TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 L516 2295710-1

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Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L516 2295710-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 21.06.2024, ABB-Nr: 4446365, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb XXXX , StA Nordmazedonien, als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 21.06.2024, ABB-Nr: 4446365, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Nordmazedonien, als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte für den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geb XXXX (in der Folge: Arbeitnehmer), am 22.05.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte für den nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 (in der Folge: Arbeitnehmer), am 22.05.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit der Beschwerde wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt, in der die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Beschreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“ angegeben wurde. Ebenso wurden die bereits beim AMS vorgelegten Ausbildungsdiplome erneut vorgelegt.

1. Sachverhalt

1.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Bechreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“

1.2 Der Arbeitnehmer legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:

?        Ein Diplom über die am XXXX abgelegte Prüfung und erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ des „Privaten Berufsschulzentrum DOOEL „FRANKFURT““.?        Ein Diplom über die am römisch 40 abgelegte Prüfung und erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ des „Privaten Berufsschulzentrum DOOEL „FRANKFURT““.

?        Ein Sprachzertifikat „Start Deutsch A1“ über die am XXXX bestandene Sprachprüfung der Einrichtung „LEKSIKA Zentrum für Deutsche Sprache“.?        Ein Sprachzertifikat „Start Deutsch A1“ über die am römisch 40 bestandene Sprachprüfung der Einrichtung „LEKSIKA Zentrum für Deutsche Sprache“.

?        Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung für den Handelsberuf „Verkäufer“ einer staatlichen Mittleren Schule im Jahr XXXX .?        Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung für den Handelsberuf „Verkäufer“ einer staatlichen Mittleren Schule im Jahr römisch 40 .

?        Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung zum „Landmaschinentechniker“ des mazedonischen Schulzentrum „Mosha Pijada“ im Jahr XXXX .?        Ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung zum „Landmaschinentechniker“ des mazedonischen Schulzentrum „Mosha Pijada“ im Jahr römisch 40 .

?        Ein Zertifikat über einen abgeschlossenen Lehrgang für den Beruf „Zimmermann“ der „Universität für lebenslanges Lernen „KOCO RACIN“ Skopje vom XXXX .?        Ein Zertifikat über einen abgeschlossenen Lehrgang für den Beruf „Zimmermann“ der „Universität für lebenslanges Lernen „KOCO RACIN“ Skopje vom römisch 40 .

1.3 Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über eine berufliche Tätigkeit erbracht, weder über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung in den Mangelberufen „Dachdecker“ und „Spengler“ noch in einem anderen Beruf.

1.4 Die Amtssprachen in Nordmazedonien sind Mazedonisch und Albanisch. Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über weitere Sprachkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung vorgelegt.

1.5 Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 39 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer und dem Arbeitnehmer im Verfahren vor dem AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Urkunden beinhalten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG)

Bescheidbegründung des AMS

3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass die – in der ursprünglichen Arbeitgebererklärung beantragte – berufliche Tätigkeit als „Hilfsarbeiter/Helfer“ keine berufliche Tätigkeit als „Fachkraft im Mangelberuf“ darstelle und trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Änderung der beruflichen Tätigkeit keine Änderung durch die Beschwerdeführerin oder durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.

Beschwerdevorbringen

3.2 Mit der Beschwerde wurde eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt, in der die beantragte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers mit „Facharbeiter“ und die genaue Bechreibung der Tätigkeit mit „Dachdecker- u. Spenglertätigkeiten“ angegeben wurde.

Zur Abweisung der Beschwerde

3.3 Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über eine berufliche Tätigkeit erbracht, weder über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung in den beantragten Mangelberufen „Dachdecker“ und „Spengler“ noch in einem anderen Beruf.

Der Arbeitnehmer hat auch keine Nachweise über weitere Sprachkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung vorgelegt. Die Amtssprachen in Nordmazedonien sind Mazedonisch und Albanisch.

Damit kann die erforderliche Punkteanzahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden, selbst wenn man – bei einer hypothetischen Betrachtungsweise – zu Gunsten des Arbeitnehmers das vorgelegte Diplom über die abgelegte Prüfung und die erlangte Berufsbezeichnung „Dachdeckermeister“ als Nachweis für die „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ iSd Anlage B zu §12a AuslBG und auch das Sprachdiplom Deutsch Start A1 anerkennen würde. Dies deshalb, da in einem solchen Fall nur für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 5 Punkte, und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte angerechnet werden könnten. Das wären maximal nur 45 Punkte.

3.4. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.

3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Revision

3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2295710.1.00

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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