Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
L516 2288926-1/7E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding vom 15.02.2024, ABB-Nr: 4393813, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding vom 15.02.2024, ABB-Nr: 4393813, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens (§ 28 Abs 1 und § 31 VwGVG)Zu A) Einstellung des Verfahrens (Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 27.07.2024 die Beschwerde zurückgezogen, die er gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding vom 15.02.2024, ABB-Nr: 4393813, erhoben hatte. (OZ 4) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 27.07.2024 die Beschwerde zurückgezogen, die er gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding vom 15.02.2024, ABB-Nr: 4393813, erhoben hatte. (OZ 4) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. vergleiche VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Revision
Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2288926.1.00Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024