links, linker Unterschenkel gegenüber rechts im Umfang verdickt, die Wade weich, kein DS- Varizen links > rechts, OSG und USG bds. gut beweglich, bei Untersuchung des linken SG wieder hysteriforme Reaktion, legt sich aber rasch, Fußpulse bds. tastbar,
neurologischer Status: Lasegue bds. negativ, PSR und AS lebhaft, Haut an den Fußsohlen gerötet, keine Schuppung
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Stock in die Ordination, geht aber im Untersuchungsraum frei auch ohne Schuhwerk, verlässt den U- Raum auch ohne Stockhilfe
Status Psychicus:
Stimmung teils hysteriform, laut, Sprachbarriere (auch der Begleitung), örtlich und zeitlich und zur Person orientiert
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
2. Dorsaler und plantarer Fersensporn mit Verkalkung der Plantarfaszie
3. Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks und rechten Schultergelenks
4. Grauer Star beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3 anamnestisch
5. Allergisches Asthma bronchiale
6. Chronisch venöse Insuffizienz
7. Zustand nach Hämorrhoidaloperation 07/2021
Leiden 2 und 3 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung gemeinsam bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden um eine Stufe. Leiden 4, 5, 6 und 7 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 22.03.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2)Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 22.03.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2)
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024, und deren ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2024.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem oben zusammengefasst wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahmen zum Parteiengehör vom Februar 2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt nachvollziehbar auf, welche Funktions-einschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Die Sachverständige listete konkret auf, welche relevanten medizinischen Unterlagen im Verfahren vorgelegt wurden und berücksichtigte insbesondere auch jene Befunde, die die Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung sowie erneut mit ihren Stellungnahmen vorlegte.
Das entscheidende Kriterium bei der Einschätzung der Funktionseinschränkungen entsprechend der Anlage der EVO ist die funktionelle Beurteilung. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, weshalb von der medizinischen Sachverständigen entsprechend den Kriterien der EVO Funktionseinschränkungen mittleren Grades im unteren Rahmensatz festgestellt wurden, da zwar radiologische Veränderungen vorliegen, jedoch ohne ein neurologisches Defizit oder maßgebliche Einschränkungen und wurde die Osteoporose anamnestisch berücksichtigt.
Es steht auch unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwerden im Zusammenhang mit ihrem Bewegungsapparat und nicht kompensierten Fußdeformitäten hat. Diesbezüglich wurden von der Sachverständigen entsprechend den Kriterien der EVO, hinsichtlich des Fersensporns mit Verkalkung der Plantarfaszie, einseitige Funktionseinschränkungen zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz festgestellt und begründend auf das Vorgutachten vom 12.02.2021 verwiesen, wonach eine deutliche Gangbildstörung vorliegt. Die Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks und rechten Schultergelenks wurden im medizinischen Sachverständigengutachten insoweit berücksichtigt, als dieses Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde, da – ebenfalls analog zum Vorgutachten – eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt. Diese beiden Leiden haben darüber hinaus den Gesamtgrad der Behinderung, bei ungünstigem wechselseitigen Zusammenwirken mit dem Grundleiden, um eine Stufe erhöht.
Weiters wurden die von der Beschwerdeführerin angeführten Seh-Probleme als Leiden 4 „Grauer Star beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,6 und links auf 0,3 anamnestisch“ in das Gutachten aufgenommen und nach der Anlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Hierzu hielt die medizinische Sachverständige fest, dass das Sehen der Beschwerdeführerin mit einer Brille korrigiert ist. Ebenso wurden die Lungen-Probleme der Beschwerdeführerin als Leiden 5 „allergisches Asthma-Bronchiale“ und die „chronisch venöse Insuffizienz“ als Leiden 6 im medizinischen Sachverständigengutachten insoweit berücksichtigt, als diese Leiden jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft wurden. Jedoch wirken sich diese Leiden bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht auf den Gesamtgrad der Behinderung aus.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihr Lipom (als Lippons bezeichnet) hinweist, so ist festzuhalten, dass bereits im Vorgutachten ausgeführt wurde, dass das unkomplizierte Lipom keinen Grad der Behinderung erreicht. Darüber hinaus wurden pauschal und unspezifiziert Beschwerden mit der Leber, Lunge, dem Herz, Gehirn und Blut in den Augen vorgebracht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht näher begründete und mit entsprechenden Befunden belegte, konnte von der Einschätzung der Sachverständigen nicht abgewichen werden.
Weder bei der medizinischen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen am 21.02.2024 noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gibt es Hinweise darauf, dass im Vergleich zu den Vorgutachten bzw. der Gesamtbeurteilung vom 12.02.2021 eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, welche eine höhere Einschätzung der bestehenden Leiden der Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätten. Neu hinzugekommen ist lediglich Leiden 7 „Zustand nach Hämorrhoidaloperation 07/2021“, welche jedoch komplikationslos war und nur mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft wurde sowie den Gesamtgrad aufgrund fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung am 21.02.2024 zwar in Begleitung ihres Sohnes und mit einem Gehstock erschien. Jedoch führte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsraum, auch ohne Schuhwerk, frei gehen habe können und den Raum ohne Stock verlassen habe. Zudem sei es ihr unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen sei. In ihrer Stellungnahme vom 05.03.2024 ergänzte die Sachverständige, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin nicht in einem Maße eingeschränkt gewesen sei, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich wäre. Zudem habe anlässlich der am 21.02.2024 durchgeführten Begutachtung keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden können, daher sei der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson nicht begründbar.
Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen auf Unmutsäußerungen gegenüber der medizinischen Sachverständigen. Ob und inwiefern das eingeholte Gutachten fehlerhaft oder unvollständig sei, begründete sie jedoch nicht näher. Soweit sie vorbringt, die Untersuchung habe nur 30 Sekunden gedauert, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, dass die Begutachtung am 21.02.2024 von 15:00 bis 15:30 Uhr, somit 30 Minuten, gedauert hat. Dies ist im Hinblick auf den ausführlich erhobenen Befund glaubhaft und lebensnah. In der ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2024 führte die Sachverständige zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2024 „trotz abweichendem Patientenverhalten“ eine umfangreiche klinische Untersuchung erfolgt sei.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 21.02.2024 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2024 jedenfalls ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 21.02.2024 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2024 jedenfalls ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Insoweit von der Beschwerdeführerin beanstandet wird, dass sie sich durch die Sachverständige medizinisch nicht korrekt evaluiert sehe, weshalb sie eine erneute Untersuchung durch einen anderen sachverständigen Arzt beantrage, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es kommt auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht keinerlei Anlass an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Sachverständigengutachtens zu zweifeln, weswegen dem Antrag, ein neues Sachverständigengutachten eines anderen Arztes einzuholen, nicht gefolgt wird.
Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht nach dem 14.03.2024 eingelangten Schreiben und den medizinischen Befund vom 28.03.2024 betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Schreiben und dieser Befund sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen.Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht nach dem 14.03.2024 eingelangten Schreiben und den medizinischen Befund vom 28.03.2024 betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Schreiben und dieser Befund sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzun