Entscheidungsdatum
22.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 17.04.2023 -03.05.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schülerin) BB, geb. am XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schülerin) ist zum Besuch der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vomSie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schülerin) BB, geb. am römisch XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schülerin) ist zum Besuch der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2 verpflichtet und ist vom
a. 17.04.2023 bis 19.04.2023
b. 20.04.2023, 21.04.2023 und 24.04.2023
c. 25.04.2023 bis 27.04.2023
d. 28.04.2023, 02.05.2023 und 03.05.2023
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.Die Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/20231. Paragraph 24, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €440,00
14Tage(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €484,00.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem auf das Verbot der Doppelbestrafung verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes sowie den Akt LVwG-2023/27/2127.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. Sachverhalt:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen über den Zeitraum vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 las Erziehungsberechtigter der BB, geb am XX.XX.XXXX, seiner Verpflichtung nach dem Schulpflichtgesetzt insofern nicht nachgekommen zu sein, als die Schülerin im vorgenannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt fern geblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen über den Zeitraum vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 las Erziehungsberechtigter der BB, geb am römisch XX.XX.XXXX, seiner Verpflichtung nach dem Schulpflichtgesetzt insofern nicht nachgekommen zu sein, als die Schülerin im vorgenannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt fern geblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 27.06.2023.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde keine Folge gegeben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 17.04.2022 bis 03.05.2023 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde am 26.07.2023 zugestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/199 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/199 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, lauten:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.Paragraph 22,
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
V. Erwägungen:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswürdigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehung der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters an seiner Einheit zusammenrücken (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 ua). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswürdigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehung der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters an seiner Einheit zusammenrücken vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 ua).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeits…. kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/01989).Auch im Bereich der Fahrlässigkeits…. kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/01989).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt erfolgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum alle in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen, umfasst. Im Fall eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die …Tat fort, so dass die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen erfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt erfolgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum alle in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen, umfasst. Im Fall eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die …Tat fort, so dass die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen erfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).
Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.06.2023, ***, mit dem, dem Beschwerdeführer eine Schulpflichtverletzung über dem Zeitraum vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 vorgeworfen wurde, am 27.06.2023 zugestellt und ist damit dieses Straferkenntnis ihm gegenüber mit diesem Datum erlassen worden.
Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 17.04.2023 bis 30.05.2023 vorgeworfen und liegt somit nachdem tatzeitraum des zuvor angeführten Straferkenntnisses. Die Einzeltathandlungen lassen eine gleichartige begehrungsform erkennen und weißen auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeiten auf. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander.
Die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 21.06.2023, ***, vorgeworfenen Taten erfassen somit auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur der Erlassung dieses Straferkenntnisses gesetzt wurden. Damit sind sämtliche Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses am 27.06.2023 gesetzt wurden, abgegolten.
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 17.04.2023 bis 03.05.2023 in unzulässiger Weise nochmals bestraft wurde.
Das von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers an mehr als 3 aufeinander oder nicht aufeinander folgenden Schultagen der 9-jährigen allgemeinen Schulpflicht, dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von € 110,00 bis zu € 440,00 im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist. Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, erfasst. Das von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers an mehr als 3 aufeinander oder nicht aufeinander folgenden Schultagen der 9-jährigen allgemeinen Schulpflicht, dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von € 110,00 bis zu € 440,00 im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist. Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, erfasst.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
SchulpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.2214.1Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024