TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/7 94/18/0747

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1994, Zl. 101.985/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung bis 7. Februar 1994 erteilt worden. Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz spätestens vier Wochen vor Ablauf der gültigen Bewilligung zu stellen; vom 7. Februar 1994 an gerechnet ergebe sich somit als letzter Tag der Frist der 10. Jänner 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 14. Jänner 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Auf die Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsschreiben könne nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der bezeichneten vierwöchigen Frist um eine vom Gesetz normierte Fallfrist handle, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Ersatz der Prozeßkosten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung am 7. Februar 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 14. Jänner 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge.

2. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG, die Unterlassung der Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei, die Nichtgewährung von Parteiengehör und die Verweigerung einer Akteneinsicht mit dem weiteren Vorbringen, er habe "schlüssig bzw. konkludent" einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Es kann somit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg erhoben werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel sind daher keinesfalls entscheidungswesentlich.

3. Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087).

4. Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180747.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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