Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
L516 2295710-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 21.06.2024, ABB-Nr: 4446365, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb XXXX , StA Nordmazedonien, als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 21.06.2024, ABB-Nr: 4446365, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Nordmazedonien, als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte für den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geb XXXX (in der Folge: Arbeitnehmer), am 22.05.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte für den nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 (in der Folge: Arbeitnehmer), am 22.05.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit der Beschwerde wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt, in der die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Beschreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“ angegeben wurde. Ebenso wurden die bereits beim AMS vorgelegten Ausbildungsdiplome erneut vorgelegt.
1. Sachverhalt
1.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Bechreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“
1.2 Der Arbeitnehmer legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
? Ein Diplom über die am XXXX abgelegte Prüfung und erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ des „Privaten Berufsschulzentrum DOOEL „FRANKFURT““.? Ein Diplom über die am römisch 40 abgelegte Prüfung und erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ des „Privaten Berufsschulzentrum DOOEL „FRANKFURT““.
? Ein Sprachzertifikat „Start Deutsch A1“ über die am XXXX bestandene Sprachprüfung der Einrichtung „LEKSIKA Zentrum für Deutsche Sprache“.? Ein Sprachzertifikat „Start Deutsch A1“ über die am römisch 40 bestandene Sprachprüfung der Einrichtung „LEKSIKA Zentrum für Deutsche Sprache“.
? Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung für den Handelsberuf „Verkäufer“ einer staatlichen Mittleren Schule im Jahr XXXX .? Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung für den Handelsberuf „Verkäufer“ einer staatlichen Mittleren Schule im Jahr römisch 40 .
? Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung zum „Landmaschinentechniker“ des mazedonischen Schulzentrum „Mosha Pijada“ im Jahr XXXX .? Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung zum „Landmaschinentechniker“ des mazedonischen Schulzentrum „Mosha Pijada“ im Jahr römisch 40 .
? Ein Zertifikat über einen abgeschlossenen Lehrgang für den Beruf „Zimmermann“ der „Universität für lebenslanges Lernen „KOCO RACIN“ Skopje vom XXXX .? Ein Zertifikat über einen abgeschlossenen Lehrgang für den Beruf „Zimmermann“ der „Universität für lebenslanges Lernen „KOCO RACIN“ Skopje vom römisch 40 .
1.3 Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über eine berufliche Tätigkeit erbracht, weder über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung in den Mangelberufen „Dachdecker“ und „Spengler“ noch in einem anderen Beruf.
1.4 Die Amtssprachen in Nordmazedonien sind Mazedonisch und Albanisch. Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über weitere Sprachkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung vorgelegt.
1.5 Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 39 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer und dem Arbeitnehmer im Verfahren vor dem AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Urkunden beinhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG)
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass die – in der ursprünglichen Arbeitgebererklärung beantragte – berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.
Beschwerdevorbringen
3.2 Mit der Beschwerde wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt, in der die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Bechreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“ angegeben wurde.
Zur Abweisung der Beschwerde
3.3 Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über eine berufliche Tätigkeit erbracht, weder über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung in den beantragten Mangelberufen „Dachdecker“ und „Spengler“ noch in einem anderen Beruf.
Der Arbeitnehmer hat auch keine Nachweise über weitere Sprachkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung vorgelegt. Die Amtssprachen in Nordmazedonien sind Mazedonisch und Albanisch.
Damit kann die erforderliche Punkteanzahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden, selbst wenn man – bei einer hypothetischen Betrachtungsweise – zu Gunsten des Arbeitnehmers das vorgelegte Diplom über die abgelegte Prüfung und die erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ als Nachweis für die „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ iSd Anlage B zu §12a AuslBG und auch das Sprachdiplom Deutsch Start A1 anerkennen würde. Dies deshalb, da in einem solchen Fall nur für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 5 Punkte, und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte angerechnet werden könnten. Das wären maximal nur 45 Punkte.
3.4. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2295710.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024