Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2276499-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024 auf schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024 auf schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG:
A) Der Antrag wird gemäß § 29 Abs 3 und 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Im Beschwerdeverfahren zur Rechtsache L516 2276499-1 erfolgte in der Verhandlung am 30.01.2024 keine Verkündung (§ 29 Abs 3 VwGVG), sondern die Entscheidung ist mit schriftlichem Erkenntnis vom 17.06.2024 ergangen, das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.06.2024 zugestellt wurde. (BVwG L516 2276499-1/11)Im Beschwerdeverfahren zur Rechtsache L516 2276499-1 erfolgte in der Verhandlung am 30.01.2024 keine Verkündung (Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG), sondern die Entscheidung ist mit schriftlichem Erkenntnis vom 17.06.2024 ergangen, das dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.06.2024 zugestellt wurde. (BVwG L516 2276499-1/11)
Die Voraussetzungen des § 29 Abs 4 VwGVG sind damit nicht erfüllt. Der Antrag des BFA vom 24.06.2024 auf eine schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG wird daher als unzulässig zurückgewiesen.Die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG sind damit nicht erfüllt. Der Antrag des BFA vom 24.06.2024 auf eine schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
Zu B) Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die relevante Rechtslage eindeutig ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276499.1.01Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024